Buchungsgebühren Flüge mit der Kreditkarte zahlen - zwischen Recht und Abzocke
| lsc

Kreditkartengebühren müssen im Gesamtpreis eines Flugtickets enthalten sein.
Das Ausweichen auf Bezahlverfahren, für die keine „Service Fee/Charge“ berechnet werden, gestaltet sich ebenfalls oft schwierig. Das kann daran liegen, dass je nach Anbieter auch für Zahlungen per Rechnung oder Lastschrift sowie Paypal und Sofort-Überweisung hohe Entgelte erhoben werden oder ansonsten nur noch die Kreditkarte des Anbieters, die viele Verbraucher nicht besitzen, als kostenlose Alternative zur Verfügung steht.
Dass sich der Gesamtpreis des Fluges kurz vor dem Ende der Buchung noch einmal verändert und dieser beziehungsweise die hinzukommenden Entgelte oft intransparent dargestellt werden, sorgt bei Verbrauchern für Ärger. Man fragt sich, ob ein solches Vorgehen überhaupt legal ist.
Kreditkartengebühren müssen im Endpreis enthalten sein
Sieht man sich die Gesetzeslage und einige aktuelle Urteile an, kommt man zu dem Schluss: Fluggesellschaften verstoßen schlichtweg gegen geltendes Recht, wenn sie die Gesamtkosten des Fluges inklusive aller Gebühren nicht von Beginn an nennen. Das Verrechnen von Kreditkartengebühren ist demnach nicht verboten, der Endpreis ist allerdings stets auszuweisen. So regelt es die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der europäischen Gemeinschaft.In Artikel 23 heißt es: „Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen: a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate, b) die Steuern, c) die Flughafengebühren und d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte.“
Dass „ein elektronisches Buchungssystem von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen“ muss, hat der Europäische Gerichtshof am 15. Januar 2015 klargestellt. Darum hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen einer Klage gebeten, die der Verbraucherzentrale Bundesverband im Jahr 2008 gegen Air Berlin erhoben hatte. Darauf aufbauend hat der BGH am 30. Juli 2015 dasselbe Urteil gefällt.
Ebenso wurde bereits mehrmals gerichtlich entschieden, dass sich nicht nur Fluggesellschaften, sondern auch Flugvermittlungsportale an die EU-Verordnung halten müssen. Dabei wurde unter anderem klargestellt, dass die Darstellung von Extra-Kosten in Fußnoten nicht zulässig ist. Der Gesamtpreis des Flugtickets muss von Beginn an transparent kommuniziert werden.
Mindestens eine gängige Zahlungsart muss kostenfrei sein
Hinsichtlich der Bezahlmöglichkeiten besteht spätestens seit 20. Mai 2010 Klarheit darüber, dass Fluganbieter mindestens eine kostenlose Zahlungsart offerieren müssen. An diesem Tag entschied der BGH, dass die Fluggesellschaft Ryanair nicht gesetzeskonform handelt, wenn sie eine Kreditkartengebühr (pro Fluggast und einfachen Flug von 4,00 Euro) und eine Zahlungskartengebühr (pro Fluggast und einfachen Flug von 1,50 Euro) verrechnet und lediglich die Bezahlung mit der Visa Electron kostenlos ist. Stattdessen muss der Anbieter „dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.“ Die gebührenfreie Zahlung mit der Visa Electron Card genügt diesen Ansprüchen nicht, so die Richter. Daraus lässt sich ableiten, dass es auch nicht rechtens ist, wenn als einziges kostenloses Zahlverfahren die Kreditkarte der Airline oder des Flugvermittlers zur Auswahl steht. Denn auch diese Karten zählen in der Regel nicht zu gängigen Zahlungsmitteln.Es zeigt sich: Die Rechtslage in puncto Flugbuchungen ist deutlich − die gelebte Praxis jedoch nicht immer konform mit dem Gesetz.
So können sich Verbraucher schützen
Diese Tipps können dabei helfen, nicht in die Kostenfalle zu tappen:• zu Beginn: Screenshot vom anfänglichen Flugpreis machen
• Sternchentexte nachlesen
• am Ende: finalen Preis überprüfen
• bei überteuerten Zahlungsgebühren vom Kauf absehen
Screenshots vom ganzen Bildschirm, die auch die Zeit zeigen, zu der der Flug gebucht wurde, können als Belege dienlich sein, wenn Unternehmen mehr berechnen als angezeigt. In diesem Fall sollte man die Kosten zurückfordern und sich dabei auf die aktuell geltenden Gesetze berufen.
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