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Prämiensparer erhalten Rückendeckung vom BGH
| eko

Die Zinsen bei Prämiensparverträgen orientieren sich laut BGH-Urteil künftig an den Zinsen für langfristige Spareinlagen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zugunsten von Prämiensparern entschieden. Nach einem aktuellen Urteil müssen sich Zinsen bei Sparverträgen zukünftig an den von der Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen orientieren und nicht am Zins für Versicherungen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das vor 24 Jahren einen Prämiensparvertrag mit einer Sparkasse abgeschlossen hatte. Die Laufzeit betrug 20 Jahre, der variable Zinssatz sollte sich am Zins für Spareinlagen der Sparkassen-Versicherung orientieren. Zusätzlich wurde von der Sparkasse eine Prämie ausgezahlt, die sich jedes Jahr erhöhte.
Den Prämiensparern reichte das aber nicht aus, das Paar forderte auf dem Gerichtsweg eine Nachzahlung von 3.100 Euro. Begründung: Es sei nicht rechtmäßig, dass sich der Zins an dem einer Versicherung orientiere. Der Bundesgerichtshof gab den Sparern Recht. Der Zins für Versicherungsgelder sei kein geeigneter Vergleich für Spareinlagen, so die Richter. Der Referenzzins müsse sich an langfristigen Spareinlagen orientieren, die die Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlicht (Aktenzeichen XI ZR 197/09).
Den Prämiensparern reichte das aber nicht aus, das Paar forderte auf dem Gerichtsweg eine Nachzahlung von 3.100 Euro. Begründung: Es sei nicht rechtmäßig, dass sich der Zins an dem einer Versicherung orientiere. Der Bundesgerichtshof gab den Sparern Recht. Der Zins für Versicherungsgelder sei kein geeigneter Vergleich für Spareinlagen, so die Richter. Der Referenzzins müsse sich an langfristigen Spareinlagen orientieren, die die Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlicht (Aktenzeichen XI ZR 197/09).
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