Pferdehalterhaftpflicht
Ein privat gehaltenes und gezähmtes Pferd ist und bleibt trotz allem ein
Fluchttier. Allein durch seine Stärke kann es erheblichen Schaden anrichten.
Wenn dabei Sach-, Personen-, oder Vermögensschäden an Dritten entstehen,
ist der Halter des Pferdes gemäß §833 BGB in vollem Umfang zum Ersatz verpflichtet.
Gerade bei Personenschäden können die finanziellen Folgen für den Halter z.T.
existenzgefährdende Ausmaße annehmen. Durch den Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht
sind Sie auf der sicheren Seite.