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Leistungsfreiheit bedeutet, dass ein Versicherer für einen eigentlich versicherten Schaden nicht bezahlen muss. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer eine seiner Obliegenheiten verletzt. Dazu zählt das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen der Anzeige einer Gefahrerhöhung.
Eine Verletzung der Obliegenheiten liegt ebenfalls vor, wenn der Versicherte vor Vertragsabschluss falsche Angaben zum Wohngebäude macht, Schadensfälle nicht umgehend meldet oder Sicherheitsvorschriften nicht beachtet. Auch dieses Fehlverhalten kann eine Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers zur Folge haben.
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