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Die Kündigung einer Hausratversicherung führt zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Dabei wird zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. Während bei einer ordentlichen Kündigung allein das Ende der Laufzeit maßgeblich ist, liegt einer außerordentlichen Kündigung immer ein besonderes Ereignis zugrunde, welches eine Sonderkündigung ermöglicht.
Hausratversicherungsverträge laufen in der Regel ein oder drei Jahre. Soll eine ordentliche Kündigung erfolgen, muss sich der Versicherte dabei jeweils an bestimmte Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen halten.
Jahresverträge können die Kunden mit einer Frist von drei Monaten vor dem Versicherungsende schriftlich kündigen. Ein Grund muss nicht angegeben werden. Unterbleibt die fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr bedarf es keiner Kündigung – der Vertrag endet laut den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen automatisch.
Drei-Jahresverträge sind mit der gleichen Frist zum Ende des dritten und jeden weiteren Jahres kündbar.
CHECK24 empfiehlt, das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherungsgesellschaft zu schicken. Damit haben Sie einen Nachweis, dass die Versicherung Ihr Kündigungsschreiben fristgerecht erhalten hat.
Der Versicherte hat zudem die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. In folgenden Fällen ist eine außerordentliche Kündigung der Hausratversicherung möglich:
Erhöht der Versicherer den Beitrag, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen – frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird.
Sie können die Hausratversicherung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kündigen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung passieren. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort nach dem Zugang beim Versicherer oder erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
Zieht ein Paar zusammen und beide Partner besitzen eine Hausratversicherung, wird ein Vertrag überflüssig, da es nur noch einen gemeinsamen Hausrat gibt. In einer solchen Situation können Sie den Vertrag, der zuletzt abgeschlossen wurde, kündigen. Der zweite Versicherungsvertrag bleibt bestehen.
Den Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie spätestens beim Einzug dem Versicherer unter Angabe Ihrer neuen Wohnfläche und Adresse mitteilen. Erhöht sich aufgrund Ihres Umzugs der Beitragssatz, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Mitteilung über die Erhöhung erfolgen.
Ziehen Sie ins Ausland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Ihr Hausrat ist an der alten Adresse noch längstens zwei Monate versichert. Nach dieser Zeit endet der Versicherungsschutz. Natürlich müssen Sie die Versicherung vorher über den Umzug informieren. Zu viel gezahlte Beiträge erstattet die Versicherungsgesellschaft anteilig.
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet die Police zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer erfährt, dass die Haushaltsauflösung abgeschlossen wurde - spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Ausnahme: Ein gesetzlicher Erbe übernimmt die Wohnung und nutzt sie wie der Verstorbene.
Außerordentliche Kündigungen durch den Versicherer können immer dann erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Zahlung im Verzug ist und auch die Frist in der Mahnung verstreichen lässt.
Kunden, die über CHECK24 eine Versicherung abgeschlossen haben, können für ihre Kündigung das vorgefertigte Kündigungsformular verwenden. Vollständig ausfüllen und absenden. Den Rest erledigen wir für Sie – absolut kostenlos!
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