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Wichtige Fragen in Kürze

  • Was für Leistungen bietet eine Rechtsschutzversicherung?

    Was für Leistungen bietet eine Rechtsschutzversicherung?

    Die Leistungen des Versicherers umfassen die Übernahme folgender Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme:

    • Anwaltskosten innerhalb der gesetzlichen Gebührenordnung
    • Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten
    • Kosten für Zeugen und Gutachter
    • Die Kosten der gegnerischen Partei, zu deren Erstattung man verpflichtet ist
    • Stellen einer Kaution bei Strafangelegenheiten

    Sollte das Verfahren im Ausland ausgetragen werden, zahlt das Versicherungsunternehmen dafür, dass alle erforderlichen Dokumente übersetzt werden. Auch die Reisekosten des Versicherten werden erstattet, wenn sein persönliches Erscheinen vor dem ausländischen Gericht gefordert wird.

  • Was sichert die Rechtsschutzversicherung ab?

    Was sichert die Rechtsschutzversicherung ab?

    1. Privatrechtschutz

    Die Privatrechtsschutz kümmert sich um die Bereiche Schadenersatz, Vertrags- und Sachenrecht, Ordnungswidrigkeiten, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und Sozialgerichten, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz und Beratung im Familien und Erbrecht.

    2. Berufsrechtsschutz (Nur in Kombination mit Privat-RS)

    Die Berufsrechtschutzversicherung hilft Ihnen z.B. bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber beispielsweise im Falle einer Kündigung.

    3. Verkehrsrechtsschutz

    Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet Ihnen die Kostenübernahme bei der Klärung einer strittigen Schuldfrage oder der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

    4. Vermieter- / Mieter- und Hausbesitzer Rechtsschutz (Nur in Kombination mit Privat-RS)

    Der (Vermieter-)Mieter- und Eigentümerrechtsschutz schützt den Eigentümer einer (selbstgenutzten) Wohneinheit oder den Mieter bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäude(teile)n.

  • Entfallen die Wartezeiten, wenn eine Vorversicherung bestand?

    Entfallen die Wartezeiten, wenn eine Vorversicherung bestand?

    Ja. Dies gilt allerdings nur bei einem zeitlich nahtlosen Übergang der beiden Versicherungsverträge. So muss der letzte Tag der Vorversicherung sich mit dem ersten Tag der neuen Rechtsschutzversicherung überschneiden.

  • Welche Personen sind in der Rechtsschutzversicherung mit eingeschlossen?

    Welche Personen sind in der Rechtsschutzversicherung mit eingeschlossen?

    Bei dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsnehmer abgesichert. Im speziellen Fall der Verkehrsrechtsschutz-Versicherung ist der berechtigte Fahrer im Versicherungsumfang enthalten.

    Im Familientarif der Rechtsschutz-Versicherung sind neben dem Versicherungsnehmer ebenfalls der Ehegatte, sowie alle unverheirateten Kinder bis zu dem 26. Lebensjahr (solange sie Kindergeldberechtigt sind) bzw. bis zum Ende ihrer Erstausbildung mitversichert. Im Bereich der Privat-Rechtsschutz hat der Versicherungsnehmer ebenfalls die Möglichkeit, anstelle eines Ehegatten, einen nichtehelichen Lebenspartner mitzuversichern. Im Besonderen sind die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers zu beachten.

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Rechtsschutz Lexikon

Kündigung

Die Kündigung einer Rechtsschutzversicherung ist auf verschiedenen Arten möglich.

1. Ordentliche Kündigung – Kündigung zum Vertragsablauf

Gemäß § 8 der allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB) muss eine ordentliche Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend verlängerten – vgl. §8 (2) ARB 2010) Vertragsdauer dem Versicherer mitgeteilt werden.  Wenn der Vertrag für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte frühestens am Ende des fünften oder in jedem weiteren Versicherungsjahr kündigen. Auch hier ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.  

2. Außerordentliche Kündigung – Kündigung nach Versicherungsfall

Es gibt in der Regel zwei Formen einer außerordentlichen Kündigung.

2.1. Es liegt eine unbegründete Ablehnung des Rechtsschutzes durch die Versicherung vor(vgl. u.a. §13 (1) ARB 2010). Dann kann der Versicherte in vielen Fällen den Vertrag kündigen. Besteht Risikoausschluss, fällt der Rechtsschutzfall in die Vorvertrags- bzw. Wartezeit oder kommt es zu einem selbstverschuldeten Beitragsverzuges, dann besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz. Die Kündigungsfrist beträgt hier einen Monat und läuft ab Erhalt des Ablehnungsbescheids. Der Versicherte kann selbst entscheiden, ob die Kündigung umgehend oder erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

2.2. Gewährt der Versicherungsträger innerhalb eines Versicherungsjahres dem Versicherungsnehmer i.d. Regel zweimal Rechtsschutz, kann danach sowohl die Versicherung als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Frist beträgt einen Monat. Sie beginnt ab der Zusage für den zweiten Rechtsschutzfall. Diese Kündigungsart kann auch nach jedem weiteren Rechtsschutzfall der innerhalb von zwölf Monaten auftritt angewendet werden.

3. Kündigung wegen Beitrags- und Gefahrerhöhung

3.1. Wurde durch die Versicherung gemäß der Beitragsanpassungsklausel eine Beitragserhöhung vorgenommen, kann der Versicherte innerhalb von vier Wochen ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Rechtsschutz trotz Beitragssteigerung in seinem Leistungsumfang konstant bleibt und nicht erhöht wird. 

3.2. Kommt es zu einer Situation in der sich die Gefahr für das versicherte Risiko erhöht und besteht hierfür nach der „alten“ Police keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann die Versicherung den Vertrag kündigen. Kündigungsfrist beträgt einen Monat und gilt ab Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung.

Hinzu kommt, dass die Versicherung bei Nichterhalt des Erst- oder Folgebeitrages, den Vertrag als unwirksam betrachten kann. Über diese Kündigungsform muss jedoch der Versicherte nachweislich Kenntnis haben und im Falle einer Vertragsaufkündigung ein ordentliches Mahnverfahren vorausgegangen sein. 

4. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Stellt sich heraus, dass der Versicherungsnehmer unwahre Angaben bei Antragstellung gemacht hat wie z. Bsp. das Verschweigen einer Vorversicherung und Vorschäden oder dass er gekündigt wurde, kann die Versicherung den Vertrag rückwirkend aufheben und alle gezahlten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.