Kündigung
Die Kündigung einer Rechtsschutzversicherung ist auf verschiedenen Arten möglich.
1. Ordentliche Kündigung – Kündigung zum Vertragsablauf
Gemäß § 8 der allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB) muss eine ordentliche Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend verlängerten – vgl. §8 (2) ARB 2010) Vertragsdauer dem Versicherer mitgeteilt werden. Wenn der Vertrag für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte frühestens am Ende des fünften oder in jedem weiteren Versicherungsjahr kündigen. Auch hier ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
2. Außerordentliche Kündigung – Kündigung nach Versicherungsfall
Es gibt in der Regel zwei Formen einer außerordentlichen Kündigung.
2.1. Es liegt eine unbegründete Ablehnung des Rechtsschutzes durch die Versicherung vor(vgl. u.a. §13 (1) ARB 2010). Dann kann der Versicherte in vielen Fällen den Vertrag kündigen. Besteht Risikoausschluss, fällt der Rechtsschutzfall in die Vorvertrags- bzw. Wartezeit oder kommt es zu einem selbstverschuldeten Beitragsverzuges, dann besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz. Die Kündigungsfrist beträgt hier einen Monat und läuft ab Erhalt des Ablehnungsbescheids. Der Versicherte kann selbst entscheiden, ob die Kündigung umgehend oder erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
2.2. Gewährt der Versicherungsträger innerhalb eines Versicherungsjahres dem Versicherungsnehmer i.d. Regel zweimal Rechtsschutz, kann danach sowohl die Versicherung als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Frist beträgt einen Monat. Sie beginnt ab der Zusage für den zweiten Rechtsschutzfall. Diese Kündigungsart kann auch nach jedem weiteren Rechtsschutzfall der innerhalb von zwölf Monaten auftritt angewendet werden.
3. Kündigung wegen Beitrags- und Gefahrerhöhung3.1. Wurde durch die Versicherung gemäß der Beitragsanpassungsklausel eine Beitragserhöhung vorgenommen, kann der Versicherte innerhalb von vier Wochen ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Rechtsschutz trotz Beitragssteigerung in seinem Leistungsumfang konstant bleibt und nicht erhöht wird.
3.2. Kommt es zu einer Situation in der sich die Gefahr für das versicherte Risiko erhöht und besteht hierfür nach der „alten“ Police keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann die Versicherung den Vertrag kündigen. Kündigungsfrist beträgt einen Monat und gilt ab Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung.
Hinzu kommt, dass die Versicherung bei Nichterhalt des Erst- oder Folgebeitrages, den Vertrag als unwirksam betrachten kann. Über diese Kündigungsform muss jedoch der Versicherte nachweislich Kenntnis haben und im Falle einer Vertragsaufkündigung ein ordentliches Mahnverfahren vorausgegangen sein.
4. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Stellt sich heraus, dass der Versicherungsnehmer unwahre Angaben bei Antragstellung gemacht hat wie z. Bsp. das Verschweigen einer Vorversicherung und Vorschäden oder dass er gekündigt wurde, kann die Versicherung den Vertrag rückwirkend aufheben und alle gezahlten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern.