Beratungshilfe
Jeder Bürger der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt seine Rechtsinteressen vor einem Gericht wahrzunehmen, kann im Rahmen des Beratungshilfegesetz(BerHG) bzw. des §§114ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung dafür ist das das Einkommen und die Ersparnisse des Antragsteller eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Die Prozesskosten- bzw. Beratungshilfe ist beim Amtsgericht zu beantragen und kostet meistens zehn Euro Gebühr. Meistens gliedert sich eine Prozesskostenhilfe in zwei Phasen; der Beratungshilfe und der Vertretung der Rechtsinteressen des Geschädigten durch einen Rechtsanwalt.
Die Beratungshilfe geht meist der Verfahrenseröffnung voraus und entspricht einer juristischen Erstberatung. Im Rahmen dieser Beratung übernimmt der Anwalt oftmals auch außergerichtliche Tätigkeiten, wie den Schriftverkehr mit dem Schadensverursacher. Falls eine Verletzung von Rechten vorliegt und bestehen bleibt, übernimmt ein Rechtsanwalt die Wahrnehmung und Verteidigung der Interessen des Geschädigten vor Gericht. Prozesskostenhilfe gibt es jedoch nicht für die Bereiche Steuer-, Sozial- oder Arbeitsrecht. Wer über eine private Rechtsschutzversicherung verfügt, genießt für den versicherten Bereich Rechtsschutz, d.h. die Versicherung übernimmt meist sämtliche Beratungs- und Prozesskosten.
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