




Ein Laie - egal ob nun Privat- oder Geschäftsperson - ist im Grunde in allen Rechtsfällen von einem Anwalt abhängig, wenn es darum geht, Recht durchzusetzen oder sich gegen eine Anschuldigung zu verteidigen. Der zeitliche und finanzielle Aufwand eines Verfahrens ist stets vom Rechtsgebiet (Strafrecht, Zivilrecht oder öffentliches Recht) sowie der Komplexität des Einzelfalls abhängig.
Akteneinsicht, Gerichtstermine, Zeugengelder, Gutachter - all das kann einen Prozess sehr teurer werden lassen. Deshalb ist sehr hilfreich über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, da diese in der Regel sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten übernimmt. Für jeden Fall gibt es eine Rechtsschutzversicherung: Privat-, Arbeits-, Mieter-, Vermieter- und Verkehrsrechtsschutz sind die zentralen Versicherungsformen.
Neben der ordentlichen Kündigung zum Vertragsende gibt es verschiedene Fälle, in denen eine Kunde eine Rechtsschutzversicherung sonderrechtlich kündigen kann. Damit die Kündigung der Rechtsschutzversicherung wirksam wird, müssen jedoch bestimmte Fristen und Formalitäten eingehalten werden.
Die Laufzeit einer Rechtsschutzversicherung beträgt in der Regel ein Versicherungsjahr (12 Monate), die entsprechende Kündigungsfrist drei Monate. Ist die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, endet der Vertrag automatisch zum vorhergesehenen Vertragsende. Beachten Sie bitte ebenfalls, dass bei einigen Rechtsschutzversicherungen eine Wartezeit gilt.
Wenn ein Kunde einen Monatsbeitrag (Folgebeitrag) selbst verschuldet nicht bezahlt, muss die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer schriftlich auf das Zahlungsversäumnis hinweisen. Dabei muss sie diverse formale Standards einhalten und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen einräumen.
Erst wenn der offene Betrag nicht innerhalb dieser Frist beglichen wird, kann die Versicherung den Vertrag kündigen. Der Versicherungsnehmer hingegen verfügt neben seinem ordentlichen Kündigungsrecht auch über diverse außerordentliche Kündigungsoptionen (Sonderkündigungsrechte).
Eine Rechtsschutzversicherung kann auch unterjährig unter Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gekündigt werden. Dafür muss jedoch eine der folgenden Bedingungen vorliegen.
Beitragsanpassung: Wenn der Rechtsschutzversicherer den Beitrag erhöht ohne gleichzeitig die Leistungen der Versicherung auszuweiten, kann der Kunde seinen Rechtsschutzvertrag per Sonderkündigungsrecht kündigen. Hierfür hat der Versicherungsnehmer ab Kenntnisnahme der Beitragserhöhung einen Monat Zeit. Der Vertrag endet jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beitragserhöhung wirksam würde. Achtung: Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Versicherungsfall: Kommt es zu einem begründeten Rechtsfall, kann der Versicherte den Vertrag in der Regel vorzeitig kündigen - unabhängig davon, ob der Versicherer die vereinbarte Leistung erbringt oder verweigert. Nachdem der Rechtsfall abgeschlossen ist oder der Kunde über die Leistungsverweigerung informiert wurde, kann dieser innerhalb eines Monats kündigen. Zudem sehen die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung vor, dass Versicherter wie Versicherung, ab zweimaliger Leistungserbringung innerhalb von zwölf Monaten sonderrechtlich kündigen können. Die Kündigung muss auch hier innerhalb eines Monats nach Leistungserbringung bzw. nach Abschluss des Rechtsfalles erfolgen und wird selbst einen Monat nach ihrem Erhalt wirksam.
Wagniswegfall/Risikofortfall: Eine Rechtsschutzversicherung kann an ein bestimmtes Rechtsverhältnis gebunden sein. Sobald dieses Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung sonderrechtlich kündigen. Diese Form des Sonderkündigungsrechts besteht bei einer Rechtsschutzversicherung jedoch nur in wenigen Fällen, beispielsweise bei einer Firmenrechtsschutzversicherung oder wenn der Versicherte verstirbt.
Änderung der Gefahrenlage: Bei einer Veränderung der Gefahrenumstände innerhalb der Vertragslaufzeit ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt, den Beitrag gemäß dem neuen Risiko anzupassen. Übersteigt die Beitragserhöhung einen bestimmten Prozentsatz, kann der Versicherte - wenn die Versicherungsleistung sich nicht ändert und vor allem vorher bestand - die Police nach Kenntnisnahme der Erhöhung außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich innerhalb eines Monats erfolgen.
Wer einen Fünfjahresvertrag abgeschlossen hat, kann diesen im Übrigen bereits gemäß dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im dritten Versicherungsjahr unter Einhaltung der Dreimonatsfrist kündigen. Dieses Kündigungsrecht sollte genutzt werden, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Rechtsschutzversicherungsvergleich feststellt, dass eine andere Assekuranz eine günstigere Rechtsschutzversicherung anbietet.
Wer beispielsweise als Single einen Fünfjahresvertrag abgeschlossen hat und nach dem dritten Versicherungsjahr heiratet, kann die Versicherung unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, um einen günstigeren Familienrechtsschutz bei einem anderen Versicherer abzuschließen.