Totalschaden
Man unterscheidet zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ein technischer Sachschaden, der nicht mehr behoben werden kann, ist ein technischer Totalschaden. Einen Sachschaden an einem Fahrzeug, der sich nicht mehr lohnt, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen, nennt man wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Begriff wirtschaftlicher Totalschaden wird überwiegend im Bereich der Kfz-Versicherung verwendet. Er ist von Bedeutung, sobald es zu Schadensersatzansprüchen kommt. Bevor ein Fahrzeugeigentümer die Reparaturkosten als Schadensersatz geltend machen kann, ist zu überprüfen, ob kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, da die Versicherung in diesem Fall nicht für die kompletten Reparaturkosten aufkommen muss.
Unter bestimmten Bedingungen kann der Fahrzeugeigentümer bis zu maximal 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten als Schadensersatz einfordern, vorausgesetzt, das Fahrzeug kann für diesen Betrag vollständig und fachgerecht repariert werden (vgl. BGH VI ZR 70/04 vom 15. Februar 2005).
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