Fahrlässigkeit
Der Begriff der Fahrlässigkeit lässt sich nicht genau definieren. Er wird im Normalfall dann verwendet, wenn der Verursacher eines Schadens nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen. Umgangssprachlich kann Fahrlässigkeit mit dem Begriff Leichtsinn beschrieben werden.
Man unterscheidet zwischen der bewussten, der unbewussten und der groben Fahrlässigkeit: Bewusste Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn ein Fahrer die Vorfahrt schneiden. Der Betroffene kann in diesem Fall einen Unfall voraussehen, erwartet das Eintreten aber nicht. Unter die unbewusste Fahrlässigkeit fallen zum Beispiel kleinere Unfälle beim Ausparken. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde.
Wann jemand fahrlässig handelt und ob die Versicherung dann den Schaden trägt, sorgt immer wieder für Streitpunkte zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen. Es gibt hier eine große Grauzone und selbst bei ähnlichen Fällen existieren sehr unterschiedliche Urteile der Oberlandesgerichte. Durch das Versicherungsvertragsgesetz von Januar 2008 wird allerdings gesichert, dass jeder Versicherungsnehmer auch bei grobem Verschulden zumindest Anspruch auf einen Teilersatz hat.
Dies gilt nicht für Alkohol am Steuer: Auch bei Mitversicherung grober Fahrlässigkeit müssen die Versicherer in diesem Fall nicht zahlen.
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