Bagatellschaden
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bezeichnet man als Bagatellschaden alle Sachschäden an einem Fahrzeug mit Instandsetzungskosten von unter 715 Euro. Typische Bagatellschäden sind zum Beispiel Kratzer im Lack oder kleinere Dellen.
In diesem Fall muss zur Regulierung des Schadens kein Gutachter hinzugezogen werden, es reicht ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt aus. Zumal die Versicherung des Schädigers nicht gezwungen ist, die Kosten für das Gutachten bei Bagatellschäden zu erstatten. Bei Zweifeln an der Schadenshöhe empfiehlt es sich also gründlich abzuwägen, ob es sinnvoll ist einen Sachverständigen einzuschalten.
Unabhängig von der Schadenshöhe gilt aber: Eine ordentliche Unfallmeldung mit Personalien der Beteiligten, Beschreibung des Hergangs und der Schäden und einer Skizze hilft bösen Überraschungen vorzubeugen, falls sich die Schäden später doch als größer herausstellen.
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