Bei einem Umzug müssen unzählige Punkte beachtet werden. Einer ist der Telefon- und Internetanschluss. Damit Sie in Ihrem neuen Zuhause nicht auf dem Trockenen sitzen, hat CHECK24 für Sie alle Informationen gesammelt, die notwendig sind, um einen DSL-Umzug reibungslos über die Bühne zu bringen.
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Warteschleifen dürfen nur noch zum Ortsnetztarif, unter herkömmlichen Mobilfunknummern oder unter einer kostenfreien
Rufnummer zu erreichen sein.
Bei Sonderrufnummern gilt: Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Angerufene die Kosten für die Zeit
in der Warteschleife komplett übernimmt oder wenn für den gesamten Anruf ein Pauschalpreis gilt, den der Anrufer zu
zahlen hat.
Diese Neuregelung tritt in zwölf Monaten in Kraft. Während der Übergangszeit gilt: Warteschleifen müssen die ersten
beiden Minuten nach Rufaufbau für den Anrufer kostenlos sein. Diese kostenfreie Phase endet mit dem Ende der
Warteschleife.
DSL-Kunden haben im Falle eines Umzugs ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greift, wenn der am alten Wohnort gebuchte
Provider die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Dann hat der Kunde ein
Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Kann die vertraglich vereinbarte Leistung vom Provider am neuen Wohnort erbracht werden, muss der Vertrag am neuen Wohnort
ohne Änderung der Mindestvertragslaufzeit fortgesetzt werden. Die Mindestvertragslaufzeit darf nicht von vorne beginnen.
Allerdings darf der Provider dem Kunden den durch den Umzug entstandenen Aufwand in Rechnung stellen.
Das neue Telekommunikationsgesetz regelt auch den unterbrechungsfreien Anbieterwechsel im Festnetz. So gilt neuerdings:
Wechselt ein Kunde seinen Anbieter, ist der abgebende Anbieter zur Weiterversorgung verpflichtet, bis alle technischen und
vertraglichen Details mit dem neuen Anbieter geklärt sind. Sollte es dennoch zu einer Versorgungsunterbrechung kommen,
darf diese nicht länger als einen Kalendertag dauern.
Außerdem wird es zukünftig auch eine Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Diensten geben. So werden Anbieter von
Call-by-Call-Diensten verpflichtet, Kunden vor Beginn eines Gesprächs über den geltenden Tarif und auch über einen
Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs zu informieren. Diese Regelung tritt aber frühestens zum 01. August 2012 in
Kraft.