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Als Wohnungseigentum bezeichnet man laut Paragraf 1 des Wohnungseigentumsgesetzes den Besitz einer Wohnung – inklusive dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum – in einem Gebäude, das einer Eigentümergemeinschaft gehört. Dies ist häufig bei Mehrfamilienhäusern der Fall.
Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft kann für die von ihr verwalteten Gebäude eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Der Versicherungsnehmer ist in dem Fall dann keine einzelne Person, sondern die Summe an Eigentümern.