Kann ich die private Pflegezusatzversicherung von der Steuer absetzen?

Die Beiträge für die private Pflegezusatzversicherung können grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. In der Praxis wirken sich die Beiträge allerdings meist nicht auf die Steuerlast aus.

Höchstgrenze meist schon überschritten

Bei der Angabe von Versicherungsbeiträgen in der Einkommensteuererklärung gilt eine Höchstgrenze, bis zu der Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können. Diese Grenze liegt bei Angestellten und Beamten bei 2.800 Euro. Bei Selbstständigen und Freiberuflern liegt sie bei 3.800 Euro (Stand: 2026).

Die Höchstgrenze wird allerdings meist schon mit den Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung überschritten. Bei privat Krankenversicherten gilt dieselbe Grenze.

Ist die Grenze bereits überschritten, werden weitere Versicherungsbeiträge nicht mehr berücksichtigt. Nur wenn die anderen Vorsorgeaufwendungen unter der Grenze liegen, vermindern weitere Beiträge – wie etwa für die private Pflegezusatzversicherung – die Steuerlast.

Pflegereform 2026: Höchstgrenze wird noch häufiger ausgeschöpft

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), dessen Änderungen ab 2027 schrittweise in Kraft treten, erhöht die gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge in mehreren Punkten. Damit wird die steuerliche Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen noch häufiger bereits durch die Basisbeiträge vollständig ausgeschöpft:

  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (ab 01.01.2027): Die Grenze, bis zu der Pflegeversicherungsbeiträge berechnet werden, steigt auf die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer bisher über der alten Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 Euro monatlich) verdient hat, zahlt künftig höhere SPV-Beiträge – und schöpft damit noch mehr vom Höchstbetrag aus.
  • Höherer Kinderlosenzuschlag (ab 01.01.2027): Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt von 0,6 Prozent auf 0,7 Prozent. Damit erhöht sich die gesamte Beitragsbelastung für diese Gruppe.
  • Neuer Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner (ab 01.01.2028): Bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner zahlen künftig einen Zuschlag von 0,52 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Auch dieser Betrag fließt in die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen ein.

Wichtig: Das PNOG enthält keine Regelung, die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung neu oder eigenständig steuerlich absetzbar macht – obwohl dies im Gesetzgebungsverfahren gefordert wurde. Die steuerliche Grundlogik bleibt unverändert: Für die meisten Versicherten wirken sich Beiträge zur Pflegezusatzversicherung weiterhin nicht steuermindernd aus.

Was ändert sich durch die Pflegereform 2026 für meine Steuererklärung?

Für die meisten Versicherten ändert sich durch das PNOG an der steuerlichen Situation wenig – aber es gibt Punkte, die Sie kennen sollten:

Wer durch die Reform höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlt (zum Beispiel aufgrund der neuen Beitragsbemessungsgrenze oder des höheren Kinderlosenzuschlags), hat in seiner Steuererklärung noch weniger Spielraum, um zusätzliche Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Pflegezusatzversicherung geltend zu machen – weil die Höchstgrenze noch schneller überschritten ist.

Gleichzeitig bleibt die Pflegeversicherung eine Teilleistungsversicherung: Das PNOG sieht weder eine Vollversicherung noch eine Deckelung der Eigenanteile in Pflegeheimen vor. Die private Vorsorgelücke bleibt bestehen – und wächst durch steigende Pflegekosten weiter. Eine private Pflegezusatzversicherung ist daher weiterhin sinnvoll, auch wenn sie steuerlich in den meisten Fällen nicht direkt wirkt.

Quelle: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), 05.06.2026. Das Gesetz ist noch nicht final beschlossen; Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

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Daniel Mester
Daniel Mester,
CHECK24-Experte für Kranken­zusatz- und Pflege­versicherungen

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