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Gefährdungshaftung

Um zu wissen, wann Tierhalter für Schäden haften müssen, die ihr Pferd verursacht hat, reicht ein Blick auf die Definition des Begriffs Gefährdungshaftung. Diese besagt, dass allein das Halten eines Pferdes schon eine Pflicht zur Haftung im Schadensfall nach sich zieht. Dem zugrunde liegt die Einschätzung des Gesetzgebers, dass das Halten von Tieren generell ein Risiko darstellt; auch wenn es sich beim jeweiligen Pferd an sich um eine so genannte „erlaubte Gefahrenquelle“ handelt.

Ob Tierhalter den Schaden verschuldet haben, ist irrelevant. Schon aus diesem Grund sollten Pferdebesitzer eine Tierhalterhaftpflicht abschließen, um sich gegen Schadenersatzforderungen zu schützen. Handelt es sich hingegen um Nutztiere, verhält sich die Sachlage eventuell anders.

Können Pferdehalter den Nachweis erbringen, dass der entstandene Schaden unter keinen Umständen vermeidbar gewesen wäre, wird die Gefährdungshaftung außer Kraft gesetzt. Allerdings sind dies seltene Ausnahmefälle.

Die Gefährdungshaftung in der Pferdehaftpflicht:
Der Vergleich von Pferdehaftpflichtversicherungen zeigt, dass in den allermeisten Schadensfällen von einer Gefährdungshaftung auszugehen ist. Eine gute Reiterhaftpflicht oder Pferdehaftpflichtversicherung ist somit unerlässlich für alle Reiter und Pferdehalter, die nicht selbst für vom Pferd verursachte Schäden aufkommen möchten.

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