Zweitwagen
Meldet ein Versicherungsnehmer ein Auto als Zweitwagen an, so wird dieses in der Regel in die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) ½ - meist 125 Prozent - eingestuft. Es gibt jedoch auch Versicherungen, die Zweitwagenregelungen getroffen haben, die einen niedrigeren Beitragssatz für den Zweitwagen bedeuten. Diese reichen von SF 2 (85 Prozent) bis zur Einstufung des Zweitwagens in die gleiche SF-Klasse wie beim Erstwagen.
Als Zweitwagen können nur Fahrzeuge versichert werden, die auf den Versicherungsnehmer des Erstwagens oder dessen Partner zugelassen sind. Der Zweitwagen muss darüber hinaus bei derselben Gesellschaft versichert sein wie der Erstwagen. Meist gibt es auch ein vorgeschriebenes Mindestalter für den Fahrerkreises (z.B. 23 Jahre) des Zweitwagens.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Fahrzeuge als Zweitwagen bei einigen Versicherungen eine besondere Einstufung erfahren und damit günstiger versichert werden. Diese Möglichkeit wird häufig von Fahranfängern genutzt, die ihr Fahrzeug über ihre Eltern oder andere Verwandte versichern lassen.
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass das Fahrzeug nicht auf das Kind selbst zugelassen sein darf, da es sich sonst aus versicherungstechnischer Sicht nicht mehr um einen Zweitwagen handelt.
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