Fahrzeughalter
Wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt gilt als der Halter des Fahrzeugs. Es ist dabei nicht entscheidend, ob er als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) besitzt. Allerdings gilt die Eintragung in den Fahrzeugschein als Beweis für die Haltereigenschaft. Deshalb sollte bei einer Abweichung eine schriftliche Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Vater als Versicherungsnehmer und Halter eingetragen ist, das Auto aber nur vom Sohn genutzt wird und für dieses auch finanziell aufkommt. Wird dies nicht geregelt, haftet bei einem Rechtsstreit in letzter Konsequenz der eingetragene Halter.
Bei Leasing-Fahrzeugen ist Halter in der Regel der Leasingnehmer.
Der Halter eines Fahrzeugs ist nach § 31 der Straßenverkehrsordnung für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges verantwortlich. Deshalb kann die Polizei bei technischen Mängeln, wie z.B. abgefahrene Reifen, sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter eine Ordnungswidrigkeiten aussprechen.
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