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Ist nachgewiesen, dass eine dritte Person einen Schaden an Ihrem Gebäude verursacht hat, gehen Ihre Regress-Ansprüche gegenüber dem Verursacher auf die Versicherung über. Diese kann dann Ersatzansprüche gegenüber dem Schadensverursacher geltend machen. Bis zur rechtlichen Klärung erhalten Sie die Entschädigungssumme allerdings vom Versicherer. So ist für eine zeitnahe Schadensregulierung gesorgt, damit Sie nicht unnötig auf die Schadensbeseitigung warten müssen.
Zahlungsunfähigkeit Dritter irrelevant für eigene Versicherung
Die juristische Klärung der Auseinandersetzung ist für Sie als Versicherten nicht relevant. Eine Zahlungsunfähigkeit des Verursachers oder eine Abweisung der Klage vor Gericht hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die Gebäudeversicherung. Personen, die im Moment des Schadensfalls den Haushalt mit Versicherten teilen, sind – ungeachtet des persönlichen Verhältnisses – ausgeschlossen von Regressforderungen.