Eine Reitbeteiligung bedeutet, dass du regelmäßig ein fremdes Pferd reitest und dich um dessen Pflege kümmerst – meist gegen eine Kostenbeteiligung. Im Schadensfall haftet der Pferdehalter, aber auch die Reitbeteiligung kann in bestimmten Ausnahmefällen haftbar gemacht werden. Eine Pferdehaftpflichtversicherung schützt vor hohen Schadensersatzforderungen und deckt sowohl Sach- als auch Personenschäden ab.
Wie funktioniert der Versicherungsschutz bei einer Reitbeteiligung?
Tierhalter haften per Gesetz aufgrund der sogenannten Gefährdungshaftung für alle Schäden, die ihr Pferd verursacht. Sogar dann, wenn den Halter überhaupt keine Schuld trifft oder dieser bei dem Vorfall nicht anwesend war – wie beispielsweise bei einem Unfall der Reitbeteiligung.
Beispiel aus der Praxis:
Anna hat eine Reitbeteiligung an einem Pferd namens Max. Beim Ausritt erschrickt Max und beschädigt einen Zaun. Ohne die richtige Versicherung müsste Anna für den Schaden aufkommen – eine Pferdehaftpflichtversicherung schützt sie vor diesen Kosten.
Während bei einer Reitbeteiligung meist ein fester Vertrag zwischen Halter und Reiter besteht, kommt es oft vor, dass Freunde oder Bekannte das Pferd unentgeltlich und nur gelegentlich reiten. Genau dafür gibt es die Fremdreiterversicherung, die den Schutz erweitert, ohne dass Fremdreiter namentlich genannt werden müssen.
Hierbei bietet die Fremdreiterversicherung folgenden Schutz:
Versicherungsrelevante Daten eingeben
Tarife vergleichen und passende Angebote finden
Wunschtarif schnell und sicher abschließen
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 80 Tarife der Pferdehaftpflicht kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 80 Tarife der Pferdehaftpflicht kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.