Gewerbsmäßiger Hüter
Im Falle einer Hundekrankenversicherung spielt es keine Rolle, ob der versorgungsbedürftige Hund von seinem Hundehalter oder einem gewerbsmäßigen Hüter betreut wurde. Entscheidet für den Anspruch auf Versicherungsleistungen ist, ob der Versicherungsfall eingetreten ist.
Der Versicherungsvertrag definiert den Versicherungs- beziehungsweise Leistungsfall und enthält die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers. Ist die benötigte Leistung von der Versicherung abgedeckt, übernimmt die Assekuranz die Behandlungskosten bis zur vertraglich vereinbarten Höchstgrenze. Oftmals muss der Versicherte eine Selbstbeteiligung leisten.
Fremdhütung spielt bei der Hundehaftpflichtversicherung eine weit wichtigere Rolle. Stellt Fremdbetreuung bei der Hundehaftpflicht einen Leistungsausschluss dar, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Eine Person die Hunde gewerbsmäßig hütet, wird oft auch als Hundesitter bezeichnet.
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