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30.12.2021 | München | Strom

Hartz-IV-Erhöhung 2022 reicht nicht für Stromkosten

  • Durchschnittlicher Preis der Grundversorgung 29 Prozent über Regelbedarf für Strom
  • Stromgrundversorgung: Preiserhöhung in 499 Fällen
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) steigt zum Jahreswechsel zwar minimal auf 449 Euro monatlich.1 Gleichzeitig kommen auf Verbraucher*innen aktuell deutliche Preissteigerungen beim Strom zu. Das führt dazu, dass Hartz-IV-Empfänger*innen in der Stromgrundversorgung durchschnittlich 136 Euro mehr im Jahr für Strom ausgeben müssen, als das ALG II vorsieht.



Die Hartz-IV-Pauschale für Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung beträgt ab 2022 rund 463 Euro im Jahr.2 Bei einem Jahresverbrauch von 1.500 kWh Strom ergeben sich in der Grundversorgung im Schnitt jedoch jährliche Kosten in Höhe von 599 Euro. Damit liegen die Stromkosten 29 Prozent über der Pauschale.

Stromgrundversorgung: Preiserhöhung in 499 Fällen

Der Strompreis in der Grundversorgung erreichte im Dezember ein Allzeithoch. Ein Musterhaushalt (5.000 kWh) zahlt aktuell im Schnitt 1.695 Euro jährlich für Strom. Das entspricht einem durchschnittlichen Preis von 33,9 ct. pro kWh. Im Vorjahresmonat waren es 1.613 Euro – ein Plus von fünf Prozent.

Die Stromgrundversorger haben in 499 Fällen bereits Preise erhöht oder Erhöhungen angekündigt. Im Durchschnitt betragen die Preiserhöhungen 39,7 Prozent und betreffen gut 3,5 Millionen Haushalte. Für einen Musterhaushalt mit einem Verbrauch von 5.000 kWh bedeutet das zusätzliche Kosten von durchschnittlich 649 Euro pro Jahr.

„Durch gestiegene Kosten bei der Stromerzeugung in Kohle- und Gaskraftwerken, Produktionsrückgängen bei erneuerbaren Energien im Vergleich zum Vorjahr und gleichzeitig großer Nachfrage aus der Wirtschaft, sind die Strompreise aktuell besonders hoch“, sagt Steffen Suttner, Geschäftsführer Energie bei CHECK24.

1Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regelsaetze-steigen-1960152 [14.12.2021]
2Quelle: https://www.hartziv.org/regelbedarf.html [abgerufen am 14.12.2021]; Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben basieren auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018. Die EVS wird nur alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
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