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Gebrauchtwagenkauf: Verkürzte Verjährungsfrist ist unwirksam

München, 29.4.2015 | 14:28 | kro

Treten nach einem Gebrauchtwagenkauf vom Autohändler innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist aufgrund von Produktionsfehlern Schäden auf, muss der Verkäufer die Kosten für die Mängelbeseitigung übernehmen. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohändlers festgeschriebene Verkürzung der gesetzlichen Frist ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit die Rechte von Käufern gestärkt.
 

Urteil BundesgerichtshofDer BGH hat die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt.
Wie der BGH mitteilte, erwarb die Klägerin beim beklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Sie forderte vom Verkäufer, die Kosten für die Beseitigung der Mängel in Höhe von rund 2.200 Euro zu übernehmen.

Dieser verweigerte dies unter Berufung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin war unter anderem eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungspflicht auf ein Jahr vorgesehen. Demnach habe die Käuferin zu dem fraglichen Zeitpunkt keinen Zahlungsanspruch mehr gegen ihn gehabt, so der Beklagte.

Der Bundesgerichthof hat nun zugunsten der Autokäuferin entschieden. Die Begründung der Karlsruher Richter: Die Verjährungsverkürzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohändlers sei nicht eindeutig verständlich formuliert, verstoße gegen das Transparenzgebot und sei daher unwirksam. Der Beklagte sei daher im Rahmen seiner Pflicht zur Nacherfüllung zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet.
 
 

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