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EuGH-Urteil Arbeitsrecht: Kündigung wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

München, 11.9.2018 | 11:43 | kro

Kündigt ein katholischer Arbeitgeber einem Mitarbeiter, weil dieser zum zweiten Mal heiratet, kann dies eine verbotene Diskriminierung sein. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag geurteilt.

Arm von Arzt mit EheringDie Kündigung eines Arztes wegen Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung sein.
Im verhandelten Fall wurde dem Chefarzt einer katholischen Klinik in Düsseldorf gekündigt, da dieser nach der Scheidung seiner ersten Ehe erneut standesamtlich heiratete. Nachdem er zunächst erfolgreich gerichtlich dagegen vorgegangen war, kippte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Begründung: In einem solchen Fall sei dem Selbstverständnis der Kirche ein besonderes Gewicht beizumessen.

Der Fall wurde an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wandte sich an den EuGH zur Klärung der Frage, wie die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf vereinbar sei.

EuGH: Privatleben muss nicht Ethos der Kirche entsprechen

Aus Sicht der Luxemburger Richter müssen leitende Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen ihr Privatleben nicht zwingend mit dem Ethos der Kirche in Einklang bringen. Die Kündigung des Chefarztes wegen seiner Wiederheirat könne daher eine verbotene Diskriminierung darstellen.

Entscheidend sei hierbei, ob die Religion – wie von der Kirche eingeschätzt – für die berufliche Tätigkeit eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Dies soll durch das Bundesarbeitsgericht kontrolliert werden. Das schlussendliche Urteil auf nationaler Ebene wird also noch erwartet.

Die EuGH-Richter selbst halten es indes nicht für notwendig, dass ein Arzt, der Patienten medizinisch beraten und versorgen soll, zu diesem Zweck das Eheverständnis der katholischen Kirche befürwortet.

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