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Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Krankenversicherungen

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Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 08.01.2024

So kündigen Sie Ihre private Krankenversicherung

Wer seine private Krankenversicherung kündigen möchte, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln, hat dafür ein ordentliches Kündigungsrecht. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres lässt sich ein bestehender Vertrag kündigen.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Versicherungsnehmer keine Gründe für die Beendigung des Versicherungsvertrags anführen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Versicherer eingehen.

Da bei vielen Anbietern das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, muss man bis zum 30. September eines Jahres kündigen, um die Krankenversicherung zum 1. Januar des nächsten Jahres zu wechseln. Dabei ist die Mindestvertragslaufzeit des aktuellen Vertrags zu beachten, die meist ein oder zwei Jahre beträgt. Frühestens nach Ablauf dieser Frist können Sie die Police beenden.

Sonderkündigungsrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitglieder von privaten Krankenversicherungen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Von diesem Sonderkündigungsrecht können Versicherte Gebrauch machen, wenn die Versicherung die Prämien erhöht. Nachdem Sie eine Mitteilung über die geplante Beitragserhöhung erhalten haben, können Sie den Vertrag innerhalb von zwei Monaten kündigen.

Sie haben ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn Sie wieder versicherungspflichtig werden – weil Sie beispielsweise als Angestellter ein Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro (Stand: 2024) haben. Sie haben dann drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht Zeit, rückwirkend die private Krankenversicherung zu kündigen. Dem Versicherer müssen Sie dazu einen Nachweis vorlegen, dass Sie versicherungspflichtig geworden sind. Zu viel gezahlte Beiträge bekommen Sie von der Versicherung erstattet.

Kündigung per Einschreiben senden

Egal ob ordentliche oder außerordentliche Kündigung: Ihr Kündigungsschreiben sollten Sie auf jeden Fall per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung senden. Dann haben Sie einen Nachweis, dass Ihre Kündigung tatsächlich fristgerecht bei der Versicherung eingegangen ist.

Kündigungsrecht in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Ordentliches Kündigungsrecht Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahrs Stichtag meist 30.09.
Außerordentliches Kündigungsrecht nach Mitteilung über Beitragserhöhung:
Frist von 2 Monaten
nach Eintritt der Versicherungspflicht:
Frist von 3 Monaten

Einen Wechsel genau prüfen

Vor dem Wechsel einer privaten Krankenversicherung sollten Sie genau prüfen, ob dies sinnvoll ist. Bei einem Wechsel geht nämlich ein Teil der angesparten Alterungsrückstellungen – auch Altersrückstellungen genannt – verloren. Ein Wechsel ist in der Regel dann ohne Nachteile möglich, wenn der Versicherte gesund ist und der Vertrag noch nicht sehr lange läuft. Ansonsten ist es besser, beim gleichen Versicherer in einen anderen Tarif zu wechseln.

Bestätigung über neue Versicherung notwendig

Seit 2009 gibt es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Daher benötigen Sie von Ihrem neuen Versicherer oder beim Wechsel zur GKV von Ihrer Krankenkasse in jedem Fall einen Nachweis über die Anschlussversicherung. Diesen müssen Sie Ihrer alten Gesellschaft rechtzeitig innerhalb der Kündigungsfrist vorlegen, damit die Kündigung wirksam wird. Ansonsten würden Sie weiter bei Ihrem alten Anbieter versichert bleiben.

Als Versicherungsnehmer sind Sie hingegen grundsätzlich vor einer Kündigung durch die Gesellschaft geschützt. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Versicherer eine private Krankenversicherung nur in absoluten Ausnahmefällen kündigen darf – etwa wenn der Versicherte bei der Gesundheitsprüfung vorsätzlich falsche Angaben gemacht und Vorerkrankungen verschwiegen hat.

Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos wird und das gesetzliche Arbeitslosengeld (ALG I) bezieht, wird versicherungspflichtig, wenn er jünger als 55 Jahre alt ist. Er muss sich dann bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern und seine PKV kündigen. Allerdings können sich arbeitslose Privatversicherte von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie in den letzten fünf Jahren privat versichert waren.

Auswandern innerhalb Europas oder weltweit

Der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung gilt grundsätzlich in allen europäischen Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. Dies sind neben den EU-Staaten die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen. Daher können Versicherte ihre PKV grundsätzlich weiterführen, wenn sie ihren Wohnsitz in eines dieser Länder verlegen sollten. Allerdings erbringt die Versicherung nur Leistungen, die sie auch in Deutschland übernehmen würde.

Bei einem Umzug in ein Land außerhalb Europas endet die Versicherung in der Regel, wenn dies dem Versicherer gemeldet wird. Eine Kündigungsfrist muss dann nicht eingehalten werden. Wer plant, wieder nach Deutschland zurückzukehren, sollte eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Mit einer solchen Anwartschaft sichert man sich das Recht, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in seinen alten Tarif zurückzukehren. Wer eine große Anwartschaft abschließt, spart dabei zusätzlich Rückstellungen für das Alter an und sichert sich so sein ursprüngliches Eintrittsalter.

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Bei Fragen rund um Ihre private Krankenversicherung können Sie gerne unsere Hotline anrufen und sich von unserem Expertenteam ausführlich beraten lassen.

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