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Als Privatpatient erhalten Sie nach abgeschlossener Behandlung von Ihrem Arzt eine Rechnung. Diese müssen Sie bei Ihrer Versicherung einreichen.
In der Regel senden Sie das Original an den Versicherer. Eine Kopie der Rechnung sollten Sie aber stets zu Ihren Unterlagen nehmen. Einige Versicherer bieten mittlerweile auch an, Rechnungen digital einzureichen. Dazu müssen Sie die Belege einscannen oder mit Ihrem Smartphone abfotografieren.
Die Private Krankenversicherung wird die Rechnung prüfen und die Leistungen erstatten, die über Ihren Tarif versichert sind. Dazu überweist die Versicherung den Betrag in der Regel auf Ihr Bankkonto.
Meist gewähren die Ärzte Ihnen eine Zahlungsfrist von zehn oder vierzehn Tagen.
Bei Behandlungen, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kosten werden, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Versicherung Ihnen verbindlich mitteilt, welche Leistungen übernommen werden. Bei Beamten, die Beihilfe erhalten, liegt die Kostengrenze bei 1.000 Euro.
In dringenden Fällen muss der Versicherer die Anfrage innerhalb von zwei Wochen beantworten, ansonsten innerhalb von vier Wochen.
Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip: Ärzte oder Krankenhäuser rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Der Versicherte selbst erhält keine Rechnung und muss auch keine Kosten auslegen.
Haben Sie eine jährliche Selbstbeteiligung vereinbart, erstattet die Versicherung Leistungen erst dann, wenn dieser Betrag erreicht ist. Haben Sie beispielsweise eine Selbstbeteiligung in Höhe von 600 Euro vereinbart, müssten Sie eine erste Arztrechnung in Höhe von 380 Euro nicht bei der Versicherung einreichen.
Werden für eine zweite Behandlung im laufenden Jahr jedoch weitere 500 Euro fällig, können Sie beide Rechnungen einreichen. Die Versicherung wird Ihnen dann 280 Euro (880 Euro Gesamtkosten abzüglich 600 Euro Selbstbeteiligung) überweisen – vorausgesetzt, alle Leistungen werden von Ihrem Tarif abgedeckt.