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Stationäre Pflege

Bei einer stationären Pflege wird der Pflegebedürftige in einer speziellen Einrichtung betreut. Die stationäre Pflege wird oftmals notwendig, wenn der Pflegebedarf für eine ambulante Pflege zu groß wird oder die Angehörigen für die Pflege keine Zeit haben – weil sie etwa erwerbstätig sind.

Stationäre Pflege und Pflegeheim
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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen

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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflege­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 24.01.2024

  1. Die verschiedenen Formen der stationären Pflege
    - Vollstationäre Pflege
    - Teilstationäre Pflege
    - Kurzzeitpflege
  2. Was die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt

Wird ein Pflegebedürftiger in einer speziellen Einrichtung versorgt, spricht man von einer stationären Pflege. Wird er hingegen zu Hause von Angehörigen oder einem Pflegedienst versorgt, bezeichnet man dies als ambulante Pflege. Oft wird eine stationäre Pflege notwendig, wenn der Pflegebedarf zu groß wird oder die Angehörigen keine Zeit haben, sich rund um die Uhr um den Pflegebedürftigen zu kümmern. Der Anspruch auf eine stationäre Pflege für Versicherte ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.

Sozialhilfe-Empfänger müssen um Heimplatz bangen

Wer mit einer privaten Pflegeversicherung vorsorgt, hat im Pflegefall womöglich weniger Schwierigkeiten, einen Heimplatz zu finden. Einzelne Heime haben bereits Pflegebedürftige abgelehnt, die auf Sozialhilfe angewiesen waren. Die Betreiber fürchten, dass die Sozialämter die Kosten nicht oder nur verspätet übernehmen.

Die verschiedenen Formen der stationären Pflege

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Formen der stationären Pflege: Die vollstationäre Pflege, die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) sowie die Kurzzeitpflege. Wir erklären die einzelnen Varianten und erläutern, was die gesetzliche Pflegeversicherung dafür jeweils leistet.

Pflegeheime in Deutschland

Im Jahr 2015 gab es bundesweit rund 13.600 zugelassene Pflegeheime. Dazu zählen auch Einrichtungen, die eine teilstationäre Pflege anbieten. Mit 53 Prozent wurden die meisten Heime von gemeinnützigen Trägern betrieben – etwa von der Diakonie oder Caritas. 42 Prozent waren in privater, weitere fünf Prozent in öffentlicher Hand.

Jedes Pflegeheim betreute im Durchschnitt 63 Pflegebedürftige. Die meisten Heime (11.200) boten eine vollstationäre Dauerpflege. Insgesamt versorgten die Heime 783.000 Pflegebedürftige – mehr als zwei Drittel von ihnen waren in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt.

Vollstationäre Pflege

Älterer Patient im Pflegeheim kriegt den Blutdruck gemessenBei der vollstationären Pflege wird ein pflegebedürftiger Mensch in einem Heim betreut. Hier übernimmt der Heimbetreiber mit Pflege- und Hilfskräften die Betreuung in der Einrichtung. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen den Heimtypen Altenwohnheim, Altenheim und Pflegeheim.

Es gibt auch stationäre Hausgemeinschaften, bei denen mehrere Wohngruppen zusammen in einem Haus untergebracht sind. Pfleger und andere Betreuungskräfte kümmern sich um diese Hausgemeinschaften, die sich selbst versorgen.

Teilstationäre Pflege

Bei einer teilstationären Pflege lebt der Pflegebedürftige weiter in seinem Zuhause. Er wird allerdings tagsüber (Tagespflege) oder nachts (Nachtpflege) in einer Einrichtung betreut.

Eine Tagespflege kann sich anbieten, wenn die Angehörigen tagsüber berufstätig sind. Eine Nachtpflege eignet sich dagegen beispielsweise für demente Patienten, wenn die Angehörigen sonst keinen erholsamen Schlaf finden würden. Denn Demenzkranke werden häufig in den Abend- und Nachtstunden unruhig.

Kurzzeitpflege

Wird eine stationäre Pflege nur vorübergehend notwendig, zahlt die Pflegeversicherung oder Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für eine Kurzzeitpflege. Dann wird der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Einrichtung betreut – etwa nach einer OP im Krankenhaus oder wenn eine Pflege zu Hause einmal nicht möglich sein sollte.

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bei Versicherten, die keinen Pflegegrad haben, zahlt die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege für maximal vier Wochen pro Jahr.

Was die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt für eine stationäre Pflege Leistungen, die mit Ausnahme der Kurzzeitpflege vom jeweiligen Pflegegrad abhängen. Bis Ende 2016 wurde eine Pflegebedürftigkeit noch anhand einer Pflegestufe ermittelt.

Die Pflegeversicherung übernimmt nur Pflegeleistungen, die von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erbracht werden, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Nur eine Kurzzeitpflege ist auch in anderen Pflegeeinrichtungen möglich.

Für die vollstationäre Pflege zahlt die gesetzliche Versicherung bei einem Pflegegrad 2 für Sachleistungen maximal 770 Euro monatlich, beim höchsten Pflegegrad 5 bis zu 2.005 Euro.

Diese Leistungen reichen jedoch nicht aus, um alle Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Vor allem Aufwendungen für die Unterkunft selbst und die Verpflegung werden nicht erstattet. Zudem müssen die Bewohner eines Heims in der Regel auch anteilig Investitionskosten selbst zahlen – dazu gehören etwa die Ausgaben des Betreibers für die Immobilie oder nötige Anschaffungen.

Eigenanteil von 2.000 Euro monatlich

Im Schnitt müssen Pflegebedürftige damit rechnen, für einen Heimplatz einen pflegebedingten Eigenanteil in Höhe von rund 2.000 Euro pro Monat selbst zahlen zu müssen.

Leistungen für die vollstationäre Pflege

Pflegegrad

Maximale Leistung
(pro Monat)

Pflegegrad 1

Zuschuss von 125 Euro

Pflegegrad 2

770 Euro

Pflegegrad 3

1.262 Euro

Pflegegrad 4

1.775 Euro

Pflegegrad 5

2.005 Euro


Auch bei einer Tages- oder Nachtpflege hängen die gesetzlichen Leistungen vom Pflegegrad ab. Entscheiden sich Personen mit einem Pflegegrad 1 für eine solche teilstationäre Pflege, können sie ihren Entlastungsbetrag von monatlich maximal 125 Euro dafür verwenden. Sollte ein Transport zwischen dem Zuhause des Pflegebedürftigen und der Einrichtung notwendig sein, übernimmt dies die Pflegekasse ebenfalls bis zu den monatlichen Höchstbeträgen.

Leistungen für die teilstationäre Pflege

Pflegegrad

Maximale Leistung
(pro Monat)

Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag von 125 Euro

Pflegegrad 2

724 Euro

Pflegegrad 3

1.363 Euro

Pflegegrad 4

1.693 Euro

Pflegegrad 5

2.095 Euro


Die Leistungen für eine Kurzzeitpflege sind für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Personen mit dem Pflegegrad 1 können hierfür lediglich ihren monatlichen Entlastungsbetrag nutzen. Wurden noch nicht alle Mittel für eine Verhinderungspflege abgerufen, können diese Leistungen ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Während der Kurzzeitpflege wird zudem die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes weitergezahlt.

Im Einzelfall kann die Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung in Anspruch genommen werden, die nicht von der Pflegekasse zugelassen ist – etwa in einem Heim für behinderte Menschen.

Leistungen für die Kurzzeitpflege

* Für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.

Pflegegrad

Maximale Leistung
(pro Kalenderjahr)

Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich

Pflegegrad 2 – 5

1.774 Euro*

Private Pflegeversicherung für die stationäre Pflege

Bei einer stationären Pflege im Heim werden regelmäßig hohe Kosten fällig. Die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten – es ist nur eine Art Teilkaskoversicherung für den Pflegefall.

Mit einer privaten Pflegeversicherung können Sie sich umfassend für den Pflegefall absichern: Sie zahlt ein monatliches Pflegegeld, das sich nach dem jeweiligen Pflegegrad richtet und mit dem Sie eine ambulante oder stationäre Pflege bezahlen können.

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