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Ambulante Pflege

Eine ambulante Pflege erfolgt meist durch die Angehörigen oder einen ambulanten Pflegedienst. Es ist auch möglich, Hilfskräfte aus Osteuropa zu beschäftigen. Wir erklären, welche Hilfen es gibt und was die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt.

Ambulante Pflege und betreutes Wohnen
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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen

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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflege­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 04.01.2024

  1. Pflege durch Angehörige
  2. Gesetzliche Absicherung der Pflegeperson
  3. Ambulanter Pflegedienst
  4. Kombinationsleistung
  5. Hilfskräfte aus Osteuropa
  6. Worauf Sie beim Abschluss eines Pflegevertrags achten sollten
  7. Hilfsangebote als Ergänzung zur ambulanten Pflege
    - Tagespflege und Nachtpflege
    - Essen auf Rädern
    - Hausnotruf
    - Hilfe beim Haushalt


Die meisten Menschen wollen zu Hause gepflegt werden: Rund zwei Drittel haben den Wunsch, bei einer Pflegebedürftigkeit in den eigenen vier Wänden versorgt zu werden. Wir erklären die wichtigsten Punkte rund um eine solche ambulante Pflege.

Pflege durch Angehörige

In vielen Fällen übernehmen Angehörige die ambulante Pflege. Auch Nachbarn oder Bekannte helfen mitunter im Alltag – etwa mit dem Haushaltseinkauf oder beim Kochen. Für die Hilfen durch Angehörige oder Freunde können Pflegebedürftige die Leistungen der Pflegepflichtversicherung einsetzen.

Abhängig vom Pflegegrad zahlt die Pflegeversicherung für solche Hilfen ein monatliches Pflegegeld. Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der es dann an seine Helfer weiterreichen kann.

Auch mit anderen Maßnahmen unterstützt die gesetzliche Pflegeversicherung die Betreuung durch ehrenamtliche Helfer. So zahlt die Pflegekasse eine Verhinderungspflege, wenn der Angehörige oder Bekannte einmal in Urlaub ist oder selbst erkrankt.

Verhinderungspflege

Eine Verhinderungspflege zahlt die Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 2. Hat der Helfer die Pflege seit mindestens sechs Monaten übernommen, besteht für maximal sechs Wochen im Jahr ein Anspruch darauf. Die Pflegekasse zahlt dann für eine notwendige Ersatzpflege. Die Hälfte des Pflegegelds wird während dieser Zeit weitergezahlt.

Gesetzliche Absicherung der Pflegeperson

Wer einen Angehörigen oder Bekannten ambulant pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen über die gesetzliche Sozialversicherung geschützt. Hat der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 und betreut der Helfer ihn ehrenamtlich für mindestens zehn Stunden an wenigstens zwei Tagen die Woche, ist er über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Der Helfer selbst muss keine Beiträge zahlen. Damit ist er versichert bei Unfällen, die bei der Pflege oder auf dem Weg zur Pflegeperson passieren, falls diese in einer anderen Wohnung leben sollte.

Ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig, übernimmt die Pflegeversicherung sogar Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wie hoch die Beiträge sind, hängt davon ab, welcher Pflegegrad vorliegt und welche Leistungen genau bezogen werden.

Gibt der ehrenamtliche Helfer für die Pflege seine Arbeit auf, übernimmt die Pflegepflichtversicherung seit dem 1. Januar 2017 auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden für die gesamte Dauer der Betreuung gezahlt. Der Helfer ist damit abgesichert, falls er nicht direkt im Anschluss an die Pflegetätigkeit eine neue Arbeitsstelle finden sollte.

Ambulanter Pflegedienst

Pflegerin betreut Seniorin mit RollatorEin professioneller ambulanter Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege. Die Pflegedienste können verschiedene Aufgaben übernehmen. Dazu gehören die Grundpflege wie Waschen oder Duschen, häusliche Krankenpflege wie das Verabreichen von Medikamenten oder die Hilfe im Haushalt.

Welche Aufgaben der Pflegedienst genau übernehmen soll, muss in einem Vertrag festgelegt werden.

Ab dem Pflegegrad 2 sieht die gesetzliche Pflegeversicherung Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst vor. Diese Leistungen werden als sogenannte Pflegesachleistungen übernommen – der Dienstleister rechnet seine Kosten dabei direkt mit der Pflegekasse ab.

Ambulante Pflegedienste in Deutschland

Im Jahr 2015 gab es in Deutschland mehr als 13.000 zugelassene ambulante Pflegedienste. Die meisten sind private Unternehmen, rund ein Drittel wird von gemeinnützigen Organisationen wie etwa der Caritas betrieben.

Vor allem in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind die privat geführten Pflegedienste häufig vertreten – ebenfalls in den östlichen Bundesländern. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz sowie Bayern überwiegt hingegen die Betreuung durch gemeinnützige Träger.


Gesetzliche Leistungen für die ambulante Pflege

* Monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro kann in allen Pflegegraden zusätzlich eingesetzt werden.

Pflegegrad

Pflegegeld
(pro Monat)

Pflegesachleistung
(pro Monat)*

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

316 Euro

724 Euro

Pflegegrad 3

545 Euro

1.363 Euro

Pflegegrad 4

728 Euro

1.693 Euro

Pflegegrad 5

901 Euro

2.095 Euro

Kombinationsleistung

Pflegebedürftige können sich auch dafür entscheiden, das monatliche Pflegegeld mit Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst zu kombinieren. Je nachdem wie viel Prozent der ihm zustehenden Sachleistungen ein Pflegebedürftiger in Anspruch nimmt, reduziert sich das monatliche Pflegegeld anteilig.

Beispiel für Kombinationsleistung

Bezieht ein Pflegebedürftiger 60 Prozent der ihm zustehenden Sachleistungen, erhält er noch 40 Prozent des Pflegegeldes.

Hilfskräfte aus Osteuropa

Über eine Agentur kann man eine Betreuungskraft aus Osteuropa engagieren, die bei dem Pflegebedürftigen zu Hause wohnt. Eine solche Lösung kommt infrage, wenn der Pflegebedürftige eine ganztägige Betreuung benötigt, aber nicht in ein Pflegeheim umziehen möchte.

Die Pflegekraft ist meist bei einer Firma aus ihrem Heimatland beschäftigt – etwa in Polen oder Bulgarien. Der Pflegebedürftige schließt in der Regel zwei Verträge ab: einen mit der deutschen Vermittlungsagentur, den anderen mit dem ausländischen Unternehmen.

Die Pflegekräfte ziehen häufig für zwei Monate ein und wechseln sich danach ab.

Hilfskraft als Arbeitgeber beschäftigen

Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen können eine osteuropäische Hilfskraft auch selbst anstellen. Sie werden dadurch allerdings zum Arbeitgeber und müssen alle damit verbundenen Pflichten erfüllen. So müssen sie darauf achten, dass die Helferin die gesetzlichen Arbeitszeiten einhält und korrekt bei der Sozialversicherung angemeldet wird.

Worauf Sie beim Abschluss eines Pflegevertrags achten sollten

Wenn Sie einen Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abschließen, sollten Sie auf einige Dinge besonders achten. Grundsätzlich sollten Sie den Vertrag in Ruhe prüfen und Unklarheiten mit dem Anbieter besprechen. Vergleichen Sie möglichst mehrere Angebote – die Preise der Anbieter können sich deutlich unterscheiden.
 

  • Kündigungsfrist
    Sie können Ihren Pflegevertrag jederzeit kündigen, wenn Sie das Vertrauen in den Dienst verlieren sollten, ohne dass Ihnen Kosten berechnet werden. Der Pflegedienst sollte hingegen nur mit einer möglichst langen Frist kündigen dürfen – etwa mit einer Frist von sechs Wochen. Diese Frist sollte im Vertrag stehen.
  • Vertragspartner
    Vertragspartner sollte der Pflegebedürftige sein. Ist er dazu nicht mehr in der Lage, kann der gesetzliche Betreuer stattdessen den Vertrag unterschreiben – dies ist nicht automatisch ein Angehöriger.
  • Pflegedokumentation
    Die Leistungen des Pflegedienstes sollten nach jedem Einsatz per Unterschrift bestätigt werden. Alle Leistungen sollten in einer Pflegedokumentation festgehalten werden.
  • Kostenvoranschlag
    Der Pflegedienst ist verpflichtet, einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Darin sollten die Kosten für die einzelnen Leistungen sowie Ihr voraussichtlicher Eigenanteil aufgelistet sein.
  • Monatsabrechnungen
    Die Leistungen sollten monatlich abgerechnet werden. Dabei bezahlen Sie nur den Eigenanteil, der über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung hinausgeht. Der Pflegedienst kann auch Investitionskosten in Rechnung stellen – etwa Kosten für seine Fahrzeuge oder das Büro. Diese Kosten sollten nicht unverhältnismäßig hoch sein.
  • Einschränkung der Haftung
    Der Pflegedienst haftet grundsätzlich für Schäden, die bei der Pflege auftreten sollten. Der Vertrag sollte diese Haftung nicht beschränken – etwa nur auf Fälle von grober Fahrlässigkeit.

Hilfsangebote als Ergänzung zur ambulanten Pflege

Es gibt einige Hilfsangebote, die eine ambulante Pflege sinnvoll ergänzen können. Dazu gehören etwa eine Tages- und Nachtpflege, Essen auf Rädern oder ein Hausnotruf. Solche Angebote können dabei helfen, dass der Pflegebedürftige so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben kann.

Tagespflege und Nachtpflege

Bei einer Tagespflege wird der Pflegebedürftige tagsüber in einer speziellen Tagespflegestation betreut. Dies entlastet pflegende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst. Die Einrichtung übernimmt in der Regel die Pflege, bereitet Mahlzeiten zu und bietet spezielle Aktivitäten wie etwa Gymnastik oder gemeinsame Spaziergänge.

Manchmal gibt es auch einen Fahrdienst, der den Pflegebedürftigen von seiner Wohnung abholt und wieder zurückbringt.

Bei einer Nachtpflege übernachtet der Pflegebedürftige in der Einrichtung. Dies bietet sich an, wenn pflegende Angehörige ansonsten keinen erholsamen Nachtschlaf finden würden – weil der zu Pflegende etwa dement ist und daher in den Abend- und Nachtstunden unruhig wird. Eine Nachtpflege wird derzeit eher selten angeboten.

Wer mindestens den Pflegegrad 2 hat, kann die gesetzlichen Pflegeleistungen bei einer Tagespflege oder Nachtpflege bis zum jeweiligen Höchstbetrag direkt über die Pflegekasse abrechnen lassen. Andere Kosten – etwa für die Verpflegung oder einen Fahrdienst – muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen. Auch ein monatlicher Entlastungsbetrag lässt sich für solche Kosten einsetzen.

Kosten mit privater Pflegeversicherung decken

Mit einer privaten Pflegeversicherung kann man die Kosten für eine ambulante Pflege decken. Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt ein monatliches Pflegegeld aus, falls man einen vorher festgelegten Pflegegrad erhält. Damit lassen sich die Leistungen der Pflegepflichtversicherung gezielt ergänzen.

Essen auf Rädern

Frau liefert Essen auf Rädern ausEssen auf Rädern kann den Alltag von Pflegebedürftigen erheblich erleichtern. Der Anbieter liefert dabei das Mittagessen nach Hause. Die Gerichte werden täglich frisch aufgewärmt oder gekocht oder alle paar Tage als Tiefkühlessen geliefert.

Wird das Essen warm angeliefert, kann es häufig in einer Wärmebox bis zum Verzehr warm gehalten werden. Bestellungen kann man über das Internet oder telefonisch aufgeben.

In der Regel gibt es eine Auswahl zwischen verschiedenen Menüs – beispielsweise spezielle Gerichte für Diabetiker. Oft bieten Wohlfahrtsverbände oder Senioreneinrichtungen diesen Service an.

Hausnotruf

Mit einem Hausnotruf können Pflegebedürftige im Notfall rund um die Uhr eine Zentrale erreichen – falls sie etwa stürzen sollten. Sie tragen dazu in der Regel als Armband oder Kette einen Funksender, mit dem sie bei Bedarf über ein Notrufgerät den Alarm auslösen. Mitarbeiter in der Notrufzentrale können dann Nachbarn, Angehörige oder den Rettungsdienst informieren.

Für einen Hausnotruf muss man in der Regel eine einmalige Gebühr sowie monatliche Zahlungen entrichten. Hat man einen Pflegegrad, übernehmen die Pflegekassen auf Antrag einen Teil der Kosten.

Von der Steuer absetzen

Die Ausgaben lassen sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015 (BFH, VI R 18/14) als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Hilfe beim Haushalt

Eine Haushaltshilfe unterstützt bei bestimmten Arbeiten im Haushalt – etwa beim Waschen oder Rasenmähen. Es gibt zahlreiche Anbieter für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Um die Angebote zu bezahlen, kann der Pflegebedürftige das monatliche Pflegegeld oder bei anerkannten Anbietern den Entlastungsbetrag verwenden. Die Kosten lassen sich auch als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.

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