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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 20.09.2023

GKV-Leistungen im Überblick

Rund 95 Prozent der Leistungen einer Krankenkasse sind gesetzlich vorgeschrieben und bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen identisch. Ein Wechsel der Krankenkasse ist daher mit keinerlei Risiko für Sie verbunden. Die verschiedenen Kassen unterscheiden sich jedoch durch ihre Mehrleistungen und individuellen Zusatzbeiträge.

Welche Leistungen die Kassen übernehmen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt sicher, dass alle Versicherten medizinisch versorgt werden. Dazu ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt, dass die gesetzlich Versicherten einen Anspruch darauf haben, ausreichend und nach dem aktuellen medizinischen Stand behandelt zu werden.

Welche Leistungen die Krankenkassen genau übernehmen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien fest. In diesem Ausschuss sitzen Mitglieder aus dem GKV-Spitzenverband sowie Vertreter der Ärzte und Kliniken. 

Die Pflichtleistungen gelten für alle Kassenarten – egal ob für AOK, BKK, IKK oder Ersatzkassen – und werden häufig als Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet.

So hat jeder gesetzlich Versicherte Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen – beispielsweise ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre ein Hautkrebsscreening. Kassenpatienten dürfen jeden Arzt aufsuchen, der eine Kassenzulassung besitzt und daher Leistungen mit einer Krankenkasse abrechnen darf. Dies gilt ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten.

Im Krankenhaus erhalten gesetzlich Versicherte sogenannte Regelleistungen und haben Anspruch auf alle wichtigen und anerkannten Therapieverfahren. Wahlleistungen wie eine Unterbringung im Einbettzimmer oder die Behandlung durch den Chefarzt übernehmen die Krankenkassen jedoch nicht.

Anspruch auf die GKV

Einen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung hat grundsätzlich jeder, der noch nicht privat krankenversichert ist. Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, sind versicherungspflichtig und müssen Mitglied einer Krankenkasse werden. Eine Versicherungspflicht gilt ebenfalls für Studenten sowie Rentner, die bestimmte Versicherungszeiten erfüllen.

Gesetzliches Krankengeld

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld. Erkranken Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiter. Danach zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttogehalts und maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige – haben nur dann einen Krankengeldanspruch, wenn sie anstelle des ermäßigten Beitragssatzes den normalen Satz bezahlen. Sie können zudem Wahltarife abschließen, um zu bestimmen, ab welchem Krankheitstag die Krankengeldzahlung erfolgen soll.

Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Krankengeldes. Sie müssen eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten bei einer Schwangerschaft ebenfalls ein Mutterschaftsgeld. Das heißt, die Krankenkasse zahlt für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach einer Geburt (bei Mehrlingen: zwölf Wochen) einen Teil des Gehalts weiter.

Hierbei übernimmt die Kasse 13 Euro pro Kalendertag – in einem Monat mit 30 Tagen also 390 Euro. Die Differenz zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber.

Psychotherapie

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen grundsätzlich für eine Psychotherapie. Der Versicherte muss sich dafür einen niedergelassenen Psychotherapeuten suchen. Für die Psychotherapeutensuche kann er auch die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung nutzen, die innerhalb von vier Wochen einen Termin vermitteln muss.

In der Regel wird ein Versicherter, der psychische Probleme hat, zunächst einige Probesitzungen bei einem Therapeuten absolvieren. Bevor eine Therapie durchgeführt werden kann, muss bei der Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Wird der Antrag genehmigt, ist die Kostenübernahme damit sichergestellt.

Grundsätzlich gibt es psychotherapeutische Kurzzeittherapien und Langzeittherapien.

Der Psychotherapeut legt fest, welche Form der Therapie für den Versicherten geeignet ist. So gibt es etwa eine Verhaltenstherapie oder Verfahren, die tiefenpsychologisch ausgerichtet sind. Die Krankenkasse zahlt dabei nur für sogenannte Richtlinienverfahren, die zugelassen sind und deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Leistungen für Sehhilfen

Für Brillen oder Kontaktlinsen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nur in bestimmten Fällen. Die Krankenkassen leisten hierbei nur für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Danach erhalten Versicherte nur Leistungen für Brillengläser, wenn sie schwer sehbehindert sind.

Dazu muss der Augenarzt eine Fernbrille verschreiben und die Fehlsichtigkeit mehr als sechs Dioptrien betragen (bei einer Hornhautverkrümmung: mehr als vier Dioptrien). Oder Sie sind an beiden Augen schwer sehbehindert, sodass Sie auf dem besseren Auge trotz Sehhilfe eine Sehschärfe von nur noch 30 Prozent oder weniger erreichen.

Wird ein Zuschuss bewilligt, zahlen die Kassen bestimmte Festbeträge. Für den Rest müssen Sie selbst aufkommen. Zudem wird eine gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel fällig – zehn Prozent des Preises sowie mindestens fünf und höchstens zehn Euro.

Es gibt Kassen, welche die Kosten für Sehhilfen über den gesetzlichen Festbetrag hinaus als freiwillige Zusatzleistung erstatten.

Kostenlose Familienversicherung

Wer gesetzlich versichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Partner sowie eigene Kinder kostenlos mitversichern. Für die Familienversicherung dürfen die Familienangehörigen vor allem nur ein geringes monatliches Einkommen von maximal 485 Euro (bei einem Mini-Job: 538 Euro) haben.

Zuzahlungen in der GKV

Für bestimmte Leistungen müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung leisten. Dies trifft etwa auf Fahrkosten oder Arzneimittel zu. Maximal müssen Versicherte die Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze zahlen: Dies sind grundsätzlich zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Haushalts, bei chronisch Kranken ein Prozent. Ist diese Grenze erreicht, kann man bei der Kasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Haushaltshilfe

Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn einem Versicherten wegen einer schweren Erkrankung oder nach einer Krankenhausbehandlung die Weiterführung seines Haushalts vorübergehend nicht möglich ist. In der Regel zahlt die Kasse eine Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen. Leben Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt, kann die Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 26 Wochen bewilligt werden.

Einige Kassen verlängern den Anspruch auf eine Haushaltshilfe als freiwillige Zusatzleistung.

Freiwillige Zusatzleistungen

Durch die gesetzlichen Regelungen ist den Kassen der Großteil der Leistungen vorgeschrieben: Rund 95 Prozent der Leistungen sind bei allen Krankenkassen in Deutschland identisch. Darüber hinaus gibt es jedoch rund fünf Prozent an Leistungen, welche sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.

Solche freiwilligen Zusatzleistungen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, legt jede Krankenkasse selbst fest.

Kostenpflichtige Zusatzangebote der Ärzte

Ärzte bieten Kassenpatienten mitunter individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Diese Zusatzleistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen von den Versicherten privat bezahlt werden. Nach einer Auswertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bringen die meisten dieser kostenpflichtigen IGeL-Leistungen jedoch keinen nachweisbaren Nutzen.

Einige Krankenkassen übernehmen oder bezuschussen IGeL-Leistungen als freiwillige Zusatzleistungen – etwa eine professionelle Zahnreinigung.


Die wichtigsten Zusatzleistungen der Krankenkassen

Service

  • Servicetelefon 24/7

    Einige Krankenkassen bieten Versicherten rund um die Uhr telefonische Beratung an. Die Servicemitarbeiter beantworten ihre Fragen zum Versicherungsschutz, zu bestimmten Leistungen sowie medizinische Fragen.

  • Terminvermittlung

    Einige Krankenkassen bieten Versicherten Unterstützung bei der Vermittlung von Arztterminen an. Dieser Service soll die Suche nach dem passenden Arzt erleichtern und lange Wartezeiten verhindern.

  • Online Patientenquittung

    Einige Krankenkassen verfügen über einen Online Service, bei dem Versicherte alle vom Arzt abgerechneten Leistungen einsehen können, um so die entstandenen Kosten nachvollziehen zu können.

 

Zahnarztleistungen

  • Professionelle Zahnreinigung

    Wenn Sie eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bis zu einem gewissen Betrag im Jahr zurück. Berücksichtigt werden nur Leistungen, die von allen Versicherten und unabhängig von Bonusprogrammen in Anspruch genommen werden können.

  • Vergünstigter Zahnersatz

    Für Zahnersatz gibt es gesetzliche Festzuschüsse, die alle Krankenkassen erstatten. Die Kassen zahlen dabei in der Regel die Hälfte der Kosten für eine Regelversorgung. Kann der Versicherte mit einem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, erhöht sich der gesetzliche Festzuschuss nochmals. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt vom jeweiligen Befund ab. Damit die Kasse sich an den Kosten beteiligt, müssen Sie einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes einreichen.

    Manche Krankenkassen erstatten bei Zahnersatz mehr als den gesetzlichen Festzuschuss. Dafür müssen Sie meist regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt nachweisen.

 

Alternative Heilmethoden

  • Homöopathie

    Wenn Sie einen Homöopathen aufsuchen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für homöopathische Therapien und/oder Medikamente bis zu einem gewissen Betrag im Jahr zurück.

  • Osteopathie

    Wenn Sie einen Osteopathen aufsuchen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkasse erstattet Ihnen einen Teil des Rechnungsbetrags. In der Regel ist die maximale Erstattung für osteopathische Behandlungen auf einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr begrenzt.

    Bisweilen können die Kosten für Osteopathie-Sitzungen auch im Rahmen eines Gesundheitskontos abgerechnet werden.

  • Alternative Krebstherapie

    Manche Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für alternative Krebstherapien, zum Beispiel für anerkannte Methoden zur Krebstherapie, die über die klassischen Behandlungsmethoden hinausgehen.

 

Familie und Schwangerschaft

  • Künstliche Befruchtung

    Haben gesetzlich Versicherte einen unerfüllten Kinderwunsch, übernimmt die Krankenkasse als gesetzliche Regelleistung 50 Prozent der Kosten einer künstlichen Befruchtung bei bis zu drei Versuchen. Einige Krankenkassen übernehmen einen höheren Anteil der Kosten oder beteiligen sich an mehr Versuchen.

    In der Regel zahlen die Kassen für eine Insemination, In-vitro-Fertilisation (IVF) oder eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

    Wird eine Insemination durchgeführt, wird das Sperma des Partners oder eines Spenders in den Genitaltrakt der Frau eingebracht. Hierbei gibt es verschiedene Methoden.

    Bei einer IVF werden Eizellen außerhalb des Körpers der Frau im Labor mit Samenzellen befruchtet. Dem geht eine mehrwöchige Behandlung mit Hormonen voraus. Bei der ICSI wird eine einzelne Samenzelle mit einer feinen Nadel direkt in eine Eizelle eingespritzt.

  • Schwangerschaftsvorsorge

    Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft beim Frauenarzt durchgeführt werden können – beispielsweise Ersttrimesterscreening, Nackenfaltenmessung oder Toxoplasmosetest.

  • Hebammenrufbereitschaft

    Bei Vereinbarung der Hebammenrufbereitschaft verpflichtet sich die Hebamme, rund um die Uhr für die Geburt zur Verfügung zu stehen. Für die Rufbereitschaft wird eine Pauschale von mehreren hundert Euro erhoben, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen gehört. Einige Krankenkassen beteiligen sich an der Rufpauschale oder übernehmen diese ganz.

  • Kinder- und Jugenduntersuchungen

    Die Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen U10, U11 und J2 gehören nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine oder mehrere dieser Untersuchungen.

 

Weitere Leistungen

  • Impfungen

    Viele Impfungen werden von allen Krankenkassen als gesetzliche Regelleistung übernommen. Darüber hinaus bezahlen einige Krankenkassen spezielle Schutzimpfungen, beispielsweise gegen Grippe oder HPV, sowie Reiseimpfungen, wie etwa gegen Hepatitis A/B, Typhus oder Gelbfieber.

  • Kostenfreie Krankenhauswahl

    Viele Krankenkassen gewährleisten ihren Versicherten eine kostenfreie Krankenhauswahl unter den Vertragskrankenhäusern der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Krankenkassen ohne diese Gewährleistung können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das gewählte Krankenhaus nicht der ärztlichen Empfehlung entspricht.

  • Vorsorgeuntersuchungen

    Viele Vorsorgeuntersuchungen werden von allen Krankenkassen als gesetzliche Regelleistung übernommen. Darüber hinaus bezahlen einige Krankenkassen weitere spezielle Vorsorgeuntersuchungen, zum Beispiel Darmspiegelung oder Brustultraschall.

  • Gesundheitskurse

    Viele Krankenkassen bieten eigene Gesundheitskurse an. Darüber hinaus erstatten einige Krankenkassen auch die Kosten für bestimmte Kurse bei externen Anbietern, beispielsweise zu Bewegung, Ernährung, Raucherentwöhnung oder Stressmanagement.

 

Bonus- und Wahlprogramme

  • Bonusprogramme

    Einige Krankenkassen belohnen Versicherte, die regelmäßig an bestimmten Maßnahmen teilnehmen oder eine gesunde Lebensweise nachweisen können. Manche zahlen eine Bargeldprämie, andere belohnen durch Sachleistungen oder Gutscheine.

  • Wahltarif mit Selbstbehalt

    Einige Krankenkassen bieten die Option des Selbstbehalts an. Der Versicherte verpflichtet sich bei dieser Option, einen Teil der Kosten für Leistungen bis zu einer festgelegten Höchstgrenze selbst zu zahlen und erhält dafür eine Prämie von bis zu 20 Prozent des Jahresbeitrags.

  • Wahltarif mit Beitragsrückerstattung

    Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Option der Beitragsrückerstattung an. Wenn der Versicherte ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen hat, kann er einen Teil seines gezahlten Beitrags zurückerhalten. Diese Option ist risikoärmer als der Selbstbehalt.

Leistungsvergleich der gesetzlichen Krankenkassen

Da sich die freiwilligen Leistungen der einzelnen Versicherer voneinander unterscheiden, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. Mit dem Krankenkassenvergleich von CHECK24 können Sie die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen miteinander vergleichen. Unsere Kassensuche berücksichtigt zahlreiche Kassen – darunter Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK) und Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK).

Mit dem Vergleich sehen Sie sofort, welche wichtigen Zusatzleistungen die Krankenkassen anbieten, und ob sich ein Wechsel für Sie lohnt. Zudem wird der jeweilige Beitragssatz der Kasse angezeigt. Denn auch hier unterscheiden sich mittlerweile die gesetzlichen Krankenkassen: Abhängig von Ihrer Finanzlage verlangt jede Kasse seit Anfang 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent.

Versicherungsschutz mit Zusatzversicherungen erweitern

Wer den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung erweitern möchte, kann eine private Zusatzversicherung abschließen. Eine solche Versicherung bezahlt für Leistungen, die nicht zur Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dies sind die wichtigsten Zusatzversicherungen:
 

  • Zahnzusatzversicherung
  • Krankenhauszusatzversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung
  • Auslandskrankenversicherung


Mit einer Zahnzusatzversicherung sichern Sie sich Leistungen für zahnärztliche Behandlungen und vor allem für teuren Zahnersatz. Wer im Krankenhaus im Ein- oder Zweibett-Zimmer untergebracht oder vom Chefarzt behandelt werden möchte, kann eine private Krankenhauszusatzversicherung abschließen. Um sich für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit abzusichern, empfiehlt sich eine private Pflegezusatzversicherung. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung allein reicht im Ernstfall nicht aus, um alle Kosten zu decken.

Eine ambulante Zusatzversicherung zahlt bei einer Erkrankung Behandlungen der Alternativmedizin, die von einem Heilpraktiker oder Arzt für Naturheilverfahren erbracht werden – etwa Osteopathie oder Akupunktur. Meist beinhalten solche Verträge eine Brillenversicherung, die regelmäßig den Kauf einer Brille oder von Kontaktlinsen mit einer anteiligen Kostenerstattung bezuschusst.

Im Ausland sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt abgesichert. Und dies gilt auch nur für Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union oder in wenigen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht – im Rest der Welt besteht überhaupt kein Schutz. Daher sollten gesetzlich Versicherte für ihre Urlaubsreise eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Die Versicherung zahlt, falls im Urlaub eine medizinische Behandlung oder ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig werden sollte.

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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.

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