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Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Ähnlich wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) listet das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) die einzelnen Behandlungsmethoden und Untersuchungsverfahren sowie ihre jeweilige Vergütung auf. Heilpraktiker werden nach dem Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 als Heilkundige bezeichnet, die eine Heilkunde ausüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Im Vergleich zu Ärzten sind Heilpraktiker in einigen Bereichen eingeschränkt und dürfen zum Beispiel keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen oder meldepflichtige Krankheiten wie die Masern behandeln.

Heilpraktiker dürfen daher nur spezielle Heilverfahren anbieten – etwa Akupunktur, Ayurveda, Akupressur oder Behandlungen mit Blutegeln. Das GebüH legt die einzelnen Gebühren nicht verbindlich fest, da keine minimal oder maximal erlaubten Sätze bestimmt werden. Es bietet jedoch rechtliche Sicherheit, da die aufgelisteten Gebühren allgemein akzeptiert sind.

Die private Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker abhängig vom gewählten Tarif. Gesetzlich Versicherte können eine private Zusatzversicherung abschließen, die Heilpraktiker-Leistungen abdeckt. Die meisten Zusatzversicherungen leisten für Behandlungen beim Heilpraktiker, wenn die Methode im GebüH aufgeführt ist. Welche Leistungen bei einem Arzt für Naturheilkunde übernommen werden, richtet sich hingegen zumeist nach dem sogenannten Hufeland-Verzeichnis.

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