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Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Sie wird jährlich von der Bundesregierung angepasst.

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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 02.01.2024

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Beiträge einkommensabhängig: Je mehr Versicherte verdienen, desto höher sind ihre Beiträge. Das Einkommen wird aber nur bis zu einer festgelegten Obergrenze herangezogen. Wer mehr verdient, muss auf das darüber liegende Einkommen keine Versicherungsbeiträge mehr bezahlen. Diese Obergrenze heißt Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Höhe der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2024 für die Kranken- und Pflegeversicherung 62.100 € im Jahr. Im Monat sind das 5.175 € brutto. Das Einkommen, das darüber liegt, ist beitragsfrei.

Für die Sozialversicherungen in Deutschland gelten verschiedene Rechengrößen. Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung haben eine gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze, ebenso wie die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung unterscheidet man allerdings noch zwischen der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung sowie zwischen Ost und West.

Sozialversicherungen in Deutschland, für die Beitragsbemessungsgrenzen gelten:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und Versicherungspflichtgrenze (JAEG)

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln. Letztere gibt an, ab welchem Bruttojahresgehalt Arbeitnehmer*innen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können. Die Versicherungspflichtgrenze wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet, beträgt im Jahr 69.300 € (Stand: 2024) und ist damit höher als die Beitragsbemessungsgrenze.

Bis Ende 2002 mit Versicherungspflichtgrenze identisch

Bis zum 31. Dezember 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze genauso hoch wie die Versicherungspflichtgrenze. Zum 1. Januar 2003 wurden die beiden Werte jedoch entkoppelt und die Versicherungspflichtgrenze deutlich erhöht. Damals wurde auch die besondere Versicherungspflichtgrenze als Bestandsschutz für Versicherte eingeführt, die zu diesem Zeitpunkt bereits privat versichert waren.

Versicherungspflichtgrenze gilt nicht für Selbstständige und Beamte

Für Selbstständige und Verbeamtete gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht: sie können unabhängig von ihrem Einkommen eine private Krankenversicherung abschließen.

Wie die BBG festgelegt wird

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angepasst. Als Grundlage wird die Entwicklung der Bruttogehälter im vergangenen und vorvergangenen Kalenderjahr herangezogen.

Die neuen Bezugsgrößen werden am Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr in der Rechengrößenverordnung bekanntgegeben. Der Bundesrat muss dieser Verordnung zustimmen.

Beitragssatz in der GKV

Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt 14,6 % des Bruttoeinkommens. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Durchschnittlich beträgt dieser im Jahr 2024 1,7 Prozent.

Arbeitnehmer*innen müssen für ihre Krankenversicherung die Hälfte des Zusatzbeitrags (variabel je nach Kasse) sowie des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %) zahlen. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber – die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlt er seit 2019. Bei Selbstständigen gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent, wenn sie auf die Zahlung eines gesetzlichen Krankengeldes verzichten. Selbstständige müssen den Beitragssatz allerdings alleine übernehmen.

Mit der BBG ergibt sich für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer damit ein durchschnittlicher Höchstbeitrag für die Krankenversicherung von 447,64 Euro pro Monat.

Bei hohen Gehältern sinkt prozentuale Belastung

Bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sinkt die prozentuale Belastung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie für den Arbeitgeber: Bei einem Monatsgehalt von 6.500 € brutto macht der gesamte Versicherungsbeitrag etwa nur noch rund 11,83 % des Einkommens aus.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

* Beitrag zur GKV von 15,7 %, ohne Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Stand: 2023.
 
Monatsgehalt (brutto) Beitrag (Arbeitnehmer) Beitrag (Arbeitgeber) Belastung (gesamt)
4.987,50 € 396,51 € 396,51 € 15,9 %
6.500,00 € 396,51 € 396,51 € 12,2 %

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Während die Beitragsbemessungsgrenze nach oben hin deckelt, wie viel Gutverdiener für ihre Sozialversicherung zahlen müssen, gibt es auch eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

Vor allem freiwillig versicherte Selbstständige mit niedrigen Einkünften sind davon betroffen. Für sie wird ein Mindesteinkommen von 1.178,33 € monatlich (Stand: 2024) vorausgesetzt. Auch wenn sie tatsächlich weniger verdienen, müssen sie auf dieses fiktive Mindesteinkommen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten.

Beitragsbemessungsgrenze in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Die Beitragsbemessungsgrenze hat auch eine Bedeutung für die PKV. So berechnet sich der Höchstbeitrag im Basistarif und Standardtarif nach der BBG. Beim Basistarif wird dabei der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen berücksichtigt, beim Standardtarif nicht.

Zum anderen berechnet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze der maximale Zuschuss, den privatversicherte Angestellte von ihrem Arbeitgeber erhalten.

Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Prämien. Maximal bezuschusst er jedoch die Summe, die sich aus dem Arbeitgeberanteil sowie der monatlichen BBG von derzeit 5.175 € ergibt. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei seit 2019 7,3 Prozent zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags.

Auswirkungen der Beitragsbemessungsgrenze in der PKV

  • Höchstbeitrag in Basistarif und Standardtarif
  • Maximaler Zuschuss des Arbeitgebers

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