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Befundbezogener Festzuschuss

Stehen wichtige Behandlungen beim Zahnarzt an, wird von der gesetzlichen Krankenversicherung ein sogenannter befundbezogener Festzuschuss gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses liegt im Falle von Regelleistungen etwa bei der Hälfte der gesamten Behandlungskosten. Die tatsächlichen Kosten spielen für die gesetzliche Versicherung keine zentrale Rolle.

Im Einzelfall können Eingriffe teurer werden, wobei der Festzuschuss unabhängig von der gewünschten Form des Zahnersatzes ist. Im Falle der Basisversorgung erhält der Versicherte den gleichen Zuschuss wie derjenige, der sich für die Luxusvariante entscheidet. Spätestens bei Brücken oder Zahnimplantaten reicht der befundbezogene Festzuschuss nicht zur vollständigen Kostendeckung aus. Die höheren Kosten gehen zulasten der Patienten selbst. Gezahlt werden die befundbezogenen Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bereits seit dem Jahr 2005, während zuvor beim Zahnarzt prozentual über die Gesamtkosten abgerechnet wurde.

Die Bezuschussung berechnet sich für die Versicherer nicht mehr über die Betrachtung des Einzelfalls, sondern die durchschnittlichen Kosten für die jeweilige Behandlung. Bindend für die Zuschüsse sind die Richtlinien des sogenannten Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Eine Erhöhung der Zuschüsse kann durch Vorsorgeuntersuchungen oder die Anwendung von Härtefallregelungen – beispielsweise außergewöhnliche Härte bei zu geringem Einkommen – erreicht werden. Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, die je nach Vertragsmodell zusätzliche Leistungen übernimmt.

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Je nach Tarif zahlen Zahnzusatzversicherungen einen zusätzlichen Beitrag zum befundbezogenen Festzuschuss. Um zu prüfen, in welcher Höhe eine Police zahlt, können Versicherte unverbindlichen mehrere Zahnzusatzversicherungen vergleichen.
 

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