Wohngebäudeversicherung Lexikon
Um einen Wohngebäude-Versicherungsantrag beantragen zu
können, müssen unter anderem diese Angaben des
Versicherungsnehmers mit in den Antrag aufgenommen werden:
- Das Datum, wann der Versicherungsvertrag beginnen soll
(Versicherungsbeginn)
-
Die gewünschte Dauer der Versicherung
-
Die persönlichen Daten des Versicherungsnehmers
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Der Umfang in welchem gehaftet werden soll
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Die Höhe der Versicherungssumme
-
Die Versicherungsbeiträge
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Ggf. der Name der vorherigen Versicherung
-
Angabe über eventuelle Vorschäden
-
Die Unterschriften beider Vertragsparteien
Für den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung ist eine
Risikoeinschätzung notwendig. Hierfür werden die
einzelnen Bausubstanzen und Bauweisen in Bauartklassen eingeteilt.
Diese Zuordnung ermöglicht es den
Wohngebäude-Versicherungen, die unterschiedlichen Bauarten zu
bewerten. Die Einstufung in die Bauartklassen ist nicht bei jedem
Versicherer gleich. Die Merkmale werden jedoch immer in die
Kategorien „Außenwände“ und
„Dacheindeckung“ eingeteilt. Die Bauartklasse wird
dadurch bestimmt, aus welchem Material die Außenwände
(z.B. Beton, Mauerwerk, Stahl, Holz, mit Lehm- oder
Steinfüllung, etc.) und das Dach (z.B. Ziegel, Schiefer,
Metall, Ried, Schilf, etc.) gefertigt sind. Liegt eine gemischte
Bauweise des Wohngebäudes vor, berechnet die
Wohngebäudeversicherung die Prämie nach der
ungünstigeren Bauartklasse.
Der Baupreisindex dient der Kalkulation der Baukosten eines neuen
Wohngebäudes. Er spiegelt die Entwicklung der Preise wider,
die von Bauunternehmen für ihre Leistungen am Markt erzielt
werden. Der Baupreisindex wird vierteljährlich anhand der
Preisauskünfte von Bauunternehmen bestimmt.
Die Beitragssätze zu einer Wohngebäudeversicherung
hängen vom Gebäudetyp, der Ausstattung der Immobilie
sowie der Wohnfläche ab. Sie werden in Promille-Beträgen
der Versicherungssumme angegeben. Die Versicherungssumme wird auf
den Wert, den das Gebäude im Jahre 1914 theoretisch gehabt
hätte, zurückgerechnet. Der „Wert von 1914“
für das Wohngebäude ist entweder der Police zu entnehmen
oder kann mit einem speziellen Wertermittlungsbogen bestimmt
werden.
Die Formel zur Errechnung des Beitrags 1914 (in Mark) lautet:
Beitragssatz x „Wert von 1914“
Die Versicherungsprämie in EUR berechnet sich wie folgt:
Beitrag 1914 x gleitender Neuwertfaktor
Gegebenenfalls erhöht sich die Prämie für die
Wohngebäude-Versicherung durch Zu- bzw. Abschläge oder
Gebühren.
Gebäudebestandteile sind mit dem Wohngebäude fest
verbundene Teile, wie z.B. Balkone, Türen,
Einbauschränke, Tapeten etc. Sie sind in der
Wohngebäude-Versicherung gegen entsprechende Risiken
versichert. Gebäudebestandteile sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, wenn der Mieter sie auf eigene Kosten eingebaut
hat. Diese sogenannten Mietereinbauten werden von der
Hausratversicherung des Mieters abgedeckt.
Mit einer Zusatz-Klausel zur Wohngebäude-Versicherung ist eine Immobilie gegen das Risiko
des Glasbruchs geschützt. Die Glasversicherung versichert einerseits das Risiko des Zerbrechens
der Verglasung an einem Wohngebäude andererseits trägt sie die Kosten für eine eventuelle
Notverglasung. Vom Wohngebäude-Versicherungs-Schutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch
Zerschrammen der Glasoberfläche entstehen. In der Regel differenzieren die
Wohngebäude-Versicherungs-Gesellschaften nach Glas des allgemeinen Gebrauchs und nach gesamter
Verglasung. Zum Glas des allgemeinen Gebrauchs zählen z.B. Verglasungen in Abstellräumen, Böden
und Haustüren, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner (Mieter) unterliegen.
In der Wohngebäude-Versicherung sind Schäden an der
Immobilie abgedeckt, die durch den Absturz eines bemannten
Luftfahrzeugs, seiner Bauteile oder Frachtgüter verursacht
werden. Ein Flugkörper gilt als bemannt, wenn sich bei
Eintritt der Schadensursache (z.B. Navigationsfehler, technischer
Defekt) Menschen an Bord befunden haben.
Stürzt ein unbemannter Flugkörper (z.B. Modellflieger,
Wetterballone), seine Teile oder seine Ladung auf das versicherte
Gebäude, werden die dadurch entstehenden Schäden nicht in
allen Fällen von der Wohngebäude-Versicherung
bezahlt.
Die Wohngebäudeversicherung trägt die sogenannten
Schadenabwendungskosten des Versicherten. Hierunter sind die
Ausgaben für Maßnahmen zu verstehen, die der
Versicherungsnehmer ergreift, um einen Schaden an seinem
Wohngebäude einzudämmen oder ganz abzuwenden. Dabei ist
es nicht von Belang, ob der Versicherungsnehmer mit seinen
Maßnahmen Erfolg hatte.
Sollte es in der bestehenden Wohngebäudeversicherung zu
Veränderungen kommen, welche die versicherten Risiken
betreffen, spricht man von einer Gefahrenerhöhung. Für
das Wohngebäude-Versicherungs-Unternehmen kann dies eine
Anpassung der Versicherungsprämie zur Folge haben. Der
Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, Gefahrenerhöhungen
gegenüber dem Wohngebäude-Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Tut er dies nicht, riskiert er seinen
Versicherungsschutz.
Eine Wohngebäudeversicherung deckt gemäß den
Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) auch
Zubehör ab, welches innerhalb des Wohngebäudes oder
außen am Gebäude installiert ist. Dabei kann es sich um
Zubehör für die Instandhaltung des Gebäudes (z.B.
Fassadenfarbe, Ersatzziegel) oder für Wohnzwecke (z.B.
Außenbeleuchtung, Briefkasten) handeln. Zubehör, welches
gewerblich eingesetzt wird, ist hingegen nicht vom
Versicherungsschutz abgedeckt. Über gesonderte Vereinbarungen
ist allerdings auch dieses versicherbar.