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Nach dem Versicherungsbeginn muss der Versicherungsnehmer eine Wartezeit von rund 3 Monaten in Kauf nehmen. Nach dieser Wartezeit tritt die Versicherungsgesellschaft für etwaige Forderungen ein. Diese Regelung gilt nur für den Berufs-, Wohnungs- bzw. Grundstücksrechtsschutz. Für die Bereiche Privat und Verkehr gibt es hingegen keine Wartezeiten.
Verkehrs-Rechtsschutz sichert alle Strafverfahren oder Rechtsgeschäfte ab, sowie alle Streitigkeiten, die sich um den eigenen Führerschein oder das eigene Auto drehen.
Privat- und Berufsrechtsschutz ersetzt z.B. Krankenhauskosten, Schmerzensgelder oder Arztkosten, sowie alle Ausgaben, die für die Reparatur eines Schadens entstehen.
Arbeitsrechtsschutz sichert den Versicherungsnehmer, wenn dieser etwa mit seinem Chef gerichtlich oder außergerichtlich z.B. um Gehalts-, Lohn- oder Urlaubsansprüche streitet.
Mietrechtsschutz gewährleistet die rechtlichen Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen. Typische Fälle: Kündigung, Räumung, Mieterhöhung, Kautionsstreitigkeiten, falsche Nebenkostenabrechnung, Grundbuchsachen, nachbarrechtliche Streitigkeiten. Er eignet sich für Mieter und Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Grundstücken. Rechtschutz für Vermieter hingegen erstreckt sich auf vermietete Objekte und Rechtsstreitigkeiten mit Mietern.
Ja. Dies gilt allerdings nur bei einem zeitlich nahtlosen Übergang der beiden Versicherungsverträge. So muss der letzte Tag der Vorversicherung sich mit dem ersten Tag der neuen Rechtsschutzversicherung überschneiden.
Bei dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsnehmer abgesichert. Im speziellen Fall der Verkehrsrechtsschutz-Versicherung ist der berechtigte Fahrer im Versicherungsumfang enthalten.
Im Familientarif der Rechtsschutz-Versicherung sind neben dem Versicherungsnehmer ebenfalls der Ehegatte, sowie alle unverheirateten Kinder bis zu dem 26. Lebensjahr (solange sie Kindergeldberechtigt sind) bzw. bis zum Ende ihrer Erstausbildung mitversichert. Im Bereich der Privat-Rechtsschutz hat der Versicherungsnehmer ebenfalls die Möglichkeit, anstelle eines Ehegatten, einen nichtehelichen Lebenspartner mitzuversichern.