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Für den Fall, dass Sie Ihren Hund von Zeit zu Zeit in die Obhut anderer Personen geben oder von anderen Personen ausführen lassen, sollten auch "Hundesitter" oder der Hundeführer abgesichert sein.
Grundsätzlich hat der Halter des Hundes die Aufsichtspflicht und kann daher im Schadensfall haftbar gemacht werden. Die Hundehalterhaftpflichtversicherung versichert jedoch nicht nur den Halter, sondern auch andere Personen, die den Hund beaufsichtigen. Hierzu gehören Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und Nachbarn, die den Hund ausführen. Diese Regelung ist in den Versicherungsbedingungen enthalten. Zu beachten ist jedoch, dass in diesen Fällen der Hundeführer an die Stelle des Versicherungsnehmers, also des Halters, rückt. Sollten jetzt Schäden an der Person des Hundeführers oder dessen Kleidung entstehen, haftet die Versicherung nicht.
In diesem Fall tritt Ihr Sonderkündigungsrecht in Kraft. Gegen einen Nachweis über den Verkauf oder den Tod (Bescheinigung des Tierarztes) kommen Sie vor Ablauf der Laufzeit aus dem Versicherungsvertrag heraus. Die Versicherungsprämie wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen anteilig zurückerstattet.
Ja. Sollte eine dementsprechende Regelung von der Gemeinde vorliegen, muss der Hund innerhalb dieser Gemeinde an der Leine geführt werden.
Das gleiche gilt für die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Findet sich eine derartige Klausel in den Versicherungsbedingungen, wird im Schadensfall nur dann gezahlt, wenn der Hund angeleint war. Dies gilt in der Regel allerdings nur für sogenannte Kampfhunde. Allerdings gibt es bestimmte Hundeverordnungen. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und regeln Vorschriften wie Leinenzwang und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese regionalen Bestimmungen eingehalten werden.
Laut § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zählt der ungewollte Deckakt zur sogenannten Gefährdungshaftung des Tierhalters. Deckt also ein Rüde eine läufige Hündin, ohne dass dies von den Besitzern gewünscht ist, handelt es sich rein rechtlich um einen Fall von Sachbeschädigung.
Folge: Der Halter des Rüden muss dem Halter der Hündin den durch die Trächtigkeit entstandenen Schaden ersetzen. Da die Gefahr des ungewollten Deckaktes aber in erster Linie von der läufigen Hündin ausgeht, obliegen dem Halter der Hündin Vorsichtsmaßnahmen und die sogenannte Schadenminderungspflicht. D.h. er muss dafür Sorge tragen, dass seine läufige Hündin nicht gedeckt wird bzw. eine Abtreibung veranlassen, falls es zur Deckung gekommen ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden und den Besitzer des Rüden von jeder Haftung freistellen.
Das Risiko des ungewollten Deckakts ist bei den meisten Hundehalterhaftpflichtversicherungen im Basisschutz inbegriffen. Im Leistungsfall erstattet das Versicherungsunternehmen die Kosten für die Abtreibung bzw. für den Tierarzt und für die Aufzucht der Welpen.