Hundehalterhaftpflicht Lexikon
Die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung“ beinhalten Regeln für die
vertraglichen Rechte und Pflichten beider
Versicherungsvertragspartner. Oftmals sind die AHB um spezielle
Versicherungsbedingungen erweitert, die den genauen Inhalt und den
Leistungsumfang des jeweiligen Versicherungsunternehmens definieren.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflicht-Versicherung sind Bestandteil des Geschäftsplans des
Unternehmens. Bis zum Jahr 1994 mussten sie vom Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen (BAV) genehmigt werden.
Hält eine Person einen Hund als ?Luxustier, so haftet Sie
automatisch aus der Gefährdung heraus. Diese sogenannte
Gefährdungshaftung bezieht sich auf außervertragliche
Beziehungen. Der Hundehalter ist auch ohne ein schuldhaftes Handeln
für einen Schaden verantwortlich und haftbar zu machen. Grund:
der Hundebesitzer schafft allein durch das Halten eines Hundes eine
besondere Gefahrenquelle für seine Umwelt.
Die wenigsten Hundehalter-Haftpflicht-Versicherer versichern ohne
Weiteres die Halter von Kampfhunden. So erheben die meisten
Versicherungsunternehmen Beitragszuschläge für Kampfhunde.
Zu Kampfhunden zählen diese Rassen: American Staffordshire
Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de
Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino
Napoletano, Pitbullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu. Auch
Kreuzungen mit den aufgezählten Rassen zählen zu den
Kampfhunden.
Ein Luxustier wird zu privaten Zwecken als Haustier gehalten und dient
im Gegensatz zu einem Nutztier weder dem Beruf, noch der
Erwerbstätigkeit, noch dem Unterhalt des Halters. Diese
Unterscheidung ist Basis der Hundehalterhaftpflicht-Versicherung, da
es die Gefährdungshaftung des Tierhalters ausschließlich
für Luxustiere gibt.
Nutztiere sind in der Regel Tierarten, die domestiziert sind und zum
Nutzen des Besitzers gehalten und/oder gezüchtet werden.
Nutztiere sind überwiegend in der Landwirtschaft eingesetzt. Aus
ihnen wird z.B. Fleisch, Milch, oder Eier gewonnen. Aber auch ihre
Arbeitskraft und Rohstoffe (z.B. Gelatine, Fett, Leder, Federn, Horn,
etc.) macht sie zu Nutztieren. Im Gegensatz zum Halter eines Luxustiers kann der Besitzer von Nutztieren nicht in der
Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert werden.
Als Personenschaden wird ein Schadenereignis bezeichnet, welches den
Tod oder eine Schädigung der Gesundheit oder des Körpers von
Menschen zur Folge hat. Unter Gesundheitsschädigung versteht man
das Verursachen oder das Verstärken eines anormalen
körperlichen Zustands. Beispiel: Der Hund läuft
plötzlich auf eine befahrene Straße und verursacht dadurch
einen Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt oder sogar
getötet werden.
Im Basisschutz der Privaten Hundehalterhaftpflicht sind nicht
automatisch alle Schäden, die von dem Hund verursacht werden,
versicherbar. Hier gewährt die Hundehaftpflichtversicherung in
der Regel keinen Versicherungsschutz: Schäden, die von
?Kampfhunden verursacht werden. Auch Schadenfälle, die entstehen,
weil der Versicherungsnehmer eine eventuelle Leinen- oder
Maulkorbpflicht missachtet hat, sind nicht versichert. Des Weiteren
Eigenschäden (Hund beschädigt Gegenstände des
Versicherungsnehmers selbst) sowie Schäden an gemieteten Sachen.
Auch wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden vorsätzlich oder
fahrlässig verursacht, so z.B. wenn der Hundebesitzer sein Tier
auf jemanden hetzt oder dazu animiert, eine fremde Sache zu
beschädigen. Landwirtschaftlich bzw. betrieblich eingesetzte
Tiere werden von vornherein von der Hundehalterhaftpflichtversicherung
abgelehnt.
In der Privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung versteht man unter
einem Sachschaden die Substanzschädigung oder Vernichtung von
Gegenständen. Beispiel: Der Hund macht die Vase eines Dritten
kaputt oder zerreißt die Hose des Briefträgers.
Bei Vermögensschäden handelt es sich um finanzielle
Schäden, die jemandem durch schuldhaftes Verhalten einer anderen
Person entstehen. Die Rechtsprechung kennt "echte" und
"unechte" Vermögensschäden. Ein echter
Vermögensschaden tritt ohne ein Sach- oder Personenschaden auf
und ist äußerst selten. Unechte Vermögensschäden
sind Folge eines Sach- oder Personenschadens. Es können
Schadenersatzansprüche z.B. aus entgangenem Gewinn oder der
Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht werden.