Hundehalterhaftpflicht Häufige Fragen
- Was ist Fremdhüterrisiko?
- Wofür eine Hundehaftpflichtversicherung?
- Was passiert, wenn man einen 5-Jahresvertrag abschließt und der Hund früher stirbt oder verkauft wird?
- Ist Leinenzwang erforderlich, wenn es die Gemeinde verlangt?
- Was ist der ungewollte Deckakt?
- Welche Schäden werden übernommen?
- Kann für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
- Was passiert wenn der Hund stirbt?
Was ist Fremdhüterrisiko?
Für den Fall, dass Sie Ihren Hund von Zeit zu Zeit in die Obhut anderer Personen geben oder von anderen Personen ausführen lassen, sollten auch "Hundesitter" oder der Hundeführer abgesichert sein.
Grundsätzlich hat der Halter des Hundes die Aufsichtspflicht und kann daher im Schadensfall haftbar gemacht werden. Die Hundehalterhaftpflichtversicherung versichert jedoch nicht nur den Halter, sondern auch andere Personen, die den Hund beaufsichtigen. Hierzu gehören Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und Nachbarn, die den Hund ausführen. Diese Regelung ist in den Versicherungsbedingungen enthalten. Zu beachten ist jedoch, dass in diesen Fällen der Hundeführer an die Stelle des Versicherungsnehmers, also des Halters, rückt. Sollten jetzt Schäden an der Person des Hundeführers oder dessen Kleidung entstehen, haftet die Versicherung nicht.
Wofür eine Hundehaftpflichtversicherung?
Bei einem Personenschaden müssen sowohl Arzt-, Krankenhaus- oder Pflegekosten bezahlt werden. Im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente. Weiterhin können Schmerzensgeld und Einkommensverluste zur Zahlung anstehen. Auch diese Kosten werden über die Hundehaftpflicht erstattet.
Über die vertraglich festgelegte Deckungssumme wird der Schaden reguliert. Man kann hier nur die höchstmögliche Deckungssumme empfehlen. Die Prämien sind hierfür nur unwesentlich teurer.
Was passiert, wenn man einen 5-Jahresvertrag abschließt und der Hund früher stirbt oder verkauft wird?
Ist Leinenzwang erforderlich, wenn es die Gemeinde verlangt?
Ja. Sollte eine dementsprechende Regelung von der Gemeinde vorliegen, muss der Hund innerhalb dieser Gemeinde an der Leine geführt werden.
Das Gleiche gilt für die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Findet sich eine derartige Klausel in den Versicherungsbedingungen, wird im Schadensfall nur dann gezahlt, wenn der Hund angeleint war. Dies gilt in der Regel allerdings nur für sogenannte Kampfhunde. Allerdings gibt es bestimmte Hundeverordnungen. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und regeln Vorschriften wie Leinenzwang und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese regionalen Bestimmungen eingehalten werden.
Was ist der ungewollte Deckakt?
Laut § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zählt der ungewollte Deckakt zur sogenannten Gefährdungshaftung des Tierhalters. Deckt also ein Rüde eine läufige Hündin, ohne dass dies von den Besitzern gewünscht ist, handelt es sich rein rechtlich um einen Fall von Sachbeschädigung.
Folge: Der Halter des Rüden muss dem Halter der Hündin den durch die Trächtigkeit entstandenen Schaden ersetzen. Da die Gefahr des ungewollten Deckaktes aber in erster Linie von der läufigen Hündin ausgeht, obliegen dem Halter der Hündin Vorsichtsmaßnahmen und die sogenannte Schadenminderungspflicht. D.h. er muss dafür Sorge tragen, dass seine läufige Hündin nicht gedeckt wird bzw. eine Abtreibung veranlassen, falls es zur Deckung gekommen ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden und den Besitzer des Rüden von jeder Haftung freistellen.
Das Risiko des ungewollten Deckakts ist bei den meisten Hundehalterhaftpflichtversicherungen im Basisschutz inbegriffen. Im Leistungsfall erstattet das Versicherungsunternehmen die Kosten für die Abtreibung bzw. für den Tierarzt und für die Aufzucht der Welpen.
Welche Schäden werden übernommen?
Versichert ist dabei nicht der Halter des Tieres, sondern der Hund selbst. Somit sind auch andere Personen versichert, die den Hund ausführen.