Wichtige Fragen in Kürze

  • Wer ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

    Wer ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

    In der Gesetzlichen Krankenversicherung muss sich grundsätzlich pflichtversichern, wer Arbeitnehmer oder Auszubildender ist, d.h. wer einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgeht. Zu den Pflichtversicherten gehören Angestellte, deren Bruttojahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Des Weiteren sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden genauso pflichtversichert wie Studenten, Selbständige, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger. Bestimmte Berufsgruppen sind in berufsspezifischen Kassen pflichtversichert, so z.B. Seeleute oder Landwirte. Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 9/10 der Zeit pflichtversichert oder familienversichert waren, sind ebenfalls in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

  • Was ist die Familienversicherung?

    Was ist die Familienversicherung?

    Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Ehegatte und seine Kinder (auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder) geschützt. Voraussetzung: ihr Wohnsitz muss in Deutschland sein, sie dürfen selbst nicht bereits krankenversichert sein und ihr Monatseinkommen muss unter 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegen.

    Für familienversicherte Kinder gilt der Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie selbst noch kein Einkommen haben bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden. Wehr- und Zivildienstleistende sind solange familienversichert, wie ihre Dienstzeit dauert.

  • Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze?

    Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze?

    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie kennzeichnet, bis zu welchem Bruttojahreseinkommen man sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern muss. Bleibt das jährliche Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2009: 4.050 Euro monatlich bzw. 48.600 Euro jährlich), bleibt man Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung und kann nicht in die Private Krankenversicherung wechseln. Anhand der Versicherungspflichtgrenze wird auch das maximale Krankentagegeld festgestellt.

    Die Beitragsbemessungsgrenze hingegen ist der Einkommensbetrag, bis zu dem der maximale Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wird. Übersteigt das Gehalt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze, wird nur der Beitrag fällig, der sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2009: 3.675 Euro pro Monat) errechnet. Der Beitrag hängt vom Gehalt und dem Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung ab.

  • Wie oft muss ich die Praxisgebühr bezahlen?

    Wie oft muss ich die Praxisgebühr bezahlen?

    Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen für den Besuch beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten die sogenannte Praxisgebühr, eine Zuzahlung in Höhe von 10,- Euro pro Quartal, entrichten. Gehen Sie innerhalb eines Quartals öfter zum Arzt, benötigen Sie als Nachweis eine Überweisung des Arztes, bei dem Sie die Praxisgebühr bezahlt haben. Eine Ausnahme bilden Zahnärzte. Hier fällt die Praxisgebühr unabhängig davon an, ob sie im gleichen Quartal bereits geleistet wurde oder nicht.


Gesetzliche Krankenversicherung Ratgeber

Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen der Krankenkasse

Ca. 95 % der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen sind durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Über die Notwendigkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit der medizinischen Maßnahmen entscheidet der behandelnde Arzt.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen beziehen sich auf alle Behandlungen von Krankheiten und Unfällen inkl. deren Nachbehandlung. Des Weiteren die Therapie langwieriger Erkrankungen, Standardimpfungen, Kontrolluntersuchungen, Krebsvorsorgeuntersuchungen (bei Frauen ab dem 20., bei Männern ab dem 45. Lebensjahr).

Zahnärztliche Versorgung

Bei der zahnärztlichen Versorgung werden alle notwendigen medizinischen Leistungen von der Gesetzlichen Krankenkasse getragen, die zweckmäßig und ausreichend sind. Beim Zahnersatz hat der Versicherte Anspruch auf z.B. Kronen, Brücken und evtl. sogar Implantate. Der behandelnde Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan, der die notwendigen Eingriffe auflistet. Die Krankenkasse prüft diesen Plan und legt die Kosten fest, die der Versicherte selbst tragen muss. In der Regel werden 50 % der anfallenden Kosten von der Krankenkasse übernommen. Diesen Prozentsatz kann der Versicherungsnehmer steigern, indem er einmal jährlich zur Zahnuntersuchung geht und diesen in das Bonusheft eintragen lässt. Bei lückenloser Führung über fünf Jahre ist es möglich, bei Vorlage des Bonusheftes zusätzlich 20 % der Kosten erstattet zu bekommen. Bei Versicherten, die durch ihr zu geringes Einkommen den Eigenanteil nicht tragen können, tritt die sogenannte Härteregelung in Kraft. Hier werden dann alle Kosten der Behandlung von der Krankenkasse übernommen.

Leistungen bei Krankenhausaufenthalt

Die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet die Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte, wobei der Versicherte bis zu 28 Tage einen Eigenanteil von 10,- Euro pro Aufenthaltstag zuzahlen muss. Kassenpatienten haben Anrecht auf Unterbringung in einem Mehrbettzimmer und die dort anfallenden allgemeinen Behandlungs- und Pflegeleistungen.

Kosten für Medikamente

Ärztlich verschriebene Medikamente werden generell von der Krankenkasse übernommen, sofern sie apothekenpflichtig sind. Als Kassenpatient müssen Sie eine Zuzahlung in Höhe von mindestens 5,- bis maximal 10,- Euro leisten. Diese Zuzahlungen dürfen kumuliert nicht mehr als 2 Prozent des Bruttojahresverdienstes des gesetzlich Kranken-Versicherten überschreiten. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent.

Nicht von der Krankenkasse bezahlt werden sogenannte Bagatellmedikamente, wie z.B. Kopfschmerztabletten, Hustenpastillen oder Nasentropfen.

Kosten für medizinische Hilfsmittel

Selbstverständlich hat man als Versicherter in der Gesetzlichen Krankenversicherung auch Anspruch auf Hilfsmittel wie z.B. Brillen (nur Gestell, nicht Kontaktlinsen), Hörgeräte, Gehhilfen, Prothesen. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch hier eine Zuzahlung fällig. Ebenso abgedeckt sind Heilmittel, die vom behandelnden Arzt verordnet werden. Wie z.B. Krankengymnastik, Massagen, Bäder, Sprachtherapie, Ergotherapie u.a. Die Zuzahlung hierfür beträgt laut Gesetzgeber 10 % der Kosten + 10,- Euro Gebühr.

Unterschiede zwischen den Gesetzlichen Krankenversicherungsgesellschaften

Ein wesentlicher Unterschied ist in der Höhe der Beitragssätze zu sehen. Sie bewegen sich derzeit bei den ca. 200 verschiedenen Anbietern zwischen 13,2 % bis 16,5 % (nach Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 bis 15,6%). Deshalb sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, die Leistungen in Relation zu den Beitragssätzen gegeneinander abzuwägen.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Beratungsleistung. Viele der günstigeren Krankenkassen verzichten nahezu komplett auf die Präsenz vor Ort. Sie sind nur über das Internet oder Telefon zu erreichen. Die großen Gesetzlichen Krankenversicherer haben ein dichtes Filialnetz. In jeder größeren Stadt befindet sich ein Büro der Krankenkasse mit persönlichen Ansprechpartnern vor Ort, die sich um Ihr Anliegen kümmern.

Informieren Sie sich, welche kostenpflichtigen Ergänzungen zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen möglich sind. Gerade bei z.B. Selbständigen (insbesondere Existenzgründern) ist es ratsam, ein Krankenhaustagegeld oder Krankengeld mit einzuplanen, um im Bedarfsfall seinen täglichen Lebensunterhalt vom ersten Tag an abzusichern.

Alternative Heilmethoden

Gerade hier gibt es sehr große Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen. Eine der bekanntesten Methoden, die Akupunktur bei chronischen Kopf-, Rücken- oder Gelenkschmerzen, wird mittlerweile von den meisten Krankenkassen anerkannt und auch bezahlt. Bis zu zehn Anwendungen pro Jahr können hier durchaus im Leistungspaket enthalten sein.

Homöopathische Therapiemethoden wie z.B. Eigenblut-, Bachblüten-, Sauerstoff-, Phyto- und Phototherapie sind noch nicht ausreichend anerkannt und daher nur selten im Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten. Lediglich 5 - 20 % der Kassen erstatten hierfür die Kosten.