Gesetzliche Krankenversicherung Lexikon
Arbeitnehmer, die in der Gesetzlichen Krankversicherung
pflichtversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber 50 Prozent
Ihrer Versicherungsbeiträge.
Arbeitgeber zahlen den kompletten Beitrag zur Gesetzlichen
Krankenversicherung für Geringverdiener, deren Arbeitsentgelt den
Betrag von 400 EUR pro Monat nicht überschreitet. Ist das
monatliche Einkommen höher als 400 EUR, tragen der Arbeitgeber
und der Versicherte die Differenz zur Geringverdiener-Grenze jeweils
zu 50 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze kennzeichnet das Bruttoeinkommen, bis zu
dem die Versicherungsbeiträge im Rahmen der Gesetzlichen
Krankenversicherung maximal erhoben werden. Seit dem Jahr 2009 liegt
sie bei 44.100 EUR brutto im Jahr. Durch die Beitragsbemessungsgrenze ist die
Bemessungsgrundlage für die Prämie der Gesetzlichen
Krankenversicherung gedeckelt. Ist das Bruttoeinkommen des
Versicherungsnehmers höher als die Beitragsbemessungsgrenze,
bleiben die Versicherungsbeiträge konstant.
Arbeitnehmer, deren Einkommen über der ?
Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt, müssen ihre Beiträge in
voller Höhe selbst bezahlen. Dies gilt sowohl für die
freiwillige Versicherung in einer Gesetzlichen Krankenkasse als auch
für die Private Krankenversicherung. Mit dem Beitragszuschuss
durch ihren Arbeitgeber erfahren sie die gleiche Behandlung wie
pflichtversicherte Beschäftigte.
Der Beitragszuschuss beträgt 50 Prozent des Arbeitgeberanteils
für Pflichtversicherte. Bemessungsgrundlage ist der Beitragssatz
der entsprechenden Gesetzlichen Krankenversicherungs-Gesellschaft.
Für Privatversicherte gilt der Beitragssatz der gesetzlich
zuständigen Krankenkasse.
Liegt eine Beschäftigung bei mehr als einem Arbeitgeber vor, wird
der Beitragszuschuss unter ihnen im Verhältnis der jeweiligen
Gehälter aufgeteilt.
Die Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Arbeitsentgeltbetrag, ab
welchem dem Versicherungsnehmer freigestellt ist, ob er die
Gesetzliche Krankenversicherung wählt, oder sich privat
versichern will. Die Grenze wird jedes Jahr vom
Bundesarbeitsministerium neu bestimmt. Seit 2009 liegt die
Jahresarbeitsverdienstgrenze bei 48.600 EUR Bruttojahreseinkommen
(4.050 EUR pro Monat) in den letzten drei Jahren. Neben dem
Bruttoarbeitsentgelt gehen folgende Einkünfte in die Berechnung
mit ein: vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen (wie z.B.
Weihnachtsgeld) u.a. Für die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht zu
berücksichtigen sind Einkünfte, wie Familienzuschläge
(z.B. Verheiratetenzuschläge). Ebenso wenig zum Jahresverdienst
zählen Einkünfte, die nicht fixer Teil des Gehalts sind
(z.B. Fahrkosten).
Als Karenzzeit bezeichnet man im Rahmen der Gesetzlichen
Krankenversicherung eine Sperrfrist, in der für
Versicherungsnehmer zwar eine Versicherung vorliegt, im
Versicherungsfall aber noch keine Leistungspflicht für die
Gesetzliche Krankenversicherung besteht. Die Karenzzeit für
Angestellte beträgt in der Regel 43 Tage; sie beginnt nach der
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die Gesetzliche Krankenversicherung bezuschusst die Ausgaben für
verschreibungspflichtige Medikamente und Verbandsmittel
gemäß den Arzneimittelrichtlinien. Der Versicherungsnehmer
muss mindestens 10 Prozent des Preises selbst bezahlen. Allerdings
müssen mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro
verschreibungspflichtigem Medikament vom Gesetzlich Versicherten
übernommen werden. Ist ein Arzneimittel nicht
verschreibungspflichtig, kommt die Gesetzliche Krankenversicherung
nicht dafür auf.
Die allgemeinen Krankenhausleistungen der Gesetzlichen
Krankenversicherung sehen im Falle eines Krankenaufenthalts für
die Versicherten standardmäßig die Unterbringung in einem
Mehrbettzimmer vor.
Personen, die für mehr als einen Arbeitgeber tätig sind, zählt die Mitgliedschaft bei der Gesetzlichen
Krankenversicherungs-Gesellschaft, die für den größten Teil der beruflichen Tätigkeit zuständig ist. Ist dies unklar,
so ist es die Gesetzliche Krankenkasse, im Rahmen der die berufliche Tätigkeit begonnen wurde.
Bei Mehrfachbeschäftigten werden die einzelnen Beitrage aus allen Verdiensten addiert. Ist die Summe der Entgelte
höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird die Beitragsberechnung anteilig aus den Arbeitsverdiensten vorgenommen.
Hierbei gilt folgende Formel:
Beitragspflichtiges Entgelt = Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis x Beitragsbemessungsgrenze
./. Entgeltsumme aus allen Arbeitsverhältnissen
Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung von Krankheiten
und werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. So
übernehmen die Krankenkassen bspw. die zahnmedizinische
Kariesvorbeugung von Versicherten zwischen sechs und 19 Jahren. Ebenso
zu 100% werden Untersuchungen zur Früherkennung von
Zivilisationskrankheiten (z.B. Diabetes) gezahlt. Die Erstattung in
voller Höhe gibt es auch für
Krebsvorsorgeuntersuchungen.
Sobald der Anspruch auf Familienversicherung in der Gesetzlichen
Krankenversicherung endet, können die Versicherungsnehmer drei
Monate nach Ende der Familienversicherung in der Regel die freiwillige
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
beantragen.