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Wichtige Fragen in Kürze

  • Wer ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

    Wer ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

    In der Gesetzlichen Krankenversicherung muss sich grundsätzlich pflichtversichern, wer Arbeitnehmer oder Auszubildender ist, d.h. wer einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgeht. Zu den Pflichtversicherten gehören Angestellte, deren Bruttojahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Des Weiteren sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden genauso pflichtversichert wie Studenten, Selbständige, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger. Bestimmte Berufsgruppen sind in berufsspezifischen Kassen pflichtversichert, so z.B. Seeleute oder Landwirte. Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 9/10 der Zeit pflichtversichert oder familienversichert waren, sind ebenfalls in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

  • Was ist die Familienversicherung?

    Was ist die Familienversicherung?

    Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Ehegatte und seine Kinder (auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder) geschützt. Voraussetzung: ihr Wohnsitz muss in Deutschland sein, sie dürfen selbst nicht bereits krankenversichert sein und ihr Monatseinkommen muss unter 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegen.

    Für familienversicherte Kinder gilt der Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie selbst noch kein Einkommen haben bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden. Wehr- und Zivildienstleistende sind solange familienversichert, wie ihre Dienstzeit dauert.

  • Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze?

    Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze?

    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie kennzeichnet, bis zu welchem Bruttojahreseinkommen man sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern muss. Bleibt das jährliche Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2009: 4.050 Euro monatlich bzw. 48.600 Euro jährlich), bleibt man Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung und kann nicht in die Private Krankenversicherung wechseln. Anhand der Versicherungspflichtgrenze wird auch das maximale Krankentagegeld festgestellt.

    Die Beitragsbemessungsgrenze hingegen ist der Einkommensbetrag, bis zu dem der maximale Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wird. Übersteigt das Gehalt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze, wird nur der Beitrag fällig, der sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2009: 3.675 Euro pro Monat) errechnet. Der Beitrag hängt vom Gehalt und dem Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung ab.

  • Wie oft muss ich die Praxisgebühr bezahlen?

    Wie oft muss ich die Praxisgebühr bezahlen?

    Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen für den Besuch beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten die sogenannte Praxisgebühr, eine Zuzahlung in Höhe von 10,- Euro pro Quartal, entrichten. Gehen Sie innerhalb eines Quartals öfter zum Arzt, benötigen Sie als Nachweis eine Überweisung des Arztes, bei dem Sie die Praxisgebühr bezahlt haben. Eine Ausnahme bilden Zahnärzte. Hier fällt die Praxisgebühr unabhängig davon an, ob sie im gleichen Quartal bereits geleistet wurde oder nicht.

Gesetzliche Krankenversicherung Lexikon

Arbeitgeberanteil

Arbeitnehmer, die in der Gesetzlichen Krankversicherung pflichtversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber 50 Prozent Ihrer Versicherungsbeiträge.

Arbeitgeber zahlen den kompletten Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung für Geringverdiener, deren Arbeitsentgelt den Betrag von 400 EUR pro Monat nicht überschreitet. Ist das monatliche Einkommen höher als 400 EUR, tragen der Arbeitgeber und der Versicherte die Differenz zur Geringverdiener-Grenze jeweils zu 50 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze kennzeichnet das Bruttoeinkommen, bis zu dem die Versicherungsbeiträge im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung maximal erhoben werden. Seit dem Jahr 2009 liegt sie bei 44.100 EUR brutto im Jahr. Durch die Beitragsbemessungsgrenze ist die Bemessungsgrundlage für die Prämie der Gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt. Ist das Bruttoeinkommen des Versicherungsnehmers höher als die Beitragsbemessungsgrenze, bleiben die Versicherungsbeiträge konstant.

Beitragszuschuss

Arbeitnehmer, deren Einkommen über der ? Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt, müssen ihre Beiträge in voller Höhe selbst bezahlen. Dies gilt sowohl für die freiwillige Versicherung in einer Gesetzlichen Krankenkasse als auch für die Private Krankenversicherung. Mit dem Beitragszuschuss durch ihren Arbeitgeber erfahren sie die gleiche Behandlung wie pflichtversicherte Beschäftigte.

Der Beitragszuschuss beträgt 50 Prozent des Arbeitgeberanteils für Pflichtversicherte. Bemessungsgrundlage ist der Beitragssatz der entsprechenden Gesetzlichen Krankenversicherungs-Gesellschaft. Für Privatversicherte gilt der Beitragssatz der gesetzlich zuständigen Krankenkasse.

Liegt eine Beschäftigung bei mehr als einem Arbeitgeber vor, wird der Beitragszuschuss unter ihnen im Verhältnis der jeweiligen Gehälter aufgeteilt.

Jahresarbeitsverdienstgrenze

Die Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Arbeitsentgeltbetrag, ab welchem dem Versicherungsnehmer freigestellt ist, ob er die Gesetzliche Krankenversicherung wählt, oder sich privat versichern will. Die Grenze wird jedes Jahr vom Bundesarbeitsministerium neu bestimmt. Seit 2009 liegt die Jahresarbeitsverdienstgrenze bei 48.600 EUR Bruttojahreseinkommen (4.050 EUR pro Monat) in den letzten drei Jahren. Neben dem Bruttoarbeitsentgelt gehen folgende Einkünfte in die Berechnung mit ein: vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld) u.a. Für die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind Einkünfte, wie Familienzuschläge (z.B. Verheiratetenzuschläge). Ebenso wenig zum Jahresverdienst zählen Einkünfte, die nicht fixer Teil des Gehalts sind (z.B. Fahrkosten).

Karenzzeit

Als Karenzzeit bezeichnet man im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Sperrfrist, in der für Versicherungsnehmer zwar eine Versicherung vorliegt, im Versicherungsfall aber noch keine Leistungspflicht für die Gesetzliche Krankenversicherung besteht. Die Karenzzeit für Angestellte beträgt in der Regel 43 Tage; sie beginnt nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Medikamente

Die Gesetzliche Krankenversicherung bezuschusst die Ausgaben für verschreibungspflichtige Medikamente und Verbandsmittel gemäß den Arzneimittelrichtlinien. Der Versicherungsnehmer muss mindestens 10 Prozent des Preises selbst bezahlen. Allerdings müssen mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro verschreibungspflichtigem Medikament vom Gesetzlich Versicherten übernommen werden. Ist ein Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig, kommt die Gesetzliche Krankenversicherung nicht dafür auf.

Mehrbettzimmer

Die allgemeinen Krankenhausleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung sehen im Falle eines Krankenaufenthalts für die Versicherten standardmäßig die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer vor.

Mehrfachbeschäftigung

Personen, die für mehr als einen Arbeitgeber tätig sind, zählt die Mitgliedschaft bei der Gesetzlichen Krankenversicherungs-Gesellschaft, die für den größten Teil der beruflichen Tätigkeit zuständig ist. Ist dies unklar, so ist es die Gesetzliche Krankenkasse, im Rahmen der die berufliche Tätigkeit begonnen wurde.

Bei Mehrfachbeschäftigten werden die einzelnen Beitrage aus allen Verdiensten addiert. Ist die Summe der Entgelte höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird die Beitragsberechnung anteilig aus den Arbeitsverdiensten vorgenommen. Hierbei gilt folgende Formel:

Beitragspflichtiges Entgelt = Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis x Beitragsbemessungsgrenze ./. Entgeltsumme aus allen Arbeitsverhältnissen

Vorsorgeuntersuchung

Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung von Krankheiten und werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. So übernehmen die Krankenkassen bspw. die zahnmedizinische Kariesvorbeugung von Versicherten zwischen sechs und 19 Jahren. Ebenso zu 100% werden Untersuchungen zur Früherkennung von Zivilisationskrankheiten (z.B. Diabetes) gezahlt. Die Erstattung in voller Höhe gibt es auch für Krebsvorsorgeuntersuchungen.

Weiterversicherung

Sobald der Anspruch auf Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung endet, können die Versicherungsnehmer drei Monate nach Ende der Familienversicherung in der Regel die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen.