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Wichtige Fragen in Kürze

  • Wer ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

    Wer ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

    In der Gesetzlichen Krankenversicherung muss sich grundsätzlich pflichtversichern, wer Arbeitnehmer oder Auszubildender ist, d.h. wer einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgeht. Zu den Pflichtversicherten gehören Angestellte, deren Bruttojahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Des Weiteren sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden genauso pflichtversichert wie Studenten, Selbständige, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger. Bestimmte Berufsgruppen sind in berufsspezifischen Kassen pflichtversichert, so z.B. Seeleute oder Landwirte. Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 9/10 der Zeit pflichtversichert oder familienversichert waren, sind ebenfalls in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

  • Was ist die Familienversicherung?

    Was ist die Familienversicherung?

    Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Ehegatte und seine Kinder (auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder) geschützt. Voraussetzung: ihr Wohnsitz muss in Deutschland sein, sie dürfen selbst nicht bereits krankenversichert sein und ihr Monatseinkommen muss unter 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegen.

    Für familienversicherte Kinder gilt der Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie selbst noch kein Einkommen haben bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden. Wehr- und Zivildienstleistende sind solange familienversichert, wie ihre Dienstzeit dauert.

  • Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze?

    Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze?

    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie kennzeichnet, bis zu welchem Bruttojahreseinkommen man sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern muss. Bleibt das jährliche Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2009: 4.050 Euro monatlich bzw. 48.600 Euro jährlich), bleibt man Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung und kann nicht in die Private Krankenversicherung wechseln. Anhand der Versicherungspflichtgrenze wird auch das maximale Krankentagegeld festgestellt.

    Die Beitragsbemessungsgrenze hingegen ist der Einkommensbetrag, bis zu dem der maximale Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wird. Übersteigt das Gehalt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze, wird nur der Beitrag fällig, der sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2009: 3.675 Euro pro Monat) errechnet. Der Beitrag hängt vom Gehalt und dem Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung ab.

  • Wie oft muss ich die Praxisgebühr bezahlen?

    Wie oft muss ich die Praxisgebühr bezahlen?

    Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen für den Besuch beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten die sogenannte Praxisgebühr, eine Zuzahlung in Höhe von 10,- Euro pro Quartal, entrichten. Gehen Sie innerhalb eines Quartals öfter zum Arzt, benötigen Sie als Nachweis eine Überweisung des Arztes, bei dem Sie die Praxisgebühr bezahlt haben. Eine Ausnahme bilden Zahnärzte. Hier fällt die Praxisgebühr unabhängig davon an, ob sie im gleichen Quartal bereits geleistet wurde oder nicht.

Gesetzliche Krankenversicherung Häufige Fragen

Wer ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

In der Gesetzlichen Krankenversicherung muss sich grundsätzlich pflichtversichern, wer Arbeitnehmer oder Auszubildender ist, d.h. wer einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgeht. Zu den Pflichtversicherten gehören Angestellte, deren Bruttojahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Des Weiteren sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden genauso pflichtversichert wie Studenten, Selbständige, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger. Bestimmte Berufsgruppen sind in berufsspezifischen Kassen pflichtversichert, so z.B. Seeleute oder Landwirte. Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 9/10 der Zeit pflichtversichert oder familienversichert waren, sind ebenfalls in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

Was ist die Familienversicherung?

Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Ehegatte und seine Kinder (auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder) geschützt. Voraussetzung: ihr Wohnsitz muss in Deutschland sein, sie dürfen selbst nicht bereits krankenversichert sein und ihr Monatseinkommen muss unter 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegen.

Für familienversicherte Kinder gilt der Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie selbst noch kein Einkommen haben bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden. Wehr- und Zivildienstleistende sind solange familienversichert, wie ihre Dienstzeit dauert.

Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie kennzeichnet, bis zu welchem Bruttojahreseinkommen man sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern muss. Bleibt das jährliche Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2009: 4.050 Euro monatlich bzw. 48.600 Euro jährlich), bleibt man Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung und kann nicht in die Private Krankenversicherung wechseln. Anhand der Versicherungspflichtgrenze wird auch das maximale Krankentagegeld festgestellt.

Die Beitragsbemessungsgrenze hingegen ist der Einkommensbetrag, bis zu dem der maximale Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wird. Übersteigt das Gehalt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze, wird nur der Beitrag fällig, der sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2009: 3.675 Euro pro Monat) errechnet. Der Beitrag hängt vom Gehalt und dem Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Wie oft muss ich die Praxisgebühr bezahlen?

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen für den Besuch beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten die sogenannte Praxisgebühr, eine Zuzahlung in Höhe von 10,- Euro pro Quartal, entrichten. Gehen Sie innerhalb eines Quartals öfter zum Arzt, benötigen Sie als Nachweis eine Überweisung des Arztes, bei dem Sie die Praxisgebühr bezahlt haben. Eine Ausnahme bilden Zahnärzte. Hier fällt die Praxisgebühr unabhängig davon an, ob sie im gleichen Quartal bereits geleistet wurde oder nicht.

In welchen Fällen bin ich von der Praxisgebühr befreit?

Die Mitglieder einiger weniger Versicherungsgesellschaften mit bestimmten Versorgungsmodellen oder Disease-Management-Programmen müssen die Praxisgebühr nur einmal jährlich zahlen, vorausgesetzt, sie gehen bei einem gesundheitlichen Leiden immer zuerst zu demselben Hausarzt und kaufen ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel immer in derselben Apotheke.

Die Praxisgebühr wird nicht erhoben, wenn Sie Ihren Arzt lediglich wegen einer Vorsorgeuntersuchung oder bestimmten Schutzimpfungen aufsuchen. Hierunter fallen z.B. Ultraschall in der Schwangerschaft oder die Krebsfrüherkennung. Auch bei der zahnmedizinischen Vorsorge wird keine Praxisgebühr erhoben. Sie sollten sich in jedem Fall individuell bei Ihrem Arzt nach dem Leistungsumfang innerhalb der Vorsorge erkundigen.

Für Arztbesuche aufgrund von Berufskrankheiten oder Unfällen während der Arbeits- bzw. Schulzeit, müssen Sie ebenfalls keine Praxisgebühr zahlen. Grund: die Kosten für die notwendigen Heilbehandlungen werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind ebenso von der eigenen Zuzahlung für Arztbesuche befreit.

Für welche zahnärztlichen Leistungen muss ich keine Praxisgebühr bezahlen?

Einmal im Halbjahr in Anspruch genommene zahnmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und –behandlungen sind von der Praxisgebühr befreit. Hierunter fallen Röntgenaufnahmen, eine Zahnsteinentfernung pro Jahr, die Vitalitätsprüfung, die Ermittlung des Screening-Index für Parodontose.

Nach welchem Prinzip wirtschaftet eine Krankenkasse?

Die Krankenkassen zählen zu den „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und sind in ihrer Funktion Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung. Im Gegensatz zu den Privaten Krankenversicherungsunternehmen sind sie gesetzlich zur Kostendeckung verpflichtet. Dies bedeutet, dass sie eventuell erwirtschaftete Überschüsse als Beitragssenkung an die Versicherungsnehmer weitergeben müssen. Nehmen die Gesetzlichen Krankenkassen in einem Geschäftsjahr hingegen weniger ein als erwartet, reagieren sie entweder mit Prämienerhöhungen oder fahren ihre Leistungen zurück.

Welche unterschiedlichen Kassen gibt es?

Gesetzliche Krankenkassen werden in berufsspezifische Kassen (z.B. Bundesknappschaft, See-Krankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkassen), allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen unterteilt.

Unmittelbar nachdem die gesetzliche Krankenversicherung Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland eingeführt wurde, wurden die Allgemeine Ortskrankenkassen gegründet. Innungskassen boten ausschließlich den jeweiligen Innungen Versicherungsschutz. Ersatzkassen nahmen ursprünglich nur gewisse Personengruppen auf. In Betriebskrankenkassen konnten sich nur die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe versichern lassen.

Gesetzlich Krankenversicherte haben erst seit 1996 Entscheidungsfreiheit hinsichtlich ihrer Versicherungsgesellschaft. Vor allem in Innungs- und Betriebskrankenkassen sind mittlerweile immer mehr Arbeitnehmer zugelassen. Dasselbe gilt für Ersatzkassen. Die berufsspezifischen Krankenkassen hingegen versichern nach wie vor nur die speziellen Berufsgruppen, da dort auch spezielle Risiken versichert werden.