Basisrente Lexikon
Das Alterseinkünftegesetz trat 2005 in Kraft. Kernpunkt des Gesetzes ist
die Einteilung der Altersvorsorgemöglichkeiten in drei Schichten.
Schicht eins ist die Basisversorgung und beinhaltet die Gesetzliche
Rentenversicherung, die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung
der Landwirte und die Basis- oder Rürup-Rente.
Schicht zwei, die Zusatzversorgung, besteht aus der betrieblichen
Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse
etc.) und der Riester Rente.
Schicht drei sind die Kapitalanlageprodukte, die der Altersversorgung
dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden. Darunter fallen
z.B. private Lebens- und Rentenversicherungen.
Durch das Alterseinkünftegesetz wird ab 2005 schrittweise bis 2040 zur
nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Das bedeutet vereinfacht
ausgedrückt, dass einerseits die Aufwendungen für die private
Altersversorgung (teilweise) steuerfrei gestellt werden, aber dafür die
Rente als Einkommen versteuert werden muss.
Die monatliche Rente wurde 2005 zu 50% dem Einkommen zugerechnet und
musste entsprechend versteuert werden. Bis 2020 steigt dieser Satz
jährlich um 2% auf dann 80% und bis 2040 um 1% pro Jahr auf 100%.
Ab 2040 muss die monatliche Rente voll als Einkommen versteuert werden.
Die Basisrente ist –um den Bundeshaushalt nicht zu überfordern- nicht
sofort zu 100% absetzbar.
Im Startjahr 2005 waren 60% des Beitrages absetzbar, seitdem steigt der
Prozentsatz jährlich um 2%, bis im Jahr 2025 die 100%ige Absetzbarkeit
der Beiträge erreicht ist.
Da die Basisrente gemeinsam mit der gesetzlichen Rentenversicherung die
Basisversorgung bildet,
können Arbeitnehmer insgesamt 20.000EUR (Ledige)/40.000 EUR
(Verheiratete) von der Steuer absetzen. Das bedeutet: Wer z.B. schon
10.000 EUR im Jahr in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt (Achtung:
Auch der Arbeitgeberbeitrag wird gerechnet) hat dann nur noch
10.000EUR/30.000EUR für die Basisrente übrig.
Selbständige sind in der Regel nicht in der Gesetzlichen
Rentenversicherung. Deshalb können Sie 20.000 EUR (Ledige)/40.000 EUR
(Verheiratete) steuerlich geltend machen
Freiberufler können die Differenz zwischen dem Beitrag zum
Versorgungswerk und 20.000 EUR/40.000 EUR als Beitrag in einen
Basisrentenvertrag nutzen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Zusatzversicherung in einen
Basisrentenvertrag einzubauen, wenn diese nicht mehr als 49% des
Beitrags kosten.
Besonders smart: Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung lassen
sich auf diese Weise von der Steuer absetzen. Allerdings müssen
Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Anhängsel von
Basisrentenverträgen abgeschlossen wurden, voll versteuert werden. Für
„normale“ Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt hier die wesentlich
günstigere Ertragsanteilbesteuerung.
Im Fall von Hartz IV oder Privatinsolvenz stellt das in einer Basisrente
angesparte Kapital ein Schonvermögen dar, das nicht verwertet werden
darf.
Basisrenten sind nicht vererbbar. Wer vermeiden möchte, dass die
Hinterbliebenen im Todesfall leer ausgehen, sollte eine
Risikolebensversicherung oder ähnliche Hinterbliebenenzusatzversicherung
im Vertrag vereinbaren, zumal die Kosten dafür marginal sind.