Zahl der Berufskrankheiten sinkt um über 60 Prozent
Nach Zahlen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit deutlich gesunken, während Schulunfälle häufiger vorkamen.
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München, 27.6.2014 | 13:37 | mtr
Eine Feier im Kreis der Arbeitskollegen ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie eigenverantwortlich organisiert wurde und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden. Zudem besteht auch dann kein Leistungsanspruch, wenn eine Führungskraft die Veranstaltungspläne befürwortet und gebilligt hat.
Nach Zahlen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit deutlich gesunken, während Schulunfälle häufiger vorkamen.
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Verletzt sich ein versicherter Unternehmer beim Hochdrehen der Heizung im Homeoffice, gilt dies als Arbeitsunfall.
Im Jahr 2023 sind in deutschen Gewässern 378 Menschen ertrunken. Ungewöhnlich viele Todesfälle gab es in den letzten drei Monaten des Jahres.