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Private Telefonate am Arbeitsplatz gefährden gesetzlichen Unfallschutz

München, 26.9.2013 | 15:15 | mtr

Ein Arbeitnehmer hat seinen gesetzlichen Unfallschutz verwirkt, weil er sich seine Verletzung nach einem privaten Telefongespräch zugezogen hatte, dass er während seiner Arbeitszeit führte. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt hervor. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nur dann, wenn die Arbeitszeit räumlich und zeitlich nur geringfügig unterbrochen wird, so das Urteil der Richter.

Bauarbeiter steht mit einem Mobiltelefon vor einem Rohbau. Gerichtsurteil: Wer während der Arbeitszeit privat telefoniert risikiert seinen gesetzlichen Unfallschutz.
Aufgrund des Lärms und schlechten Empfangs hatte ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden seinen Arbeitsplatz verlassen, um kurz mit seiner Frau zu telefonieren. Als er nach dem Gespräch in die Lagerhalle zurückkehrte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Die Berufsgenossenschaft wertete die Verletzung jedoch nicht als Arbeitsunfall und verweigerte dem 45-jährigen Mann die gesetzlichen Leistungen - dieser zog daraufhin vor Gericht.

Bereits das Sozialgericht gab der beklagten Berufsgenossenschaft Recht. Der gesetzliche Unfallschutz sei nur dann wirksam, wenn der Versicherte eine berufsbedingte Handlung tätige. Verrichtet ein Arbeitnehmer jedoch während der Arbeitszeit persönliche oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Einkaufen, unterbrechen diese Handlungen seinen Unfallschutz. In zweiter Instanz gab nun auch das Landessozialgericht Darmstadt der Berufsgenossenschaft Recht und konkretisierte das Urteil.

Laut dem Richterspruch ist der Versicherungsschutz nur dann wirksam, wenn eine private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erfolgt. Da der Kläger seine Arbeitszeit unterbrochen und sich für das Privatgespräch gezielt etwa 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte, stehe die Berufsgenossenschaft nicht in der Leistungspflicht. Ein Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ist nicht zulässig und das Urteil somit rechtskräftig.

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