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Steuerliche Aspekte bei Geldanlagen

Kapitalerträge müssen versteuert werden

Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen in Deutschland versteuert werden. Darunter fallen Zinsen und Dividenden aber auch Kapitalerträge aus Investmentfonds, Zertifikaten und Kursgewinnen. Folglich sind beispielsweise auch Tagesgeldzinsen und Festgeldzinsen steuerpflichtig. Um eine einheitliche Versteuerung zu gewährleisten, erhebt der Staat seit dem 1. Januar 2009 die sogenannte Abgeltungssteuer, bei der es sich um eine Form der Einkommensteuer handelt. Der Steuersatz beträgt 26,38 Prozent und errechnet sich aus 25 Prozent Abgeltungssteuer, auf die zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent anfällt. Die kontoführende Bank führt die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab, sodass für den Kunden kein zusätzlicher Aufwand entsteht.

Berechnungsbeispiel
  Single Verheiratet
Summe der Anlage 80.000 €
Zinsen 3,50%
Ertrag aus Zinsen p.a. 2.800,00€
Sparerfreibetrag 1.000,00 € 2.000,00 €
Versteuerungspflichtig 1.800,00 € 800,00 €
Abgeltungssteuer 25% 450,00 € 200,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5% 24,75 € 11,00 €
Steuerabzüge gesamt 474,75 € 211,00 €
Ertrag nach Steuern in € 2.325,25 € 2.589,00 €
Ertrag nach Steuern in % 2,91 % 3,24 %

Stand: Januar 2023

Gegebenenfalls fällt auch eine Kirchensteuer an

Für Mitglieder der Kirche wird zusätzlich eine Kirchensteuer fällig. Der Steuersatz auf Kapitalerträge kann somit insgesamt bis zu 28 Prozent betragen. Bis Ende des Jahres 2014 konnten Sparer selbst entscheiden, ob ihre Bank die Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abführen oder der Abzug über die Einkommensteuererklärung erfolgen soll. Ab 2015 entfällt dieses Wahlrecht allerdings. Der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge wird dann über ein elektronisches Abrufverfahren erfolgen.

Kunden, die ihre Bank nicht über ihre Religionszugehörigkeit informieren möchten, können beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dieser Vermerk stellt sicher, dass die Banken das Religionszugehörigkeitsmerkmal nicht abrufen können. Der Steuerzahler ist dann allerdings verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung mit Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer korrekt abgeführt werden kann.

Berechnungsbeispiel mit Kirchensteuer
  ohne KiSt KiSt 8% KiSt 9%
Summe der Anlage 100.000 €
Zinsen 2,50%
Ertrag aus Zinsen p.a. 2.500,00€
Sparerfreibetrag 1.000,00 €
Versteuerungspflichtig 1.500,00 €
Abgeltungssteuer in % 25% 24,5098% 24,4499%
Abgeltungssteuer in € 375,00 € 367,65 € 366,75 €
Solidaritätszuschlag 5,5% 20,63 € 20,22 € 20,17 €
Kirchensteuer 0,00 € 29,41 € 33,01 €
Steuerabzüge gesamt 395,63 € 417,28 € 419,93 €
Ertrag nach Steuern in € 2.104,37 € 2.082,72 € 2.080,07 €

Stand: Januar 2023

Wie wird die Kapitalertragssteuer für Kirchensteuerpflichtige berechnet?

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Besteht jedoch eine Kirchensteuerpflicht, ermäßigt sich die Kapitalertragssteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer – so steht es im Einkommenssteuergesetz. Was auf den ersten Blick kompliziert klingt, ist relativ einfach zu berechnen.

e

4 + k

e = Einkommen
k = Kirchensteuersatz (entweder 8 oder 9 Prozent)

Ausgehend von einem Einkommen von 100 Prozent und einem Kirchensteuersatz von acht Prozent, bezahlen Sparer somit eine Abgeltungssteuer auf versteuerungspflichtige Kapitalerträge in Höhe von 100/4,08 = 24,5098 Prozent.

Für einen katholischen Bayern beispielsweise ergibt sich damit also eine Abgeltungssteuer von 24,5098 Prozent. In Bundesländern, die neun Prozent Kirchensteuer vorsehen, zahlen Kirchensteuerpflichtige eine Abgeltungssteuer in Höhe von 24,4499 Prozent.

Da die Kirchensteuer sonderabzugsfähig ist, minimiert sie die Abgeltungssteuer. Insgesamt ist die Steuerlast für Kirchensteuerpflichtige jedoch höher als für Menschen, die keiner Kirche angehören. Kirchensteuerpflichtige zahlen – den Solidaritätszuschlag eingerechnet - insgesamt etwa 28 Prozent auf ihre versteuerungspflichtigen Kapitalerträge, Sparer ohne Konfession bezahlen hingegen inklusive Solidaritätszuschlag 26,38 Prozent. Dieser Betrag ergibt sich aus der Berechnung der 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag bezogen auf die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent:

5,5 % von 25 % = 1,375 %. Schlägt man diesen Prozentsatz auf die Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf, ergibt sich die Gesamtsteuerlast für Konfessionslose von 26,38 Prozent.

Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge die Abgeltungssteuer umgehen

Mit der Abgeltungssteuer wurden im Jahr 2009 das Halbeinkünfteverfahren und die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft. Sowohl die Werbungskosten als auch den Sparer-Freibetrag fasst nun ein Sparer-Pauschbetrag zusammen. Dieser beträgt für Alleinstehende 1.000 Euro pro Jahr. Verheiratete können die doppelte Summe, also 2.000 Euro, steuerfrei einbehalten.

Um den Sparer-Pauschbetrag geltend zu machen, müssen Anleger ihrer Tagesgeldbank einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen. Hierfür bieten die Institute auf ihren Homepages, in ihren Filialen oder direkt im Onlinebanking vorgefertigte Formulare an. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrages stellt die Bank die Abfuhr der Abgeltungssteuer an das Finanzamt ein. Wer bereits bezahlte Steuern für das laufende Jahr zurückholen möchte, kann den Auftrag grundsätzlich jederzeit erteilen. Zum Jahresende hin gelten allerdings Fristen: Bei vielen Instituten muss der Freistellungsauftrag spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des laufenden Jahres eingehen. Einheitliche Abgabetermine gibt es allerdings nicht. Sparer sollten sich deshalb stets informieren, bis zu welchem Zeitpunkt der Freistellungsauftrag erteilt werden muss. Bankkunden, die die rechtzeitige Einreichung versäumt haben, können sich die im Vorfeld abgeführten Steuern über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückholen.

Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf verschiedene Anlagekonten bzw. Banken aufgeteilt werden. Dafür muss der Kunde allerdings mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Allerdings darf der Sparer-Pauschbetrag auch bei mehreren laufenden Aufträgen nicht überschritten werden – andernfalls fällt auf darüber hinausgehende Beträge Abgeltungssteuer an.

NV-Bescheinigung: Geringverdiener werden von der Abgeltungssteuer befreit

Geringverdiener wie Studenten oder in einigen Fällen auch Rentner und Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, sich durch eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) von der Besteuerung ihrer Kapitalerträge befreien zu lassen. Die Beantragung einer NV-Bescheinigung ist immer dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge des Antragstellers über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, obwohl dessen Einkünfte so gering sind, dass sie den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Dieser beträgt 10.908 Euro pro Person (Stand: 2023) und bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen. Neben Gehalt fallen darunter beispielsweise auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Renten, privaten Altersvorsorgen sowie Vermietung und Verpachtung. Mit einer gültigen NV-Bescheinigung können auch Zinserträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, steuerfrei vereinnahmt werden.

Die NV-Bescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Behörden bieten dafür spezielle Vordrucke auf ihren Homepages zum Download an oder legen diese vor Ort aus. Ist der Antragsteller bei mehreren Banken Kunde, benötigt er dementsprechend auch mehrere NV-Bescheinigungen. Das genehmigte Dokument muss vom Bankkunden bei den Instituten eingereicht werden, sodass diese die Abfuhr der Abgeltungssteuer an das Finanzamt einstellen können.

Die NV-Bescheinigung befreit nicht pauschal von der Steuerpflicht

Bereits bei der Antragstellung muss der Bankkunde die voraussichtliche Höhe der Einkünfte angeben, die er für das Jahr erwartet, ab dem die Nichtveranlagung in Kraft treten soll. Zudem müssen verschiedene Angaben über sämtliche mögliche Einnahmequellen sowie steuerlich zu berücksichtigende Kinder gemacht werden. Die NV-Bescheinigung bleibt maximal drei Jahre gültig. Sie verlängert sich nicht automatisch sondern muss nach Ablauf ihrer Gültigkeit neu beantragt werden. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen unerwartet doch den steuerlichen Grundfreibetrag, muss der Bankkunde die NV-Bescheinigung zurückgeben.

Auch das Finanzamt kann zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die tatsächlichen Einnahmen des Sparers verlangen und die NV-Bescheinigung gegebenenfalls widerrufen. Seit 2013 müssen Banken alle Kapitalerträge, die aufgrund einer NV-Bescheinigung nicht versteuert wurden, dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Das Finanzamt kann auf diese Weise noch leichter sicherstellen, dass keine falschen Angaben gemacht werden und Anträge noch effizienter kontrollieren.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.