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Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)


Quelle: Bundesministerium der Justiz, in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH
Ausfertigungsdatum: 25.10.2008

Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist" (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G
v. 17.8.2012 I 1754)

Mittelbare Änderung durch Art. 5 G v. 17.8.2012 I 1754 ist berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.12.2012 I 2730 (Nr. 61) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)

Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 25.10.2008 I 2074 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Satz 1 dieses Gesetzes am 1.1.2009 in Kraft.

Artikel 1 des Gesetzes vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074), in Kraft getreten am 01.01.2009, zuletzt geändert am 20.12.2012 (BGBl. I S. 2730) mit Wirkung vom 28.12.2012

Inhaltsübersicht


Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
§ 5 Anschluss
§ 6 Technische Vorgaben
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
§ 10 Schadensersatz
§ 11 Einspeisemanagement
§ 12 Härtefallregelung
§ 13 Netzanschluss
§ 14 Kapazitätserweiterung
§ 15 Vertragliche Vereinbarung

Teil 3 – Einspeisevergütung
§ 16 Vergütungsanspruch
§ 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs
§ 18 Vergütungsberechnung
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni
§ 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
§ 22 Aufrechnung
§ 23 Wasserkraft
§ 24 Deponiegas
§ 25 Klärgas
§ 26 Grubengas
§ 27 Biomasse
§ 27a Vergärung von Bioabfällen
§ 27b Vergärung von Gülle
§ 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger
§ 28 Geothermie
§ 29 Windenergie
§ 30 Windenergie Repowering
§ 31 Windenergie Offshore
§ 32 Solare Strahlungsenergie
§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

Teil 3a - Direktvermarktung
§ 33a Grundsatz, Begriff
§ 33b Formen der Direktvermarktung
§ 33c Pflichten bei der Direktvermarktung
§ 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen
§ 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung
§ 33f Anteilige Direktvermarktung
§ 33g Marktprämie
§ 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie
§ 33i Flexibilitätsprämie

Teil 4 - Ausgleichsmechanismus
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
§ 39 Verringerung der EEG-Umlage
§ 40 Grundsatz
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
§ 42 Schienenbahnen
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
§ 44 Auskunftspflicht

Teil 5 - Transparenz
§ 45 Grundsatz
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§ 47 Netzbetreiber
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 50 Testierung
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
§ 52 Information der Öffentlichkeit
§ 53 Ausweisung der EEG-Umlage
§ 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
§ 55 Herkunftsnachweis
§ 56 Doppelvermarktungsverbot

Teil 6 - Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
§ 58 Verbraucherschutz
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Bußgeldvorschriften
§ 63 Fachaufsicht
§ 63a Gebühren und Auslagen

Teil 7 - Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen
§ 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
§ 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
§ 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
§ 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
§ 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
§ 64f Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen
§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen
§ 65 Erfahrungsbericht
§§ 65a Monitoringbericht
§ 66 Übergangsbestimmungen

Anlagen
Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus
Anlage 2 Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
Anlage 3 Referenzertrag
Anlage 4 Höhe der Marktprämie
Anlage 5 Höhe der Flexibilitätsprämie

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften


§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil
erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf
  1. 1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020,
  2. 2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030,
  3. 3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und
  4. 4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050

und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am
gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu
erhöhen.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt
  1. 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
  2. 2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie einschließlich Prämien für die Integration dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem,
  3. 3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. 1. "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder
    aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
    gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus
    Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie
    umwandeln,

  2. 2. "Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber", wer unabhängig vom Eigentum die
    Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,

  3. 2a. "Bemessungsleistung" einer Anlage der Quotient aus der Summe der in dem
    jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des
    jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus
    erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage,

  4. 2b. "Biogas" Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,

  5. 2c. "Biomethan" Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und
    in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,

  6. 2d. "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die
    Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert,

  7. 3. "Erneuerbare Energien" Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,
    Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie
    aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
    abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

  8. 4. "Generator" jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische
    oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,

  9. 4a. "Gewerbe" ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter
    Geschäftsbetrieb, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit
    eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,

  10. 4b. "Gülle" alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für
    den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung
    (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276
    vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist,

  11. 4c. "Herkunftsnachweis" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient,
    gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des
    Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge
    des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,

  12. 5. "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach
    Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator
    mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die
    technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften
    Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom
    erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer
    oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des
    Zeitpunkts der Inbetriebnahme,

  13. 5a. "KWK-Anlage" eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
    Kopplungsgesetzes,

  14. 6. "installierte Leistung" einer Anlage die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei
    bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger
    geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,

  15. 7. "Netz" die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur
    Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,

  16. 8. "Netzbetreiber" die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine
    Versorgung mit Elektrizität,

  17. 9. "Offshore-Anlage" eine Windenergieanlage, die auf See in einer Entfernung von
    mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist. Als
    Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer,
    Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und angrenzende
    Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 :
    375 000*) dargestellte Küstenlinie,

  18. 9a. "Speichergas" jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der
    Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom
    aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,

  19. 10. "Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung" Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-
    Wärme-Kopplungsgesetzes,

  20. 11. "Übertragungsnetzbetreiber" der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und
    Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten
    Netzen dienen,

  21. 12. "Umweltgutachterin oder Umweltgutachter" eine Person oder Organisation, die nach
    dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S.
    3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden
    ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder
    Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,

  22. 13. "Unternehmen" die kleinste rechtlich selbständige Einheit,

  23. 14. "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" jedes Unternehmen, das an der zu
    begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem
    verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der
    Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20081) zuzuordnen ist.

  24. *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg.

  25. 1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189
    Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss
eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten
der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. Dies gilt
nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die
  1. 1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der
    Zivilprozessordnung sind,

  2. 2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle durchgeführten
    Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,

  3. 3. einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stellungnahme nach § 57
    Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder

  4. 4. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 entsprechen.

Teil 2 – Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

§ 5 Anschluss

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt),
die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum
Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich
günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten
Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster
Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses
oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.

(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen
Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus der betroffenen
Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die
Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.

(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens
unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu
übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
  1. 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und

  2. 2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den
    Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder
    ihre Planungen nach § 9 durchführen können.

(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
  1. 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen
    erforderlichen Arbeitsschritten,

  2. 2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes
    benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

  3. 3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den
    Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser
    Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses
    entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke
    für die Verlegung der Netzanschlussleitung.

Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann
unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.

§ 6 Technische Vorgaben

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-
Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit
technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
  1. 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  2. 2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie
  1. 1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt
    müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen,

  2. 2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen a) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen oder b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von
den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung
im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
  1. 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und

  2. 2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Entsteht eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 für eine Anlagenbetreiberin oder einen
Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen einer anderen Anlagenbetreiberin oder eines
anderen Anlagenbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen Anlagenbetreiberin oder diesem
anderen Anlagenbetreiber den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.

(4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
  1. 1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch
    gasdicht abgedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine
    Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt und
  2. 2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas
    verwendet werden.

Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich
Gülle im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Düngegesetzes eingesetzt wird.

(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Windenergieanlagen müssen sicherstellen, dass
am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen der
Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.

(6) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5 richten sich bei Anlagen, für deren
Stromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung nach § 16 besteht, nach § 17 Absatz
1. Bei den übrigen Anlagen entfällt der Anspruch der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
auf vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 für die Dauer des Verstoßes gegen
Absatz 1, 2, 4 oder 5; Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren
Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit
ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Absatz 4 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes.

§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die
Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem
Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Für Messstellenbetrieb
und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf
Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen
Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers
und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der
Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.

§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung

(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus
Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und
zu verteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der
Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im
Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe
durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber
und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das Netz
ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.

(3a) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder
Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahmsweise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen vom
Abnahmevorrang abweichen und dies durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassen ist.

(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis
zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
  1. 1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,

  2. 2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich
    des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder,

  3. 3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.

§ 9 Erweiterung der Netzkapazität

(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze
entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die
Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas
sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber Netzbetreibern, an deren Netz die Anlage
nicht unmittelbar angeschlossen ist, sondern auch für vorgelagerte Netze mit einer Spannung bis
einschließlich 110 Kilovolt, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung
des Stroms sicherzustellen.

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen
Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum
übergehenden Anschlussanlagen.

(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes
verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.

(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3
des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Schadensersatz

(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des
hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9
Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber
darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zur Optimierung, zur
Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft kann
verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht
erforderlich ist.

§ 11 Einspeisemanagement

(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz
unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur
ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1
Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln, soweit
  1. 1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein
    Netzengpass entstünde,

  2. 2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-
    Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen,
    um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und

  3. 3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion
    abgerufen haben.

Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig
gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass
insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
abgenommen wird.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1
spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und
die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.

(3) Die Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die
tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung
unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der
Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen,
ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können; zu
diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen. Die Netzbetreiber können abweichend
von Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten,
solange die Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr nicht
überschritten hat; diese Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. § 13 Absatz
5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

§ 12 Härtefallregelung

(1) Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Absatz 1
reduziert, sind die von der Maßnahme betroffenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend von §
13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der
zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.
Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses
Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu
100 Prozent zu entschädigen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 11
liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu tragen. Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen und
Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
angeschlossen ist.

(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz
bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber
hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur
Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.

(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber
bleiben unberührt.

§ 13 Netzanschluss

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der
notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die
Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss
er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 14 Kapazitätserweiterung

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

§ 15 Vertragliche Vereinbarung

(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im
nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten
im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind.

(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe
der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

Teil 3 - Einspeisevergütung

§ 16 Vergütungsanspruch

(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die
ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18
bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu
erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das
Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus
dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der
Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das
Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen
müsste. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren
Energien und Speichergasen.

(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für
Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber
den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
  1. 1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht,

  2. 2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe
    zur Anlage verbraucht wird und

  3. 3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,

zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie
vermarkten.

§ 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und
Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen.

(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des
energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
  1. 1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von
    Strom aus solarer Strahlungsenergie die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz
    5 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an

  2. a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben

    oder

    b) einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagenregisters abweichend von
    Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet worden ist
    oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt worden ist, nach
    Maßgabe dieser Verordnung,

  3. 2. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber im Fall der Errichtung eines
    allgemeinen Anlagenregisters die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister nicht nach Maßgabe
    einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64e beantragt haben,

  4. 3. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen,
    mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt
    ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder

  5. 4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion
    öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des
    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.

(3) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben, dem
Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in
Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ablauf
des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung der Direktvermarktung folgt.

§ 18 Vergütungsberechnung

(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der
installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich
  1. 1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und

  2. 2. bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage

im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen

(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum
Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine
Anlage, wenn
  1. 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe
    befinden,

  2. 2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,

  3. 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit
    von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird und

  4. 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb
    genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und
ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und
das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
  1. (1a) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 gelten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3
    unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der
    Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie

  2. 1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und

  3. 2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis
    zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb
    genommen worden sind.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige
Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung
abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die
Bemessungsleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich; bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie ist abweichend von dem ersten Halbsatz die installierte Leistung jeder
einzelnen Anlage maßgeblich.

(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen
errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.

§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni

(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass
sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verringern. Die zum jeweiligen
Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte
Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.

(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus
  1. 1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent,

  2. 2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

  3. 3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

  4. 4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

  5. 5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,

  6. 6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,

  7. 7. Windenergie

  8. a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und

  9. b) aus sonstigen Anlagen (§§ 29 und 30) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent.

(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni
des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu
legen.

§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer

(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom
ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1
oder 2 eingespeist hat.

(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des
Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 22 Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht,
soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

§ 23 Wasserkraft

(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergütung
  1. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,7 Cent pro Kilowattstunde,

  2. 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,3 Cent pro Kilowattstunde,

  3. 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,3 Cent pro Kilowattstunde,

  4. 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,5 Cent pro Kilowattstunde,

  5. 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,3 Cent pro Kilowattstunde,

  6. 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,2 Cent pro Kilowattstunde und

  7. 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,4 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1.
Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31. Dezember 2011
  1. 1. die installierte Leistung oder das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde oder

  2. 2. die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der
    Einspeiseleistung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erstmals nachgerüstet wurde.

Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer
von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Maßnahme nach Satz
1 abgeschlossen worden ist.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr
als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 nur für den Strom,
der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor
dem 1. Januar 2012 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den
Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Vergütungsanspruch nach der bislang geltenden
Regelung.

(4) Der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 besteht für Anlagen an oberirdischen
Gewässern nur, wenn die Wasserkraftnutzung den Anforderungen nach den §§ 33 bis 35 und 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. Als Nachweis der Erfüllung der
Voraussetzungen des Satzes 1 gilt für Anlagen nach Absatz 1 und, soweit im Rahmen der Maßnahmen
nach Absatz 2 eine Neuzulassung der Wasserkraftnutzung erfolgt ist, für Anlagen nach Absatz 2 die
Zulassung der Wasserkraftnutzung. Im Übrigen kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1
wie folgt nachgewiesen werden:
  1. 1. durch eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder

  2. 2. durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit
    einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft, das der Bestätigung durch die
    zuständige Wasserbehörde bedarf; äußert sich die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach
    Vorlage des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung als erteilt; diese Bestätigung darf nur versagt
    werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hat.

(5) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 besteht ferner nur, wenn die Anlage
  1. 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden
    oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu
    errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder

  2. 2. ohne durchgehende Querverbauung

errichtet worden ist.

(6) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 besteht bei Speicherkraftwerken nur, wenn sie an
einem bestehenden Speicher oder einem bestehenden Speicherkraftwerk errichtet worden sind.

§ 24 Deponiegas

Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
  1. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,60 Cent pro
    Kilowattstunde und

  2. 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro
    Kilowattstunde.

§ 25 Klärgas

Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
  1. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro
    Kilowattstunde und

  2. 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro
    Kilowattstunde.

§ 26 Grubengas

(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
  1. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,84 Cent pro
    Kilowattstunde,

  2. 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,93 Cent pro
    Kilowattstunde und

  3. 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder
stillgelegten Bergbaus stammt.

§ 27 Biomasse

(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt die Vergütung

  1. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 14,3 Cent pro
    Kilowattstunde,

  2. 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,3 Cent pro
    Kilowattstunde,

  3. 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 11,0 Cent pro
    Kilowattstunde und

  4. 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 6,0 Cent pro
    Kilowattstunde.
Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist,
als Biomasse.

(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich,
  1. 1. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus
    Einsatzstoffen der Anlage 2 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse I),

  2. a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um 6,0 Cent pro
    Kilowattstunde,

  3. b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 750 Kilowatt um 5,0 Cent pro
    Kilowattstunde und

  4. c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 4,0 Cent pro
    Kilowattstunde oder

  5. d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Waldrestholz abweichend von den
    Buchstaben b und c bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 2,5 Cent pro
    Kilowattstunde,

  6. 2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus
    Einsatzstoffen der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II),

  7. a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 8,0 Cent pro
    Kilowattstunde oder

  8. b) im Fall von Strom aus Gülle im Sinne der Nummern 3, 9, 11 bis 15 der Anlage
    3 zur Biomasseverordnung abweichend von Buchstabe a

  9. aa) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um 8,0 Cent pro
    Kilowattstunde und

  10. bb) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 6,0
    Cent pro Kilowattstunde.

(3) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen und nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb
genommen werden, gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750
Kilowatt nicht übersteigt.

(4) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe nur,
wenn und solange
  1. 1. mindestens

  2. a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom
    in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach

  3. b) 60 Prozent
  4. des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-
    Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird; hierbei wird im Fall der
    Stromerzeugung aus Biogas die Wärme in Höhe von 25 Prozentpunkten des in Kraft-Wärme-Kopplung
    erzeugten Stroms zur Beheizung des Fermenters angerechnet, oder

  5. 2. der Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas einsetzen, und zur Erzeugung des
    Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle von mindestens 60
    Masseprozent eingesetzt wird.

(5) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht ferner in der dort genannten Höhe
nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-
Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten
Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt
werden, und für Strom
  1. 1. aus Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases
    eingesetzte Anteil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn einschließlich Corn-Cob-Mix und
    Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 60 Masseprozent
    beträgt,

  2. 2. aus Anlagen, die Biomethan nach § 27c Absatz 1 einsetzen, abweichend von Absatz 4
    nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz
    erzeugt wird,

  3. 3. aus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen, nur für den Stromanteil aus flüssiger
    Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse,
    die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.

(6) Bei Inanspruchnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16 sind ab dem ersten Kalenderjahr, das
auf die erstmalige Inanspruchnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16 oder die erstmalige
Direktvermarktung nach § 33b Nummer 1 oder 2 folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres
jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen
  1. 1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 durch Gutachten einer
    Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
    Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien,

  2. 2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 nach Maßgabe der
    Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz,

  3. 3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 2 durch Gutachten einer
    Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
    Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien,

  4. 4. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 1 und der Stromanteil aus
    flüssiger Biomasse nach Absatz 5 Nummer 3 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs,

  5. 5. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der
    Anlage 2 zu diesem Gesetz.

Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16 ist ferner die Eignung der
Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 durch ein
Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen; die Eignung zur Erfüllung
der Voraussetzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 und 5 kann abweichend von dem ersten
Halbsatz auch durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung nachgewiesen werden.

(7) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 verringert sich in dem jeweiligen
Kalenderjahr insgesamt auf den tatsächlichen Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt
der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 nicht
nachweislich eingehalten werden. Abweichend von Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch
nach Absatz 1 nach dem Ende des fünften auf die erstmalige Geltendmachung des
Vergütungsanspruchs nach § 16 folgenden Kalenderjahres auf 80 Prozent der Vergütung für jedes
folgende Kalenderjahr, für das die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht nachgewiesen werden, sofern
alle übrigen erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

(8) Soweit nach Absatz 5 oder 6 der Nachweis des Vergütungsanspruchs durch eine Kopie eines
Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen
personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von der Anlagenbetreiberin oder dem
Anlagenbetreiber zu schwärzen.

§ 27a Vergärung von Bioabfällen

(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im
Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der
Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der
Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90
Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung
  1. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 16,0 Cent pro
    Kilowattstunde und

  2. 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 14,0 Cent pro
    Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt
Absatz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.

(3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben
Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände
verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

(4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbeschadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergütung nach
§ 27 kombiniert werden.

(5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend
  1. 1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine
    anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,

  2. 2. § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der Nachweisregelungen nach Absatz 6
    Satz 1 Nummer 4 und 5,

  3. 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener
    Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27a,

  4. 4. § 27 Absatz 8 und

  5. 5. § 27 Absatz 1 Satz 2.

§ 27b Vergärung von Gülle

(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im
Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro
Kilowattstunde, wenn
  1. 1. die Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgt,

  2. 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt
    höchstens 75 Kilowatt beträgt und

  3. 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil
    von Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von
    mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.

(2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden.
(3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend
  1. 1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine
    anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,

  2. 2. § 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der Nachweisregelung nach Absatz 6 Satz 1
    Nummer 4,

  3. 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener
    Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27b,

  4. 4. § 27 Absatz 8 und

  5. 5. § 27 Absatz 1 Satz 2.

§ 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger

(1) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas gilt jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas,
Biomethan oder Speichergas,
  1. 1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines
    Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas
    entspricht, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist
    worden ist, und

  2. 2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder
    Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
    Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.

(2) Die Vergütung nach den §§ 24, 25, 27 Absatz 1 und § 27a Absatz 1 erhöht sich für Strom aus
Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als Deponiegas,
Klärgas oder Biomethan gilt, und das vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde, nach
Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufbereitungs-Bonus).

(3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1
als Biomethan gilt, und die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 2
nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.

§ 28 Geothermie

(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler
Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowattstunde.

§ 29 Windenergie

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde
(Grundvergütung).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme
der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um zwei
Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des
Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach
Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus
Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent
pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.

(3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne des Absatzes
2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Prozent ihres Referenzertrags.

§ 30 Windenergie Repowering

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden
Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht
sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn
  1. 1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind,

  2. 2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den
    Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage
    maßgeblichen Fassung besteht,

  3. 3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der
    ersetzten Anlagen beträgt und

  4. 4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht
    übersteigt.

Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.

(2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der
Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der
Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. Der Vergütungsanspruch für die ersetzten
Anlagen entfällt endgültig.

§ 31 Windenergie Offshore

(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde
(Grundvergütung).

(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Offshore-Anlage beträgt die Vergütung 15,0
Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach Satz 1
verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der
Küstenlinie nach § 3 Nummer 9 Satz 2 entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine
Wassertiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

(3) Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden ist und die
Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies vor Inbetriebnahme der Anlage von dem
Netzbetreiber verlangt, erhält sie oder er in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme eine
erhöhte Anfangsvergütung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde. In diesem Fall entfällt der Anspruch
nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden ist, dass die verlängerte Anfangsvergütung 15,0 Cent pro Kilowattstunde
beträgt.

(4) Ist die Einspeisung aus einer Offshore-Anlage länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht
möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig
fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich die
Vergütung nach den Absätzen 2 und 3, beginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeitraum
der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die
Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt
der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in Anspruch, verkürzt sich
der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Verzögerung.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31.
Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des
Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission als
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.

§ 32 Solare Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die
Vergütung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis einschließlich einer installierten Leistung von 10
Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20b, wenn die Anlage
  1. 1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist
    und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung
    von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

  2. 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des
    Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder

  3. 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des
    Baugesetzbuchs errichtet worden ist und

  4. a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht
    mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie zu errichten,

  5. b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage
    errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne der §§ 8 und 9 der
    Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010
    zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie zu errichten, oder

  6. c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem
    Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt
    worden ist und sich die Anlage

  7. aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen
    liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
    Fahrbahn, errichtet worden ist
  8. ,
  9. bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
    Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder

  10. cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher,
    wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt
    des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als
    Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne
    des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind.

(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich
in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung,
jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20b,
  1. 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 19,50 Cent pro
    Kilowattstunde,

  2. 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 18,50 Cent pro
    Kilowattstunde,

  3. 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 16,50 Cent pro
    Kilowattstunde und

  4. 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 13,50 Cent pro
    Kilowattstunde.

(3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder
auf einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35
des Baugesetzbuchs errichtet wurde, gilt Absatz 2 nur, wenn
  1. 1. nachweislich vor dem 1. April 2012
  2. a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder
    die Bauanzeige erstattet worden ist,

  3. b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe
    des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die
    erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder

  4. c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere
    genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes
    begonnen worden ist,

  5. 2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März
    2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder

  6. 3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen
    Baubehörde genehmigt worden ist;

im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.

(4) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu
dienen. Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.

(5) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder
eines Diebstahls an demselben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5 bis zur Höhe
der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die
ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1
ersetzten Anlagen entfällt endgültig.

§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen ab
einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von
1 Megawatt in jedem Kalenderjahr begrenzt auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in
der Anlage erzeugten Strommenge. Soweit die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strommenge nicht
in der Form des § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach
§ 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr jeweils zuerst
eingespeiste Strommenge. Die Begrenzung nach Satz 1 ist im gesamten Kalenderjahr bei den
monatlichen Abschlägen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen.

(2) Für den Strom, der über die vergütungsfähige Strommenge nach Absatz 1 hinaus in einem
Kalenderjahr eingespeist wird, verringert sich die Vergütung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem
Gesetz ("MWSolar"). Soweit Anlagen nach Absatz 1 nicht mit technischen Einrichtungen nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, verringert sich die Vergütung abweichend von Satz 1 auf den
tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie
("MWSolar(a)"); § 17 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Sind die Werte "MWSolar" oder
"MWSolar(a)" kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festgesetzt.

(3) Der Wert "MWSolar(a)" ist der Quotient aus der Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu
diesem Gesetz für die Monate Januar bis Dezember eines Kalenderjahres berechneten tatsächlichen
Monatsmittelwerte des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie ("MWSolar") und dem
Wert 12.

(4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie nur mit Strom aus anderen Anlagen über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen, soweit alle Anlagen jeweils derselben Begrenzung der
vergütungsfähigen Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen. Bei Verstößen gegen Satz 1
verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom, der über die gemeinsame
Messeinrichtung abgerechnet wird, auf den Wert "MWSolar(a)"; dies gilt bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt.
(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen die Strommenge, die in ihrer Anlage
insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des
Folgejahres nachweisen; andernfalls gilt die insgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Anlage
tatsächlich in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge im Sinne von Absatz 1
Satz 1.

Teil 3a - Direktvermarktung
§ 33a Grundsatz, Begriff

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich
erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte
veräußern (Direktvermarktung).

(2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung,
wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage
verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

§ 33b Formen der Direktvermarktung

Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen:
  1. 1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g
    oder

  2. 2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Absatz 1 oder

  3. 3. als sonstige Direktvermarktung.

§ 33c Pflichten bei der Direktvermarktung

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer
anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten,
wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.

(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom in den Formen des § 33b Nummer 1
oder 2 ferner nur direkt vermarkten, wenn
  1. 1. für den direkt vermarkteten Strom

  2. a) unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
    nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,

  3. b) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
    Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird,

  4. 2. der direkt vermarktete Strom in einer Anlage erzeugt wird, die mit technischen
    Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgestattet ist,

  5. 3. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen
    und bilanziert wird und

  6. 4. der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird,
    in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, der in derselben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt
    vermarktet wird.

(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse
dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Strom auch dann direkt vermarkten, wenn
der Vergütungsanspruch nach § 16 nur deshalb nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach § 27
Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 oder § 27c Absatz 3 nicht erfüllt sind.

(4) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3 und
§ 39 Absatz 2.

§ 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der
Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten
Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
  1. 1. den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die Direktvermarktung nach § 33a,

  2. 2. den Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b und

  3. 3. den Wechsel von der Direktvermarktung nach § 33a in die Vergütung nach § 16.

(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen einen Wechsel nach Absatz 1 dem
Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind auch mitzuteilen:
  1. 1. die Form der Direktvermarktung im Sinne des § 33b, in die gewechselt wird, und

  2. 2. der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, dem
    der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll.

(3) Die Netzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2013, für den
Wechsel von Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 bundesweit einheitliche,
massengeschäftstaugliche Verfahren einschließlich Verfahren für die vollständig automatisierte
elektronische Übermittlung und Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung stellen, die den Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. Für den elektronischen Datenaustausch nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die Verbände der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind
an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.

(4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber Mitteilungen nach
Absatz 2 in dem Verfahren und Format nach Absatz 3 übermitteln, sobald diese zur Verfügung gestellt
worden sind.

(5) Die Rechtsfolgen von Verstößen von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern gegen Absatz
1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Für die Dauer
der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind auch die jeweils anderen Ansprüche ausgeschlossen.

§ 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung

Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten,
entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 für
den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach § 21
Absatz 2 angerechnet.

§ 33f Anteilige Direktvermarktung

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig
auf die Vergütung nach § 16 und die Direktvermarktung nach § 33a oder auf verschiedene Formen
der Direktvermarktung nach § 33b verteilen, wenn sie
  1. 1. dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der Vergütung nach § 16 und den
    verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b zuordnen, in einer Mitteilung nach § 33d
    Absatz 2 übermittelt haben und

  2. 2. die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich jederzeit eingehalten haben.

(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 entfallen
bei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abweichend von § 33e Satz 1 nur in Höhe des
Prozentsatzes des direkt vermarkteten Stroms, und die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
können für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen.

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der
Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW).
Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen
Absatz 1 folgt. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g
Absatz 3 und § 39 Absatz 2.

§ 33g Marktprämie

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine
Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich eingespeist und von einem Dritten
abgenommen worden ist; die Größe dieser Strommenge muss dem Netzbetreiber für jeden Monat
bis zum zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats übermittelt werden.

(2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt
rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat tatsächlich festgestellten oder
berechneten Werte auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h und nach Maßgabe der Anlage 4
zu diesem Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem
Umfang zu leisten.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
  1. 1. gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,

  2. 2. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b
    Nummer 1 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und
    Absatz 4 übermittelt haben oder

  3. 3. gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.

Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des in Nummer 1, 2
oder 3 benannten Verstoßes folgt.

(4) § 22 gilt entsprechend.

§ 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie

Die Marktprämie wird berechnet anhand der Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt
vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch
unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte
(anzulegender Wert). Bei der Berechnung des anzulegenden Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a
Absatz 2 und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.

§ 33i Flexibilitätsprämie

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung
zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie)
verlangen,
  1. 1. wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nach § 33b Nummer 1 oder 3 direkt
    vermarktet wird und für diesen Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein
    Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,

  2. 2. wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer 1 der Anlage 5
    zu diesem Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt,

  3. 3. sobald sie den Standort und die installierte Leistung sowie die Inanspruchnahme der
    Flexibilitätsprämie gemeldet haben an

  4. a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben
    oder

  5. b) einen Dritten, der zum Betrieb eines allgemeinen Anlagenregisters
    abweichend von Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2
    verpflichtet worden ist oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt
    worden ist, nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung und

  6. 4. sobald eine Umweltgutachterin oder ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für
    den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für
    den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb technisch
    geeignet ist.

(2) Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die
jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz.
Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige
Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.

(4) Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste
Tag des zweiten auf die Meldung nach Absatz 3 folgenden Kalendermonats.

(5) § 22 gilt entsprechend.

Teil 4 - Ausgleichsmechanismus
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.

§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16
vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet.

(1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, die
Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt haben.

(1b) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen Kosten
zu ersetzen, die ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund einer Verordnung nach § 12
Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu der Nachrüstung verpflichtet sind. § 8
Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der
Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der
Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden
und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. § 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind zu saldieren. Auf die Zahlungen sind monatliche
Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(4) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18
vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur
Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des
31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1
erlischt insoweit. Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und
Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich
aus einer vertraglichen Vereinbarung. § 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.

§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
  1. 1. den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten
    Strommengen zu speichern,

  2. 2. die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 zu speichern,

  3. 3. die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g und 33i zu speichern,

  4. 4. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig
    auszugleichen,

  5. 5. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach den
    Nummern 2 und 3 zu entrichten sowie

  6. 6. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3
    nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.

Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die
Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die
sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35
vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben,
und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben.

(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem
durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen
Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine
Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. Übertragungsnetzbetreiber, die,
bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen
Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte Strommenge, einen
höheren Anteil der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten
nach § 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil aller
Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen
Anspruch auf Erstattung der Prämien oder Kosten, bis die Prämien- oder Kostenbelastung aller
Übertragungsnetzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.

§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz
1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der
Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen
und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so
zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine
Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten
trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu
entrichten.

(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich,
wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert
wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als
Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch
der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der
Strom
  1. 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder

  2. 2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.

(4) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen,
mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch
der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem
Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird.
Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz
eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 27c Absatz
1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist
wird.

(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2
nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm
gelieferten Strommengen entgegen § 49 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber
gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung gilt in diesem Fall die Geldschuld für die
Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 49 mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. August
des Folgejahres als fällig. Die Sätze 1 und 2 sind auf Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind und
nach Absatz 3 Satz 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichstehen, für die verbrauchten
Strommengen entsprechend anzuwenden.

§ 38 Nachträgliche Korrekturen

Ergeben sich durch
  1. 1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4,

  2. 2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,

  3. 3. ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57
    Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

  4. 4. eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz
    3 Satz 1 Nummer 2,

  5. 5. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a oder

  6. 6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1
    ergangen ist,

Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind diese
Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

§ 39 Verringerung der EEG-Umlage

(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr
um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn
  1. 1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
    liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht Monaten dieses
    Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt:

  2. a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und

  3. b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33;

  4. bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33
    nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten Letztverbraucherinnen und
    Letztverbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, berücksichtigt werden; bei der Berechnung
    der Anteile nach dem ersten Halbsatz darf Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind, ferner nur
    berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem
    Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht überschritten worden ist,

  5. 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen
    Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage bis zum
    30. September des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt haben; hierbei ist auch die
    Strommenge anzugeben, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen voraussichtlich in dem
    Kalenderjahr an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern werden; diese
    Menge ist auf Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres
    abzuschätzen,

  6. 3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen
    Übertragungsnetzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 50
    nachweisen und

  7. 4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber
    Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des
    Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die
    Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-
    Minuten-Intervall, verwendet worden ist.

(2) Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur Strom
aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden, wenn die jeweiligen
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
  1. 1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,

  2. 2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,

  3. 3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b
    Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und
    Absatz 4 übermittelt haben und

  4. 4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.

Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt dies bei der jeweiligen Strommenge für
den gesamten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht
erfüllt sind.

(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem
Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEGUmlage, wenn
  1. 1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen
    und Letztverbraucher liefern,

  2. a) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie ist und für diesen Strom dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16
    besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  3. b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer
    räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und

  4. c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen
    worden ist und

  5. 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen
    Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor
    Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. September
2012, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stellen, die
den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. Für den elektronischen Datenaustausch
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen.

§ 40 Grundsatz

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die
EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive
Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind,
weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten
dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu
erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den
Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.

§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes

(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es
nachweist, dass und inwieweit
  1. 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

  • a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst
    verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat,

  • b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur
    Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes,
    Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20072), mindestens 14 Prozent betragen hat,

  • c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und

  • 2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur
    Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für
    Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden.

  • (2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge
    und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer
    Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer
    vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf
    Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Für die
    Bescheinigungen nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323
    des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die
    Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen.

    (2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend
    von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend. Neu
    gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem
    Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung
    entstanden sein. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals Strom zu
    Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.

    (3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
    1. 1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an
      der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms

    2. a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt,

    3. b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10
      Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt,

    4. c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1
      Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und

    5. d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je
      Kilowattstunde begrenzt oder

    6. 2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur
      Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-
      Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.

    Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen.

    (4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden
    elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen
    Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des
    Netzbetreibers verbunden sind.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. Ein
    selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen
    vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen
    eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges
    Unternehmen seine Geschäfte führen könnte. Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine
    eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für
    alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Bilanz und die
    Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des
    Handelsgesetzbuches zu prüfen.

    2) Amtlicher Hinweis:

    Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch
    zu beziehen über www.destatis.de.

    § 42 Schienenbahnen

    (1) Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die
    über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder
    selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. Die begrenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro
    Kilowattstunde.

    (2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass und
    inwieweit
    1. 1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
      verbraucht wird und mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und

    2. 2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde.

    (3) Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb
    im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. § 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.

    § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung

    (1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen
    Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (materielle Ausschlussfrist).
    Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie
    wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine
    vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des
    Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
    und Absatz 3 außer Betracht.

    (2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können den Antrag abweichend von
    Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. Satz 1 gilt für
    Schienenbahnunternehmen entsprechend.

    (3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
    Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes
    für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen
    im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.

    § 44 Auskunftspflicht

    Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium für Umwelt,
    Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle
    Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs. 1 Satz 2
    erreicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.

    § 45 Grundsatz

    Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
    sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils
    erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu
    stellen. § 38 gilt entsprechend.

    § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber

    Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
    1. 1. den Standort und die installierte Leistung der Anlage mitzuteilen,

    2. 2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe
      nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten
      Technologien nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem
      Anteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 in der für die
      Nachweisführung nach den §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu übermitteln und

    3. 3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres
      erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

    § 47 Netzbetreiber

    (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
    1. 1. ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die tatsächlich geleisteten
      Vergütungszahlungen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g und 33i, die von den
      Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 33d Absatz 2 (jeweils
      gesondert für die verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b), die Kosten für die
      Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Verbindung mit einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49
      Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen
      erhaltenen Angaben nach § 46 sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen
      Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst zu übermitteln und

    2. 2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der
      Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die
      Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst
      vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten
      Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden Kosten
      vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich
      mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

    (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1
    sind insbesondere erforderlich
    1. 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,

    2. 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,

    3. 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem
      nachgelagerten Netz abgenommen hat, und

    4. 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an
      Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen
      abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

    § 48 Übertragungsnetzbetreiber

    (1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und
    die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an
    ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.

    (2) Übertragungsnetzbetreiber sind ferner verpflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für
    die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage
    des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. § 47 Absatz 2 gilt entsprechend.

    (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin verpflichtet,
    1. 1. die Daten für die Berechnung der Marktprämie und den Wert "MWSolar(a)" nach
      Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form zu
      veröffentlichen,

    2. 2. die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach Maßgabe des § 7 der
      Ausgleichsmechanismusverordnung zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln.

    § 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

    Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen
    Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher
    gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das
    Vorjahr vorzulegen.

    § 50 Testierung

    Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die
    Endabrechnungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine
    Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte
    Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Bei
    der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Clearingstelle nach
    § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, und
    Entscheidungen nach § 57 Absatz 4 zu berücksichtigen. Für die Prüfung nach Satz 1 gelten § 319
    Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

    § 51 Information der Bundesnetzagentur

    (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben
    nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 48 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen
    Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
    gilt dies hinsichtlich der Angaben nach § 49 entsprechend.

    (2) (weggefallen)

    (3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen
    und -betreiber verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der Bundesnetzagentur für
    statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 65 und 65a zur Verfügung gestellt.

    § 52 Information der Öffentlichkeit

    (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
    1. 1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und

    2. 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten
      Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres

    zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.

    (1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37
    Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung auf
    einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.

    (2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne
    weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig
    nachvollziehen zu können.

    § 53 Ausweisung der EEG-Umlage

    (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber
    Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisen, soweit für diesen Strom keine
    Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist.

    (2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie
    viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der
    EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden. Die Berechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen, dass sie
    ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.

    § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage

    (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und
    Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
    den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für "Erneuerbare Energien, gefördert nach
    dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" auszuweisen.

    (2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisende
    Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbraucherinnen und
    Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat,
    1. 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,

    2. 2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucherinnen und
      Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und

    3. 3. anschließend mit Hundert multipliziert

    wird. Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist unmittelbarer Bestandteil der gelieferten
    Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet werden.

    (3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe der Strommenge, für die in dem vergangenen
    Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wurde, und der Strommenge, die in
    der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wurde, zu den gesamten durch die
    Übertragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage für die von den
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten Strommengen an
    Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf
    einer gemeinsamen Internetplattform in einheitlichem Format bis zum 30. September 2011 und in
    den folgenden Jahren bis zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbezogener Form für das
    jeweils vorangegangene Kalenderjahr.

    (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
    anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils für Strom aus "Erneuerbare Energien,
    gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" entsprechend anteilig für die jeweilige
    Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden
    Prozentsatz zu reduzieren.

    (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und
    Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist,
    zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu
    berechnenden "Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte
    Unternehmen" auszuweisen. In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer
    1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Prozent für "Erneuerbare Energien,
    gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" berechnet sich abweichend von Absatz 2, indem
    die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die in einem Jahr an die
    jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat,
    1. 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,

    2. 2. danach durch die gesamte an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen
      Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und

    3. 3. anschließend mit Hundert multipliziert

    wird. Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
    anzugebenden Energieträger sind entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den
    jeweiligen Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Prozentsatz zu reduzieren.

    § 55 Herkunftsnachweise

    (1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise
    für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt
    vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige
    Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung
    erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor
    Missbrauch geschützt sein.

    (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d
    Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt nur für
    Herkunftsnachweise, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie
    2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
    Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung
    der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den
    ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3
    direkt vermarktet wird.

    (3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung,
    Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden
    (Herkunftsnachweisregister).

    (4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.

    (5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des
    Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

    § 56 Doppelvermarktungsverbot

    (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-
    oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden
    oder entgegen § 34 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder
    aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehrfach in derselben
    Form nach § 33b veräußert werden. Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen der
    Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom.

    (2) Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber, die eine Vergütung nach § 16 für Strom aus
    erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen oder diesen Strom in den Formen
    nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die
    die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin
    oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des
    Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen
    Strom weder eine Vergütung nach § 16 noch eine Marktprämie nach § 33g in Anspruch genommen
    werden.

    (3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-
    Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden
    können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage weder eine Vergütung nach § 16 noch eine
    Prämie nach § 33g oder § 33i in Anspruch genommen werden.

    (4) Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
    1. 1. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 16 verringert sich im Fall einer Abnahme des
      Stroms durch die Netzbetreiber auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des
      energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"); in
      sonstigen Fällen entfällt der Anspruch,

    2. 2. der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g entfällt,

    3. 3. der Strom darf nicht für die Berechnung der Strommengen nach § 39 Absatz 1
      Nummer 1 Buchstabe a und b angerechnet werden,

    jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauffolgenden sechs
    Kalendermonate.

    § 57 Clearingstelle

    (1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben,
    die von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu beauftragt
    worden ist.

    (2) Aufgabe der Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3
    bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
    (Anwendungsfragen) nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben
    müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie Entscheidungen der
    Bundesnetzagentur nach § 61 beachtet werden. Ferner sollen die Empfehlungen der Kommission
    98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
    außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom
    17.4.1998, S. 31), und 2001/310/EG vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der
    einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche
    Einrichtungen (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56) berücksichtigt werden. Soweit die Clearingstelle
    Anwendungsfragen geklärt hat und diese Klärung nicht im Widerspruch zu Entscheidungen der
    Bundesnetzagentur nach § 61 steht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Absatz 2, § 38 Nummer 3 und
    4 sowie § 50 Satz 2; im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entscheidungen der
    Clearingstelle nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiberinnen und
    Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern.

    (3) Zur Klärung von Anwendungsfragen zwischen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern
    sowie Netzbetreibern (Parteien) kann die Clearingstelle
    1. 1. Verfahren zur Klärung der Anwendungsfragen zwischen den Parteien auf ihren
      gemeinsamen Antrag durchführen,

    2. 2. Stellungnahmen für die Parteien zu Anwendungsfragen auf ihren gemeinsamen
      Antrag abgeben oder

    3. 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Anwendungsfragen
      rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 findet § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 können ferner im
    Einvernehmen der Parteien auch als schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des Zehnten Buchs
    der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. Das Recht der Parteien, die ordentlichen Gerichte
    anzurufen, bleibt unberührt.

    (4) Zur Klärung von Anwendungsfragen über den Einzelfall hinaus kann die Clearingstelle Verfahren
    durchführen, sofern dies mindestens eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber, ein
    Netzbetreiber oder ein betroffener Verband beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung
    dieser Anwendungsfragen besteht. Betroffene Verbände sind zu beteiligen.

    (5) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt nach Maßgabe der
    Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt; Erlass und Änderungen der
    Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt,
    Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Wahrnehmung der Aufgaben steht jeweils unter dem
    Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten zu der
    Verfahrensordnung. Sie ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1
    des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für
    Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies
    gilt nicht für Vorsatz.

    (6) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach
    den Absätzen 2 bis 4 auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
    Berichtspflichten auf Grund anderer Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

    (7) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des
    Aufwands für Handlungen nach Absatz 3 von den Parteien erheben. Verfahren nach Absatz 4 sind
    unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben
    nach den Absätzen 2 bis 4 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte
    erheben.

    § 58 Verbraucherschutz

    Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16
    bis 33 entsprechend.

    § 59 Einstweiliger Rechtsschutz

    (1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache
    zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des
    Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den
    §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen,
    sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und
    hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.

    (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der
    Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

    § 60 Nutzung von Seewasserstraßen

    Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen
    oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten, können sie die deutsche
    ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen
    nutzen.

    § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur

    (1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf
    Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
    1. 1. Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11 regeln, zu deren Regelung sie berechtigt sind,

    2. 2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 16 und 35 vergüteten Strom
      entsprechend der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit der
      Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln,
      festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen und dass
      insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die
      Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die Saldierungen nach § 35 Absatz 3
      berücksichtigt worden sind sowie dass sich die EEG-Umlage nur für
      Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen,

    3. 3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach § 52 veröffentlicht werden,

    4. 4. Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe des § 53 angezeigt wird und die
      Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms nur nach Maßgabe des § 54 erfolgt.

    Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der
    Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.

    (1a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründetem
    Verdacht auch bei Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Kontrollen durchgeführt werden.
    Das Recht von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die ordentlichen
    Gerichte anzurufen oder ein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 einzuleiten, bleibt
    unberührt.

    (1b) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen
    nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
    1. 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und 2, insbesondere zu den
      Datenformaten,

    2. 2. im Anwendungsbereich des § 11 dazu,

    3. a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 11
      betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,

    4. b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden
      muss,

    5. c) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
      bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und
      Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,

    6. 3. zur Übermittlung der Daten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 oder § 33i Absatz 1
      Nummer 3, zur Abwicklung von Wechseln nach § 33d Absatz 2 und 3, jeweils insbesondere zu
      Verfahren, Fristen und Datenformaten,

    7. 4. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht
      wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 48 und bei der Berechnung des tatsächlichen
      Monatsmittelwerts des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4
      der Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der
      Strommengen.

    (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absätzen 1 bis 1b gelten die Vorschriften des
    Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis
    101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.

    (3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern
    getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten
    entsprechend.

    § 62 Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. 1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt an
      eine dritte Person veräußert,

    2. 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2
      oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder

    3. 3. einer Rechtsverordnung

    4. a) nach § 64b Nummer 3,

    5. b) nach § 64d Nummer 1,

    6. c) nach § 64d Nummer 3 oder 4,

    7. d) nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4

    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
    zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer
    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
    zweihunderttausend Euro geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
    Ordnungswidrigkeiten ist
    1. 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur,

    2. 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für
      Landwirtschaft und Ernährung,

    3. 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt,

    4. 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe d die Behörde nach § 64e Nummer 2.

    § 63 Fachaufsicht

    Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der
    Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies gilt nicht
    für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.

    § 63a Gebühren und Auslagen

    (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden
    Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters werden Gebühren und
    Auslagen erhoben. Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters finden die Vorschriften der
    Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.

    (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch in Form von
    Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom
    Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermächtigt
    1. 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der
      Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 65 des
      Energiewirtschaftsgesetzes,

    2. 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
      Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und
      Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64b;
      insoweit werden die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben,

    3. 3. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für
      Amtshandlungen der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung,
      Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des
      Herkunftsnachweisregisters nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64d; das Bundesministerium
      für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne
      Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt übertragen,

    4. 4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen des
      Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der
      EEGUmlage nach den §§ 40 bis 43.

    § 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
    die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur
    Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die
    Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren
    Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
    1. 1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen

    2. a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    3. b) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,

    4. c) an die Frequenzhaltung,

    5. d) an das Nachweisverfahren,

    6. e) an den Versorgungswiederaufbau und

    7. f) bei der Erweiterung bestehender Windparks,

    8. 2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen

    9. a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    10. b) an die Frequenzhaltung,

    11. c) an das Nachweisverfahren,

    12. d) an den Versorgungswiederaufbau und

    13. e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks.

    § 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse

    (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu regeln,
    1. 1. welche Stoffe als Biomasse gelten,

    2. 2. für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch
      genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung
      anzuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu
      berechnen ist,

    3. 3. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und

    4. 4. welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen dabei zu erfüllen sind.

    (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein
    Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

    § 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
    durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung für Strom aus fester, flüssiger oder
    gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende
    Anforderungen erfüllt:

    a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen
    Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz
    natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie
    2009/28/EG und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,

    b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige
    Herstellung,

    c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der
    Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,

    2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung
    des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,

    3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber die Einhaltung der
    Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein

    a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise
    einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen
    Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer
    1 anerkannt wurden,

    b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die
    Nachweisführung und

    c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen
    Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher
    Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen
    Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke,
    Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die
    Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,

    4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die
    die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen
    sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der
    Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach
    Nummer 3; im Fall einer solchen Betrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für
    Landwirtschaft und Ernährung abweichend von § 63 bei dem Bundesministerium für Ernährung,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

    § 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten
    Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

    1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms gemacht
    werden können, einschließlich

    a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch
    finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei
    der Vermarktung zu beteiligen,

    b) der Überwachung der Vermarktung,

    c) Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-
    Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und
    Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich,

    2. dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können, mit
    Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter
    angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms
    dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im
    Rahmen des Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,

    3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, insbesondere für
    die Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der
    Vergütungszahlungen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen,

    4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, gemeinsam auf
    Grundlage der prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren Energien und Grubengas die
    voraussichtlichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve für das folgende
    Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine
    bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen,

    5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber ganz oder teilweise auf Dritte
    übertragen werden können; dies schließt Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren
    einschließlich der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des
    bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen oder der EEG-Strommengen sowie die
    Möglichkeit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte abweichend von jener durch die
    Übertragungsnetzbetreiber zu regeln,

    6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die
    erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen
    und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der
    Bundesnetzagentur, der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der EEG-Umlage an den
    weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.

    § 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
    ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Anforderungen zu regeln an

    a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach
    § 55 Absatz 1,

    b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen,
    die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie

    c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2,

    2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise festzulegen,

    3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von
    Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der
    Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,

    4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie
    festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer
    zur Übermittlung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,

    5. abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise Finanzinstrumente
    im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des
    Wertpapierhandelsgesetzes sind,

    6. abweichend von § 54 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von Strom
    zu regeln, für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen oder der in der Form des § 33b
    Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 55 Absatz 1 auch die
    Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,

    7. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den
    Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des
    Herkunftsnachweisregisters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung
    von Herkunftsnachweisen einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu
    betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und
    hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt, zu regeln.

    § 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
    ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

    1. die Einrichtung und den Betrieb eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen
    zu registrieren sind (Anlagenregister),

    2. die Verpflichtung von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts
    zum Betrieb dieses Anlagenregisters einschließlich der Überwachung durch die zuständige
    Bundesoberbehörde und der Vorgaben hierzu sowie der Regelung der zuständigen Bundesoberbehörde,

    3. die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hierbei kann auch festgelegt werden,

    a) welche Angaben an das Anlagenregister übermittelt werden müssen,
    einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die
    Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten,

    b) wer zur Übermittlung verpflichtet ist,

    c) dass die Registrierung bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung
    an den Betreiber des Anlagenregisters verpflichtet ist,

    d) dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55
    Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer
    hierauf erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet werden,

    e) dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregisters durch juristische Personen
    des Privatrechts

    aa) die Daten an die Bundesnetzagentur und nach Maßgabe des § 51
    Absatz 3 Satz 2 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das
    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelt werden müssen, soweit dies für die
    Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

    bb) Entgelte erhoben werden können, einschließlich Festlegung,
    Ausgestaltung und Bemessungsgrundlage der Entgelte,

    4. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen, die im
    Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 6 Absatz 1
    Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln,
    einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die
    Aufbereitung der zu liefernden Daten,

    5. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach
    den Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten,

    6. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45
    bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden,

    a) in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und
    veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52
    übermittelt und veröffentlicht werden müssen,

    b) in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für Anlagenbetreiberinnen und
    Anlagenbetreiber gilt, die Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 oder Nummer 3 direkt
    vermarkten, oder unter welchen Voraussetzungen § 51 Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen und
    Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten.

    § 64f Weitere Verordnungsermächtigungen

    Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates zu regeln:

    1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 12 Absatz 1, insbesondere
    ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten
    Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall,

    2. eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung nach § 16 für Strom, der zu
    bestimmten festzulegenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht für Strom aus Wasserkraft,
    Windenergie und solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung der maßgeblichen Zeiten kann
    insbesondere an Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsenpreise angeknüpft werden,

    3. für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g die Höhe der Managementprämie
    ("PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz
    für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet wird, auch aus
    Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in
    Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger
    oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden,
    und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer
    1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind,

    4. für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:

    a) die Höhe und die Berechnung der zusätzlich bereitgestellten installierten
    Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus Biogas ("PZusatz") einschließlich des
    Korrekturfaktors ("fKor") abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei
    können auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31.
    Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden,

    b) die Höhe der Kapazitätskomponente ("KK") abweichend von Nummer 2.3 der
    Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für verschiedene Formen von
    Biomasse oder für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb
    genommen wurden, festgesetzt werden,

    c) die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch Anlagenbetreiberinnen
    und Anlagenbetreiber, die

    aa) ihren Strom abweichend von § 33i Absatz 1 Nummer 1 in anderen
    Formen des § 33b direkt vermarkten oder die die Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder

    bb) Strom aus anderen Formen von Biomasse als Biogas erzeugen,

    jeweils einschließlich Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und
    Abrechnungsmodalitäten, die von den Bestimmungen des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Gesetz
    abweichen können,

    5. im Anwendungsbereich des § 39

    a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der
    EEG-Umlage, insbesondere abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen der von
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte
    Strom mindestens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein muss, damit die Verringerung der EEG-Umlage
    in Anspruch genommen werden kann; hierbei können verschiedene Anteile für die einzelnen
    erneuerbaren Energien und Grubengas festgesetzt werden,

    b) den Nachweis der Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1,
    6. zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien insbesondere:

    a) finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber,
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Netzbetreiber oder Dritte, denen die Vermarktung der
    Strommengen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4 der
    Ausgleichsmechanismusverordnung übertragen worden ist, für eine verbesserte Markt-, System- oder
    Netzintegration von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas, insbesondere für eine
    bedarfsgerechte Einspeisung von Strom, der nach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt vermarktet wird,

    b) die Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten
    der finanziellen Anreize nach Buchstabe a; hierbei kann auch geregelt werden,

    aa) unter welchen Voraussetzungen für diesen Strom die Vergütung nach § 16 oder die Marktprämie nach
    § 33g ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann,

    bb) unter welchen Voraussetzungen der Strom direkt vermarktet werden kann,

    cc) wie der Strom zu kennzeichnen ist, insbesondere inwieweit hierbei
    Herkunftsnachweise verwendet werden können,

    dd) dass von den Voraussetzungen für die Direktvermarktung nach Teil 3a
    abgewichen werden kann,

    7. ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages.

    § 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
    Vergütungsbedingungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf
    Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung
    abweichend von § 32 Absatz 1 und unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher, netztechnischer,
    naturschutzfachlicher und finanzieller Belange zu verbessern und hierbei insbesondere einen
    angemessenen Vergütungssatz ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt für Anlagen
    auf geeigneten Flächen festzulegen. Zu diesem Zweck können in der Verordnung auch die geeigneten
    Flächen festgelegt werden.

    § 64h Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen

    (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der
    Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b
    erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht der Zustimmung des Bundestages,
    wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission
    nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1
    bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen.

    (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese
    Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden.
    Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch
    den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit
    Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1,
    2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

    (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und
    64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung,
    durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 findet auf
    die Übertragung entsprechende Anwendung.

    § 65 Erfahrungsbericht

    Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014
    und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.

    § 65a Monitoringbericht

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der
    Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über

    1. den Ausbau der erneuerbaren Energien,
    2. die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und
    3. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben.
    Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für
    Wirtschaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die
    Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Im Hinblick auf
    § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer
    Strahlungsenergie legt die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung des Gesamtausbauziels einen
    Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

    § 66 Übergangsbestimmungen

    (1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff
    vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4
    die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der
    am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    1. 1. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 müssen ab dem 1. Juli 2012 von
      Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
      Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden;
      § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.

    2. 2. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar
      2014 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
      solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100
      Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind;
      § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.

    3. 3. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 müssen von
      Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem
      1. Januar 2014 eingehalten werden; dies gilt nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen nach
      Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011
      geltenden Fassung erfüllen.

    4. 4. Bei Verstößen gegen die Nummern 1 bis 3 ist § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

    5. 5. § 11 ist entsprechend auf Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012
      in Betrieb genommen worden sind,

    6. a) wenn für diese Anlagen eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer
      technischen oder betrieblichen Einrichtung nach § 6 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bestand,

    7. b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit einer technischen Einrichtung
      zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sind oder

    8. c) sobald sie nach den Nummern 1 und 2 verpflichtet sind, die Anforderungen
      des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 einzuhalten.
    9. § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit die Regelung einer Wasserkraftanlage
      wasserrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorgaben widersprechen würde.

    10. 5a. § 12 ist für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012
      in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. Juli 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
      Entschädigung 100 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen
      und abzüglich der ersparten Aufwendungen beträgt.

    11. 6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie ab dem 1. Juli 2012 Absatz 3
      letzter Halbsatz ist ergänzend zu § 16 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
      31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist § 17 Absatz 2
      Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der
      Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage
      maßgeblichen Fassung tritt.

    12. 7. Für Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist anstelle der Nummer I.1
      Buchstabe a der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011
      geltenden Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz
      anzuwenden.

    13. 8. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001
      und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf
      Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie infolge einer
      Nachrüstung nach dem 1. Januar 2012 und vor dem 1. Januar 2016 die Anforderungen der
      Systemdienstleistungsverordnung erstmals einhalten.

    14. 9. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie an
      oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1.
      Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und die die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
      geltenden Fassung erfüllen, besteht ein Anspruch auf Vergütung des verbrauchten Stroms nur, soweit
      die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher
      Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz
      durchgeleitet wird.

    15. 10. Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der
      Marktprämie nach § 33g der anzulegende Wert nach § 33h die Höhe der Vergütung in Cent pro
      Kilowattstunde ist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer
      Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die
      jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte. § 17
      Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der
      Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage
      maßgeblichen Fassung tritt. § 16 Absatz 5, die §§ 17 und 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr
      anzuwenden.

    16. 11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 auch
      auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
      genommen worden sind. Satz 1 gilt nur, wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom
      unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den
      Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage
      maßgeblichen Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von
      § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.

    17. 12. § 32 Absatz 5 findet auch Anwendung auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
      solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Soweit
      Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vor dem 1. Januar 2012 durch
      Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts,
      einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt worden sind, gelten diese
      mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 abweichend von § 3 Nummer 5 bis zur Höhe der vor der
      Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
      solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen
      in Betrieb genommen worden sind.

    18. 13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
      genommen worden sind, entsprechend anzuwenden.

    19. 14. Für jeden Kalendermonat, in dem Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ganz
      oder teilweise Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität auf
      Grund einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach
      Ablauf der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverordnung gesetzten Frist nicht
      nachgekommen sind, verringert sich

    20. a) der Vergütungsanspruch oder der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g
      für Anlagen, die mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, auf
      Null oder

    21. b) der in einem Kalenderjahr entstandene Vergütungsanspruch für Anlagen, die
      nicht mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind,
      um ein Zwölftel.

    (2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die
    1. 1. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz zur
      Stromerzeugung einsetzen oder

    2. 2. Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung einsetzen und vor dem 27. Juni 2004 in
      Betrieb genommen worden sind oder, sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-
      Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in
      Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb
      vor dem 27. Juni 2004 erteilt wurde,

    gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

    (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
    ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31.
    Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.

    (4) Für Strom aus Biomasseanlagen, die Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, findet § 27 Absatz 5
    Nummer 1 keine Anwendung, soweit das Biogas aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits
    vor dem 1. Januar 2012 Biogas erzeugt haben.

    (5) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung
    von mehr als 500 Kilowatt und höchstens 5 Megawatt, bei denen die Wasserkraftnutzung vor dem 1.
    Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen worden ist und die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb
    genommen werden, erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 23
    Absatz 1 und 2 die Vergütung nach § 23 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
    31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum
    ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser Anlage gezahlt hat.

    (6) Für Strom aus Anlagen, die
    1. 1. Strom aus fester Biomasse erzeugen,

    2. 2. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind,

    3. 3. vor dem 1. Januar 2012 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt

    4. worden sind und
    5. 4. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden,

    erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 27
    die Vergütung nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie
    oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser
    Anlage gezahlt hat.

    (7) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie müssen die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 erst nach
    dem 31. Dezember 2012 einhalten. Netzbetreiber dürfen diese Anlagen vor dem 1. Januar 2013 nicht
    nach § 11 regeln.

    (8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem
    1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, findet § 39 Absatz 1 mit der
    Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen
    Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage abweichend von
    § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar 2012 mitgeteilt haben müssen.

    (9) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die auf Grund einer Rechtsverordnung
    gemäß § 64d Nummer 7 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister
    nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung
    und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
    30. April 2011 geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
    Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

    (10) § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden bei Strom, der vor dem 1. Januar 2013
    erzeugt worden ist.

    (11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie auf Konversionsflächen im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c
    Doppelbuchstabe cc besteht auch auf Flächen, die rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne
    des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 des
    Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32
    Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind, die Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden
    sind und der Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vor dem
    30. Juni 2011 gefasst worden ist.

    (12) § 57 gilt auch für Anwendungsfragen zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am
    31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

    (13) § 41 findet für die Antragstellung im Jahr 2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
    1. 1. Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge
      stellen, weil sie auf Grund der Regelung in § 37 Absatz 3 Nummer 2 erstmals zur Zahlung der EEG-
      Umlage verpflichtet sind, werden von den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1
      Buchstabe c befreit.

    2. 2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden
      gilt anstelle des § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2011
      geltenden Fassung.

    (13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für selbständige Unternehmensteile, bei denen der Anteil
    der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
    geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur
    Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011
    geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist.

    (14) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. August 2004
    in Betrieb genommen worden sind, findet anstelle von § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 § 23
    Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
    2011 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014
    abgeschlossen ist und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies verlangt, bevor der
    Netzbetreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 gezahlt hat.

    (15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren
    Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten bezogen
    haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen
    wurde, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle des
    § 37 Absatz 3.

    (16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
    für die bereits vor dem 1. September 2011 die Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in
    Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden
    Fassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem 1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und
    Letztverbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf Null, wenn
    1. 1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen
      und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30,
      32 und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien
      angerechnet werden, wenn

    2. a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein
      Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,

    3. b) der Strom

    4. aa) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in
      unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird oder

    5. bb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

    6. c) der Strom

    7. aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet wird oder

    8. bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht tatsächlich nach § 8
      abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
      31. März 2012 geltenden Fassung verbraucht worden ist und

    9. d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber nicht gegen
      § 33c Absatz 1 verstoßen;

    10. bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer
      1 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden,
    11. 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen
      Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des
      jeweils vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben und

    12. 3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden.

    (17) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
    besteht der Anspruch auf Vergütung abweichend von den Vergütungsbestimmungen des
    Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt mit Wirkung vom 1. April 2012 auch,
    wenn die installierte Leistung der Anlage 20 Megawatt überschreitet.

    (18) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1.
    April 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4; im
    Übrigen gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung. Satz 1 gilt
    auch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf
    Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3
    Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012
    nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen
    Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist.

    (18a) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Absatz
    1, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen
    worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4 und im Übrigen, unabhängig von der
    installierten Leistung und vorbehaltlich des Absatzes 11, das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am
    31. März 2012 geltenden Fassung, wenn
    1. 1. zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungsplan erforderlich ist und der Beschluss über
      die letzte Änderung des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich die Anlagen errichtet worden
      sind, oder, soweit noch keine Änderung dieses Bebauungsplans erfolgt ist, der Beschluss über dessen
      Aufstellung vor dem 1. März 2012 gefasst worden ist oder

    2. 2. in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 kein Verfahren zur Aufstellung oder
      Änderung eines Bebauungsplans durchgeführt worden ist und der Antrag auf Einleitung eines
      Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs vor dem 1. März 2012 gestellt worden ist.

    Für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, die nach dem
    30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind,
    ist Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Vergütung 15,95 Cent pro
    Kilowattstunde beträgt; werden diese Anlagen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert, gelten sie
    abweichend von § 20a Absatz 5 Satz 2 unabhängig von der installierten Leistung als geförderte
    Anlagen im Sinne des § 20a Absatz 5 Satz 1.

    (19) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31.
    März 2012 und vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, findet § 33 erst ab dem 1.
    Januar 2014 Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Absätze 18
    Satz 2 und 18a fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1 bis 3 und 5 keine Anwendung.

    (20) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. April 2012 nach § 3 Nummer 5 in
    der am 31. März 2012 geltenden Fassung in Betrieb genommen worden sind, bestimmt sich der
    Inbetriebnahmezeitpunkt weiterhin nach § 3 Nummer 5 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung.

    (21) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind
    und nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode 2013 bis 2020 eine
    Zuteilung kostenloser Berechtigungen erhalten, ist
    1. 1. § 46 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
      geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
      dem Netzbetreiber zusätzlich die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage zugeteilten
      kostenlosen Berechtigungen mitteilen müssen, und

    2. 2. § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
      Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhöhung der
      Vergütung nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und 3 sowie für die Vergütung nach § 66 Absatz 1
      Nummer 5 Satz 2 die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
      der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend gilt.

    Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind und
    die die Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
    in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Anspruch nehmen, gilt die Anrechnung nach
    Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden
    Fassung entsprechend.

    (22) § 37 Absatz 5 ist nicht auf Geldschulden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 fällig
    geworden sind oder erstmals als fällig gegolten haben.

    Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus
    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1661; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

    1. Anspruchsvoraussetzungen
    Der Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen
    mit einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c
    Absatz 1 eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen
    wird, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:

    a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,
    b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter
    Rohgas,

    c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder
    Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder
    Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und

    d) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1 400 Normkubikmetern
    aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.

    2. Bonushöhe

    Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der
    Gasaufbereitungsanlage von

    a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro
    Kilowattstunde,

    b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro
    Kilowattstunde und

    c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro

    Kilowattstunde. Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

    Anlage 2 Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1662 - 1663; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

    1. Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Strom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im
    Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 erzeugt, soweit

    a) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und

    b) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder

    c) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen
    Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.

    2. Erforderliche Nachweise
    2.1 Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den
    anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
    wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und
    Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-
    Anlagen – Ermittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der
    Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines
    Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
    Energien erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte
    KWKAnlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des
    Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die
    Stromkennzahl hervorgehen.

    2.2 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist
    durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für
    den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich
    Wärmeversorgung zu erbringen.

    3. Positivliste
    Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten:

    a) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1
    Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro
    Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro
    Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt,

    b) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der
    Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens
    durchschnittliche Verluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder
    Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt,

    c) die Nutzung als Prozesswärme für

    aa) industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis
    10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

    oder

    bb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz
    von 0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz,

    d) die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach
    Nummer 1 Buchstabe c erfüllt werden,

    e) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:

    aa) Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz,

    bb) Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz,

    cc) Ferkelaufzucht: 75 Kilowattstunden pro Tierplatz, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
    Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

    dd) Schweinemast: 45 Kilowattstunden pro Tierplatz,

    f) die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die
    Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,

    g) die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach
    geltendem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,

    h) die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der
    Düngemittelherstellung

    und

    i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere
    in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.

    4. Negativliste
    Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:

    a) die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht
    Gegenstand dieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3
    Buchstabe d bis f erfasst werden, und

    b) die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den
    Wärmeeigenbedarf einsetzen.

    5. Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagentechnologie Abweichend von
    den Nummern 1 und 2 wird Strom aus Biomasseanlagen mit Entnahme- oder
    Anzapfkondensationsanlagentechnologie in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4
    Nummer 1 erzeugt, wenn von der höchstens erreichbaren Nutzwärme im Sinne von § 3 Absatz 6 des
    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens

    a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage
    folgenden Kalenderjahres und danach

    b) 60 Prozent im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b oder c genutzt wird. Die Nummern 2.2, 3 und 4
    gelten entsprechend; Nummer 2.2 gilt auch für den Nachweis des nach Satz 1 Buchstabe a und b
    geforderten Anteils der Nutzwärmenutzung.

    Anlage 3 Referenzertrag
    (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2098; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend
    ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem
    Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.

    2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen
    Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort
    rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.
    Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die
    Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren,
    Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen
    Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags
    geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1).

    3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche,
    die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.

    4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer
    mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über
    dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.

    5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang
    zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die
    Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die
    Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren,
    Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen
    Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) in der
    zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung.

    Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt
    wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden,
    soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der
    Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.

    6. (weggefallen)

    7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge
    von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die
    Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an
    die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002),
    entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten
    Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.

    8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der
    Anfangsvergütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige
    Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-
    Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere
    auf Grund einer Regelung der Anlage nach §11 sind nicht zu berücksichtigen.

    1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4,
    24103 Kiel.

    2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

    Anlage 4 Höhe der Marktprämie
    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1663 - 1666; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

    1. Berechnung der Marktprämie

    1.1. Im Sinne dieser Anlage ist:
    1. – „MP“ die Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33g Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,

    2. – „EV“ der anzulegende Wert nach § 33h in Cent pro Kilowattstunde,
    3. br />
    4. – „MW“ der jeweilige rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des
      energieträgerspezifischen Marktwerts in Cent pro Kilowattstunde,

    5. – „PM“ die Prämie für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung,
      für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das
      Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der
      tatsächlichen Einspeisung von der Prognose (Managementprämie),

    6. – „RW“ der nach Nummer 2 berechnete energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro
      Kilowattstunde.

    1.2. Die Höhe der Marktprämie nach § 33g („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten
    und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

    MP = EV – RW

    Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit
    dem Wert Null festgesetzt.

    2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“

    2.1. Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
    Geothermie nach den §§ 23 bis 28

    2.1.1. Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
    direkt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
    Geothermie wird nach der folgenden Formel berechnet:

    RWSteuerbare = MWEPEX – PM (Steuerbare)

    Dabei ist „MWEPEX“ der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der
    Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.

    2.1.2. „PM (Steuerbare)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer

    3 bei Strom, der erzeugt wird
    1. – im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde,

    2. – im Jahr 2013: 0,275 Cent pro Kilowattstunde,

    3. – im Jahr 2014: 0,25 Cent pro Kilowattstunde,

    4. – ab dem Jahr 2015: 0,225 Cent pro Kilowattstunde.

    2.2. Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30

    2.2.1. Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
    direkt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden
    Formel berechnet:

    RWWind Onshore = MWWind Onshore – PM (Wind Onshore)

    2.2.2. „MWWind Onshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne
    der §§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
    Dieser Wert wird wie folgt berechnet:

    2.2.2.1. Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte
    am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich
    erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert.

    2.2.2.2. Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

    2.2.2.3. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten
    Stroms im Sinne der §§ 29 und 30.

    2.2.2.4. Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach § 16
    vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom
    berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von den Nummern 2.2.2.1
    und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet.

    2.2.2.5. Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis zum
    31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern
    2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu
    berechnen.

    2.2.3. „PM (Wind Onshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f
    Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird
    1. – im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,

    2. – im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,

    3. – im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

    4. – ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

    2.3. Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach § 31

    2.3.1. Für Strom aus Offshore-Anlagen, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt wird, gilt Nummer 2.2
    entsprechend.

    2.3.2. Für Strom aus Offshore-Anlagen, der nach dem 31. Dezember 2012 erzeugt wird, wird die Höhe
    des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde direkt
    vermarkteten Stroms nach der folgenden Formel berechnet:

    RWWind Offshore = MWWind Offshore – PM (Wind Offshore)

    2.3.3. „MWWind Offshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus
    Offshore-Anlagen am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
    Dieser Wert wird wie folgt berechnet:

    2.3.3.1. Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte
    am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich
    erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen multipliziert.

    2.3.3.2. Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

    2.3.3.3. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten
    Stroms aus Offshore-Anlagen.

    2.3.3.4. Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 wird sowohl der nach § 16
    vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom
    berücksichtigt.

    2.3.3.5. Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen nicht bis zum 31.
    Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern
    2.3.3.1 und 2.3.3.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu
    berechnen.

    2.3.4. „PM (Wind Offshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f

    Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird
    1. – im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde,

    2. – im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

    3. – ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

    2.4. Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33

    2.4.1. Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
    direkt vermarkteten Stroms aus solarer Strahlungsenergie wird nach der folgenden Formel berechnet:

    RWSolar = MWSolar – PM (Solar)

    2.4.2. „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer
    Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
    Er wird wie folgt berechnet:

    2.4.2.1. Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte
    am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich
    erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.

    2.4.2.2. Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

    2.4.2.3. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten
    Stroms aus solarer Strahlungsenergie.

    2.4.2.4. Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 wird sowohl der nach § 16
    vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom aus
    solarer Strahlungsenergie berücksichtigt.

    2.4.2.5. Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie nicht bis
    zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den
    Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach
    Nummer 3.1 zu berechnen.

    2.4.3. „PM (Solar)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei
    Strom, der erzeugt wird
    1. – im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,

    2. – im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,

    3. – im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

    4. – ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.
    3. Veröffentlichung der Berechnung

    3.1. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen
    Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von
    gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten
    Stroms aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens
    stündlicher Auflösung veröffentlichen.

    3.2. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des
    zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format
    folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
    1. a) den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig

    2. aa) für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und

    3. bb) als tatsächlicher Monatsmittelwert („MWEPEX“),

    4. b) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in
      stündlicher Auflösung,

    5. c) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen
      (kumuliert) in stündlicher Auflösung,

    6. d) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie („MWWind
      Onshore“, ab 1. Januar 2013 zusätzlich: „MWWind Offshore“) auf Grund einer Berechnung nach
      Maßgabe der Nummern 2.1.2 und 2.3.3,

    7. e) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie
      („MWSolar“) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und

    8. f) den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert („RW“) nach Nummer 2, jeweils gesondert nach
      den verschiedenen Energieträgern:

    9. aa) Wasserkraft,

    10. bb) Deponiegas,

    11. cc) Klärgas,

    12. dd) Grubengas,

    13. ee) Biomasse,

    14. ff) Geothermie,

    15. gg) Windenergie,

    16. hh) solare Strahlungsenergie; solange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis
      ff derselbe Wert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert („RWSteuerbare“) veröffentlicht werden.

    3.3. Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen
    Strom berücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete
    Strom zu berücksichtigen.

    3.4. Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f
    Doppelbuchstabe gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30
    und Strom im Sinne des § 31 auszuweisen.

    3.5. Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats
    verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie
    verfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie
    unter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht
    personenbezogener Form zu veröffentlichen.

    3.6. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner bis zum 31. Januar eines Jahres für das jeweils
    vorangegangene Kalenderjahr den Wert „MWSolar(a)“ auf einer gemeinsamen Internetseite in
    einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

    Anlage 5 Höhe der Flexibilitätsprämie
    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1666)

    1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist
    1. – „PBem“ die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten
      Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3
      Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der
      Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden
      dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe
      der Flexibilitätsprämie,

    2. – „Pinst“ die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,

    3. – „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte
      Erzeugung von Strom

    in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
    1. – „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,

    2. – „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro
      und

    Kilowatt,
    1. – „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.

    2. Berechnung

    2.1. Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten
    und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

    2.2. „PZusatz“ wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a
    nach der folgenden Formel berechnet:

    PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)

    Dabei beträgt „fKor“ vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a

    1. – bei Biomethan: 1,6 und

    2. – bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

    Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
    1. – mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,

    2. – mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er

    größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
    2.3. „KK“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b
    130 Euro pro Kilowatt.
    Kundenbereich

    Kostenlose Beratung

    0800 - 755 455 430

    Mo. bis So. 8:00 - 22:00 Uhr