Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

Zum Bundesligastart: Rechtstipps für den Stadionbesuch

München, 14.8.2015 | 14:29 | kro

Für Fußballfans in Deutschland ist heute ein wichtiges Datum: Die neue Saison der Bundesliga beginnt. Zum Bundesligastart hat CHECK24 Rechtstipps für den Stadionbesuch zusammengestellt.
 

FußballstadionDer Bundesligastart ist für alle Fußballfans ein wichtiger Termin.
Wer bei den üblichen Vorverkaufsstellen keine Karten mehr für ein Spiel der Lieblingsmannschaft bekommt, wird womöglich noch bei eBay oder am Tag selbst vor dem Stadion fündig. Dies ist aus Sicht von Rechtsexperten auch problemlos möglich – selbst dann, wenn ein Spielveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verkauf an Dritte untersagt.

Ein solches Verbot betrifft nämlich nur den Erstkäufer, der die Karten weiterverkaufen möchte. Achtung aber bei personalisierten Tickets mit Namen: Diese sollten Sie umschreiben lassen, da sie sonst ungültig werden könnten.
 

Vorsicht bei Dauerkarten

Wer ein Jahresticket hat und manche Spieltage nicht wahrnehmen kann, sollte seine Karte nicht für einzelne Spiele online anbieten. Denn Dauerkartenverträge verbieten üblicherweise die kommerzielle Weitergabe an Dritte. Ein Verstoß kann zur Kündigung der Dauerkarte führen. Probleme könnte im Übrigen auch der Nutzer eines solchen Angebots bekommen, da der Verein ihm vorwerfen könnte, ohne eigene gültige Karte im Stadion zu sein.

Wird ein Spiel aufgrund von Ausschreitungen vorzeitig abgepfiffen, haben Sie als Stadionbesucher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung – sofern der Veranstalter nicht darlegen kann, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um den Spielabbruch zu verhindern. Kann das Spiel zu einem späteren Zeitpunkt nicht fortgesetzt oder nachgeholt werden, können Sie zumindest einen Teil des Eintrittspreises zurückfordern. Wird das Spiel nachgeholt, können Sie unter Umständen auch Schadensersatz für die zusätzlichen Fahrtkosten geltend machen.
 

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung