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Urteil: Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder nach Stichtag sind rechtens

München, 16.4.2015 | 11:42 | kro

Eine Gewerkschaft darf für ihre Mitglieder bessere Bedingungen aushandeln als für die übrigen Beschäftigten eines Unternehmens und dabei auch nach der Zugehörigkeitsdauer differenzieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschieden.
 

Bundesarbeitsgericht GebäudeLaut dem Bundesarbeitsgericht dürfen Gewerkschaften zwischen ihren Mitgliedern differenzieren.
Im konkreten Fall wurde eine Angestellte eines Netzwerkausrüsters in München laut einer BAG-Mitteilung aufgrund einer Umstrukturierung ihres Unternehmens entlassen. Im Zuge des massiven Stellenabbaus handelte eine große Gewerkschaft einen Ergänzungstarifvertrag aus. Dieser galt für alle Arbeitnehmer des Betriebs, die zu einem bestimmten Stichtag Mitglieder der Gewerkschaft waren. Nur sie erhielten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 10.000 Euro sowie statt 70 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens 80 Prozent.

Die Klägerin war der Gewerkschaft erst nach dem Stichtag beigetreten und erhielt demnach keine besseren Abfindungsleistungen. Diese forderte sie nachträglich auf dem Rechtsweg ein – jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Begründung der Erfurter Richter: Die ehemalige Angestellte könne die verbesserten Regelungen für Gewerkschaftsmitglieder nicht für sich beanspruchen, da es dafür keine Anspruchsgrundlage gebe. Solche Regelungen würden nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, Gewerkschaften hätten das Recht, durch Stichtagsregelungen Differenzierungen unter ihren Mitgliedern vorzunehmen. Beim BAG sind dazu aktuell etwa 100 weitere Verfahren anhängig.
 

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