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Urteil: Anspruch auf besseres Arbeitszeugnis muss nachgewiesen werden

München, 19.11.2014 | 16:54 | kro

Ist ein Arbeitnehmer mit einer befriedigenden Gesamtnote in seinem Arbeitszeugnis unzufrieden und fordert eine Nachbesserung, muss er nachweisen, dass seine Leistungen eine bessere Beurteilung rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschieden. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der betreffenden Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden.
 

Arbeitszeugnis mit RichterhammerLaut dem BAG müssen Arbeitnehmer, die ein besseres Arbeitszeugnis fordern, entsprechende Leistungen nachweisen.
Wie das Gericht mitteilte, war die Klägerin elf Monate im Empfangsbereich einer Zahnarztpraxis sowie als Bürokraft beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem die Betreuung der Patienten, Praxisorganisation, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, die Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen sowie die Ausfertigung von Rechnungen.

Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, stellte die Praxiseigentümerin ihrer früheren Mitarbeiterin ein Arbeitszeugnis aus, in dem es heißt, dass sie ihre Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt habe – das entspricht der Gesamtnote „befriedigend“. Die Klägerin war damit unzufrieden und forderte, die Beurteilung in „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu ändern – was für die Gesamtnote „gut“ steht. Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben der Klägerin recht: Die ehemalige Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin geforderte Bewertung nicht ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung entspreche.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen nun revidiert. Die Begründung der Erfurter Richter: Arbeitnehmer müssen darlegen, dass sie den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sind, sofern sie eine entsprechende Bewertung wünschen. Hierfür sei nicht relevant, dass 90 Prozent der vom Landesarbeitsgericht untersuchten Zeugnisse innerhalb der Branche die Gesamtnote „gut“ oder „sehr gut“ enthielten. Ein Arbeitszeugnis müsse lediglich im Rahmen der Wahrheit wohlwollend formuliert sein, so die BAG-Richter.
 

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