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Urteil: Kein Arbeitslosengeld bei selbstverschuldetem Jobverlust

München, 7.1.2016 | 14:18 | kro

Wer nicht mehr zur Arbeit erscheint und deswegen seine Stelle verliert,  muss unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Landessozialgerichts Bayern hervor.
 

Hammer RichterhandDas Bayerische Landessozialgericht entschied zugunsten der Arbeitsagentur.
Im verhandelten Fall war ein Mann als Lagerhelfer bei einer Personalmanagement-Firma angestellt. Er beschwerte sich mehrfach darüber, dass die Firma ihn nicht – wie vereinbart – 35 Stunden pro Woche einsetzte, sondern wesentlich weniger. Dadurch habe er einen geringeren Verdienst. Schließlich verließ er seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit und kehrte nicht mehr zurück.

Nachdem er deswegen seine Stelle verloren und sich arbeitslos gemeldet hatte, verhängte die Arbeitsagentur gegen ihn eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Gegen diese klagte der Mann und erhielt vor dem Sozialgericht Nürnberg recht. In zweiter Instanz entschied das Landessozialgericht Bayern dagegen zugunsten der beklagten Arbeitsagentur. 

Die Münchener Richter halten die Sperrzeit für gerechtfertigt. Diese Regelung solle verhindern, dass jemand Leistungen in Anspruch nimmt, der seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Zwar habe der Kläger keine 35 Stunden pro Woche arbeiten können, dies habe die Beschäftigung für ihn aber nicht unzumutbar gemacht. Dabei ist es aus Sicht der Richter auch unerheblich, dass der Mann der Meinung war, mit seinem Verhalten im Recht zu sein und einen wichtigen Grund dafür zu haben.
 

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