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Urteil: Vermieter müssen Brandschäden beseitigen

München, 20.11.2014 | 12:23 | mtr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch die Rechte von Mietern gestärkt: Einem Urteil der Karlsruher Richter zufolge können sie die Leistungen eine Gebäudeversicherung beanspruchen, wenn sie einen Teil der Beiträge zahlen - auch dann, wenn der Schaden von den Mietern selbst verursacht wurde. Der Vermieter ist in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, entstandene Mängel zu beseitigen, und muss die Police in Anspruch nehmen. Zudem steht Mietern für den Zeitraum der Instandsetzung eine Mietminderung zu.

Brennende KücheBGH-Urteil: Mieter, die anteilig die Prämien für eine Gebäudeversicherung bezahlen, haben einen Leistungsanspruch.
Laut Urteilsbegründung haben Vermieter kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Gebäudeversicherung den Mieter in Haftung zu nehmen. Ein solches Interesse könne jedoch bestehen, wenn die Prämien massiv erhöht würden. Dies muss der Hausbesitzer jedoch belegen können. Weil die beklagte Eigentümergesellschaft diesen Beweis jedoch schuldig blieb, fand dieser Sachverhalt bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Legen Vermieter die Versicherungsbeiträge nicht auf ihre Mieter um, müssen sie auch nicht für vom Mieter verursachte Schäden zahlen.

Im konkreten Fall hatte die zwölfjährige Tochter einer Mieterin Öl in einem Topf erhitzt und kurzzeitig die Küche verlassen. Währenddessen entzündete sich das Öl und setzte die Küche und weitere Teile der Wohnung in Brand. Der Haftpflichtversicherer verwies die Mieterin daraufhin an den Gebäudeversicherer der Eigentümergesellschaft - diese wollte den Schaden jedoch nicht über die Versicherung beheben lassen, da die Mieter den Brand selbst verschuldet hatten.

Daraufhin zog die Mieterin vor Gericht und forderte sowohl eine Reparatur als auch eine Mietminderung um 60 Prozent. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klägerin in allen Punkten recht. Im Berufungsverfahren konnte die Eigentümergesellschaft lediglich einen kleinen Erfolg verbuchen. Prinzipiell bestätigte das Landgericht Berlin das Urteil aus erster Instanz, jedoch reduzierte das Berufungsgericht die Mietminderung auf 15 Prozent.

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