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Grundsatzurteil schränkt Ausweitung der Sonntagsarbeit massiv ein

München, 27.11.2014 | 15:29 | mtr

Das Bundesverwaltungsgericht hat Sonn- und Feiertagsarbeit zu weiten Teilen einen Riegel vorgeschoben. In einem Grundsatzurteil erklärten die Richter entsprechende Sondergenehmigungen der hessischen Landesregierung in den meisten Fällen für unwirksam. Das Bundesland hatte bestimmten Branchen erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer zu beschäftigen und Waren zu verkaufen. Die Entscheidung wird voraussichtlich bundesweit Wirkung entfalten, da auch andere Bundesländer ähnliche Gewerbeverordnungen erlassen haben.

Mehrer Mitarbeiter eines Callcenters bei der Arbeit.Ein Grundsatzurteil verbietet mehren Branchen an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten - darunter auch Callcenter.
Nach Ansicht der Leipziger Richter ist es nicht notwendig, dass Videotheken, Bibliotheken, Callcenter oder Lotto-Toto-Gesellschaften auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sind. Durch ein Arbeitsverbot würde hier weder Verbrauchern noch Unternehmen ein Schaden entstehen. Wer am Wochenende etwa DVDs schauen möchte, könne diese zuvor an den Werktagen ausleihen. Der Wunsch spontan auftretende Bedürfnisse der Freizeitgestaltung zu stillen, sei dem gesetzlichen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe unterzuordnen, heißt es in der Urteilsbegründung. Wettbüros sind vom Beschäftigungsverbot hingegen ausgenommen, da sich viele Wetten sich auf Ereignisse beziehen, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden.

Die hessische Verordnung erlaubte auch der Getränkeindustrie und Herstellern von Roh- und Speiseeis, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. In diesem Fall sei eine Ausnahmeregelung durch die Landesregierung möglich, sofern die Kapazitäten der Hersteller nicht ausreichen sollten, den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Gleiches gilt für Zeiträume, in denen die Nachfrage enorm groß ist, wie zum Beispiel beim Speiseeis im Sommer. Da dieser Punkt allerdings nicht ausreichend von der Vorinstanz geprüft wurde, verwies das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt an den Verwaltungsgerichtshof Kassel zurück.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz verbietet es grundsätzlich, Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu beschäftigen. Es enthält jedoch Ausnahmen – etwa für Ärzte, Feuerwehr und Polizei. Zudem ermächtigt es die Länder, weitere Ausnahmen zu beschließen, wenn die Arbeiten nicht während der Werktage erledigt werden können und eine Befriedigung wichtiger Alltagsbedürfnisse gesichert werden soll – wie etwa bei der Getränkeherstellung.  Dabei müsste jedoch sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die Sonn- und Feiertagsruhe gewahrt werden, urteilten die Leipziger Richter. Mit ihrer Entscheidung haben die Bundesverwaltungsrichter der Ausweitung von Sonn- und Feiertagsarbeiten erste Grenzen gesetzt.

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